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Version vom 22. Oktober 2020, 04:03 Uhr
Bewertungsobjekt ist der nicht rechtlich sondern wirtschaftlich abgegrenzte Gegenstand der (Unternehmens)Bewertung.[1] Sofern es hinsichtlich Risiken und Chancen nicht homogen ist, empfiehlt sich eine Aufteilung in Bewertungseinheiten.
siehe auch-> Bewertungsprozess
Inhaltsverzeichnis
Arten von Bewertungsobjekten
Bewertungsobjekte:
- Unternehmen,
- Unternehmensteile wie Betriebe und Teilbetriebe,
- Unternehmensanteile wie Anteile an Personengesellschaften,
- Unternehmensverbünde (= Konzerne),
- Zahlungsmittelgenerierende Einheiten,
- Kundenstamm,[2]
- Marken[3] und
- Immobilien von Immobilienunternehmen[4].
Bestandteilen von Bewertungsobjekten
Das Bewertungsobjekt besteht aus dem betriebsnotwendigen und dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen.
Bedeutung
Das Bewertungsobjekt ist im Hinblick auf wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Gesichtspunkte im Gutachten zu beschreiben. Die Beschreibung dient der Abgrenzung des Bewertungsgegenstandes und der Plausibilisierung der Prognose.
Die der Vorbereitung der Prognose aber auch deren Plausibilisierung dienende Vergangenheitsanalyse muss sich auf das Bewertungsobjekt beziehen. Dies ist insbesondere bei Unternehmensteilen (zB Betrieben und Teilbetrieben) für die kein gesondertes Rechnungswesen erstellt wird mit Problemen verbunden.
Von den Erträgen / Cash-Flows sind nur jene maßgeblich, die vom Bewertungsobjekt zu- und abfließen.[5] Ebenso sind das Vermögen und die Schulden objektbezogen abzugrenzen.
Die Verhältnisse des Bewertungsobjektes sind für die Höhe des Betafaktors und damit des [[Diskontierungszins]es maßgeblich, das ist zum einen die Branche (Geschäftsrisiko) und zum anderen die Kapitalstruktur. Bei Ermittlung des Betafaktors mittels Peer Group muss eine Vergleichbarkeit mit dem Bewertungsobjekt gegeben sein.
Das Bewertungsobjekt ist der Bezugspunkt eines Mobilitätszuschlages. Dieser kommt nach KFS/BW 1 Rz. 102 nur bei einer begrenzen Behaltedauer in Frage.
Bei der Wertermittlung mittels Vergleichsverfahren (Multiplikator) muss die Referenzgröße von mit dem Bewertungsobjekt vergleichbaren Unternehmen stammen.
Die ungenaue Abgrenzung des Bewertungsobjektes ist ein häufiger Fehler in der Unternehmensbewertung. Ohne saubere Abgrenzung des Bewertungsobjekts sind die zugehörigen Zahlungsströme, aber auch das nicht betriebsnotwendige Vermögen und die nicht betriebsnotwendigen Schulden nicht genau zu bestimmen. Das berührt sowohl die Vergangenheitsanalyse als auch die Prognose der Zahlungsströme.[6]
Literatur
Fachgutachten
- Rz. 6 - 8 KFW/BW 1
- Rz. 18 - 21 IDW S1 (2008)
Fachliteratur
- Bachl (2011), S. 9
- Hager (Grundbegriffe), S. 1f Datei:Grundbegriffe.pdf
Einzelnachweise
- ↑ vgl. Rz. 18 IDW S 1 (2008)
- ↑ Vgl. Ballwieser (2011), S. 6 und die dort angeführte Lit.
- ↑ Vgl. Ballwieser (2011), S. 6 und die dort angeführte Lit.
- ↑ Vgl. Ballwieser (2011), S. 6 und die dort angeführte Lit; gilt nur für Immobilienunternehmen, sonst ist das LBG zu beachten.
- ↑ Vgl Ballwieser (2011), S. 14.
- ↑ Vgl. Ballwieser (2011), S. 220.