Substanzwertverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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(Begriffsbestimmung)
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: Der '''Substanzwert''' entspricht den ''Reproduktionskosten'', das ist der Aufwand um sie wieder [https://de.wikipedia.org/wiki/Anschaffungskosten anzuschaffen] oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Herstellungskosten herzustellen] ([[Neuwert]]) abzüglich der ''Wertminderung'' entsprechend dem tatsächlichen Alter, Erhaltungszustand des Wirtschaftsgutes ([[Zeitwert]]). Die Summe aller Zeitwerte bildet den '''Bruttosubstanzwert''', nach Abzug aller Schulden ergibt sich der '''Nettosubstanzwert'''. <ref>Vgl. WP-Handbuch II (2008), Rz. A 437</ref>
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: Der '''Substanzwert''' entspricht den ''Reproduktionskosten'', das ist der Aufwand um sie wieder [https://de.wikipedia.org/wiki/Anschaffungskosten anzuschaffen] oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Herstellungskosten herzustellen] ([[Neuwert]]) abzüglich der ''Wertminderung'' entsprechend dem tatsächlichen Alter, Erhaltungszustand des Wirtschaftsgutes ([[Zeitwert]]). Die Summe aller Zeitwerte bildet den '''Bruttosubstanzwert''', nach Abzug aller Schulden ergibt sich der '''Nettosubstanzwert'''. <ref>Vgl. WPH-Edition (2018), Rz. A 163</ref>
  
 
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: Am einfachsten zu ermitteln ist der Substanzwert, wenn man sich auf die tatsächlich bilanzierten [[Wirtschaftsgut|Wirtschaftsgüter]] beschränkt. Beim '''Teilreproduktionswert''' werden alle [[Bilanzierungsfähigkeit|bilanzierungsfähigen]] Wirtschaftsgüter erfasst. Der '''Vollreproduktionswert''' bezieht alle, auch die auch nicht bilanzierungsfähigen Werte (z.B. der geschätzten Ausgaben für den Neuaufbau der Organisation), mit ein.<ref>Vgl. WP-Handbuch II (2008), Rz. A 437</ref>  
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: Am einfachsten zu ermitteln ist der Substanzwert, wenn man sich auf die tatsächlich bilanzierten [[Wirtschaftsgut|Wirtschaftsgüter]] beschränkt. Beim '''Teilreproduktionswert''' werden alle [[Bilanzierungsfähigkeit|bilanzierungsfähigen]] Wirtschaftsgüter erfasst. Der '''Vollreproduktionswert''' bezieht alle, auch die auch nicht bilanzierungsfähigen Werte (z.B. der geschätzten Ausgaben für den Neuaufbau der Organisation), mit ein.<ref>Vgl. WPH-Edition (2018), Rz. A 163</ref>
  
 
Der Substanzwert umfasst in der Praxis nur die einzeln bewertbaren Vermögensgegenstände des betriebsnotwendigen Vermögens .<ref>Ihlau ua (2013), S. 62</ref>
 
Der Substanzwert umfasst in der Praxis nur die einzeln bewertbaren Vermögensgegenstände des betriebsnotwendigen Vermögens .<ref>Ihlau ua (2013), S. 62</ref>

Version vom 17. Dezember 2020, 06:17 Uhr

Kurzinfo!

Der Substanzwert entspricht jenem Betrag, der notwendig wäre, um das Unternehmen „nachzubauen“. Dabei sind auch die selbstgeschaffenen immateriellen Vermögenswerte einzubeziehen. Es bildet die Kosten der Einzelbeschaffung (d.h. den Reproduktions- oder Rekonstruktionszeitwert) ab.[1] Es stellt somit ein Einzelbewertungsverfahren.

Der Substanzwert auf Reproduktionskosten ist keine anerkannte betriebswirtschaftliche Methode.

siehe auch-> Bewertungsverfahren


Begriffsbestimmung

Synonyme: für Reproduktionskosten: Reproduktionswert, Rekontruktionskosten

  • Höhe des Wertes:
Der Substanzwert entspricht den Reproduktionskosten, das ist der Aufwand um sie wieder anzuschaffen oder herzustellen (Neuwert) abzüglich der Wertminderung entsprechend dem tatsächlichen Alter, Erhaltungszustand des Wirtschaftsgutes (Zeitwert). Die Summe aller Zeitwerte bildet den Bruttosubstanzwert, nach Abzug aller Schulden ergibt sich der Nettosubstanzwert. [2]
  • Umfang:
Am einfachsten zu ermitteln ist der Substanzwert, wenn man sich auf die tatsächlich bilanzierten Wirtschaftsgüter beschränkt. Beim Teilreproduktionswert werden alle bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgüter erfasst. Der Vollreproduktionswert bezieht alle, auch die auch nicht bilanzierungsfähigen Werte (z.B. der geschätzten Ausgaben für den Neuaufbau der Organisation), mit ein.[3]

Der Substanzwert umfasst in der Praxis nur die einzeln bewertbaren Vermögensgegenstände des betriebsnotwendigen Vermögens .[4]

Beim Wiener Verfahren wird der Substanzwert auf Basis des Buchwertes der aktivierten Wirtschaftsgüter ermittelt.

Ermittlung

Buchwert Teilreproduktionswert Vollreproduktionswert
aktivierte Wirtschaftsgüter zu (historischen)
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
aktivierte Wirtschaftsgüter zu (aktuellen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten
+ aktivierungsfähige (aber nicht aktivierte) Wirtschaftsgüter zu (aktuellen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten
+ nicht aktivierungsfähige Wirtschaftsgüter zu
(aktuellen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten
= Wirtschaftsgüter (zu historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten) Wirtschaftsgüter (zu aktuellen Anschaffungs- oder Herstellungskosten = Neuwert) Wirtschaftsgüter (zu aktuellen Anschaffungs- oder Herstellungskosten = Neuwert)
- Wertminderung
(ordentliche u außerordentliche)
Wertminderung
(ordentliche u außerordentliche)
Wertminderung
(ordentliche u außerordentliche)
= Wirtschaftsgüter (zu Buchwert)
Bruttosubstanzwert
Wirtschaftsgüter (zu Zeitwert)
Bruttosubstanzwert
Wirtschaftsgüter (zu Zeitwert)
Bruttosubstanzwert
- Schulden Schulden Schulden
= Nettosubstanzwert zu Buchwert Nettosubstanzwert zu Teilreproduktionskosten Nettosubstanzwert zu Vollreproduktionskosten

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 26 KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. 6, 170 ff IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Bachl (2015), 10
  • Barthel (1995)
  • Ihlau ua (2013), 62 f
  • Mandl / Rabel (1997), 46 ff, 275 ff
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A 9, 447 ff.

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Unterlage(n)

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vgl. Mandl / Rabel (1997), S. 47
  2. Vgl. WPH-Edition (2018), Rz. A 163
  3. Vgl. WPH-Edition (2018), Rz. A 163
  4. Ihlau ua (2013), S. 62