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Die '''Anteilseigner''' oder ''Gesellschafter'' sind die (Mit)Eigentümer der Gesellschaft. Bei einigen Rechtsformen haben sie eigene Namen zB bei der Aktiengesellschaft ''Aktionär''. Sie treffen bei [[Kapitalgesellschaft]]en ihre Entscheidungen in bestimmten Foren: die [https://de.wikipedia.org/wiki/Hauptversammlung Hauptversammlung] bei der [[Aktiengesellschaft|AG]] und die [https://de.wikipedia.org/wiki/Generalversammlung Generalversammlung] bei der [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung|GmbH].
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Die '''Anteilseigner''' oder ''Gesellschafter'' sind die (Mit)Eigentümer der Gesellschaft. Bei einigen Rechtsformen haben sie eigene Namen zB bei der Aktiengesellschaft ''Aktionär''. Sie treffen bei [[Kapitalgesellschaft]]en ihre Entscheidungen in bestimmten Foren: die [https://de.wikipedia.org/wiki/Hauptversammlung Hauptversammlung] bei der [[Aktiengesellschaft|AG]] und die [https://de.wikipedia.org/wiki/Generalversammlung Generalversammlung] bei der [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung|GmbH]].
 
 
  
 
== Organe ==
 
== Organe ==

Version vom 21. Oktober 2020, 18:04 Uhr

Kurzinfo

Gesellschaft ist eine durch Rechtsgeschäft (Vertrag) begründete Rechtsgemeinschaft mindestens zweier Personen (Personenvereinigung), um einen bestimmten gemeinsamen Zweck durch organisiertes Zusammenwirken zu erreichen.[1]

Die Rechte der Gesellschafter werden durch Vertrag oder das Gesetz geregelt. Ein Gesellschaftsvertrag ist ein Vertrag, in dem die Gesellschafter bei der Gründung einer Gesellschaft deren Rechtsgrundlagen festlegen.[2]

Arten

Üblicherweise wird unterschieden zwischen:

  • Gesellschaften im engeren Sinn
  • Körperschaften

Gesellschaften im engeren Sinn

Gesellschaften ieS stellen keine Rechtsperson dar. Typisch ist die Selbstorganschaft. Sie sind kein Steuersubjekt.

Körperschaften

Eine Körperschaft ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, der einen überindividuellen Zweck verfolgt und dessen Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist. Die Körperschaft ist eine rechtsfähige juristische Person.[3]

Der zivilrechtliche Begriff entspricht nicht dem steuerlichen Begriff der Körperschaft.[4]

Körperschaften werden durch ihre Organe vertreten, diese müssen nicht aus dem Kreis der Mitglieder stammen (Drittorganschaft).

Arten:

Gesellschafter

Die Anteilseigner oder Gesellschafter sind die (Mit)Eigentümer der Gesellschaft. Bei einigen Rechtsformen haben sie eigene Namen zB bei der Aktiengesellschaft Aktionär. Sie treffen bei Kapitalgesellschaften ihre Entscheidungen in bestimmten Foren: die Hauptversammlung bei der AG und die Generalversammlung bei der GmbH.

Organe

Organe handeln für juristische Personen und Personenvereinigungen, weil diese nicht im natürlichen Sinne handeln und entscheiden können.[5]

Bei Personengesellschaften ist vorgesehen, dass ihre (unbeschränkt haftenden) Mitglieder sie nach außen vertreten (= Selbstorganschaft), bei Körperschaften (insb. bei Kapitalgesellschaften) können auch Dritte die Leitung übernehmen (= Drittorganschaft).

Die Aktiengesellschaft hat drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.

Organe der GmbH sind die Geschäftsführung, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung.

Literatur

Fachliteratur

  • Kastner ua (1990)
  • Rieder / Huemer (2016)

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Kastner ua (1990), S. 12
  2. Wikipedia, Stichwort: Gesellschaftsvertrag, abgefragt 13.10.2020
  3. Wikipedia, Stichwort: Körperschaft, abgefragt 11.10.2020
  4. Vgl. KStR 2013 Rz. 1.
  5. Wikipedia, Stichwort: Organ (Recht), abgefragt 12.10.2020