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* Herstellung eines (neuen) selbstständig bewertbaren Wirtschaftsguts, | * Herstellung eines (neuen) selbstständig bewertbaren Wirtschaftsguts, | ||
* Änderung der Wesensart eines bestehenden Wirtschaftsguts (Erweiterung, Verbesserung). | * Änderung der Wesensart eines bestehenden Wirtschaftsguts (Erweiterung, Verbesserung). |
Version vom 4. Juni 2021, 04:29 Uhr
Kurzinfo!
Herstellungskosten sind Aufwendungen, die für die Herstellung, Erweiterung oder wesentliche Verbesserung eines Wirtschaftsgutes entstehen.[1]
Von Herstellung wird gesprochen, wenn im Unternehmen aus vorhandenen Gegenständen ein Wirtschaftsgut mit geänderter Verkehrsgängigkeit entsteht. [2] (siehe auch-> Anschaffung)
Herstellungszeitraum: Der Herstellungsvorgang beginnt mit der Planung und entet, wenn das Wirtschaftsgut zur Verwendung bereit ist oder die Erzeugnisse absatzreif sind.[3]
Arten: [4]
- Herstellung eines (neuen) selbstständig bewertbaren Wirtschaftsguts,
- Änderung der Wesensart eines bestehenden Wirtschaftsguts (Erweiterung, Verbesserung).
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung
siehe -> Anschaffungskosten
Ermittlung / Berechnung
Herstellungskosten im UGB
+ | Fertigungsmaterial |
+ | Fertigungslöhne |
+ | Sonderkosten der Fertigung |
= | Einzelkosten |
+ | variable Materialgemeinkosten |
+ | variable Fertigungsgemeinkosten |
= | Mindestansatz im Unternehmensrecht (bis 2014) |
+ | angemessene Teile der fixen Materialgemeinkosten |
+ | angemessene Teile der fixen Fertigungsgemeinkosten |
+ | Zinsen für Fremdkapital, das für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird |
+ | freiwillige Sozialeinrichtungen etc. |
= | Herstellungskosten (unternehmensrechtlich bis 2014 Höchstansatz) |
Herstellungskosten im EStG 1988[5]
+ | Fertigungsmaterial |
+ | Materialgemeinkosten |
+ | Fertigungslöhne |
+ | Fertigungsgemeinkosten |
+ | Sondereinzelkosten der Fertigung |
= | Steuerrechtlicher Mindestansatz[6] |
+ | ev. Fremdkapitalzinsen |
+ | ev Sozialaufwendungen |
= | Steuerrechtlicher Höchstansatz |
Einzelne Positionen
Einzelkosten sind jene Kosten, die diekt der Leistungserstellung dienen und der Leistung unmittelbar zugerechnet werden können. Sie umfassen das Fertigungsmaterial und die -löhne. [7]
Sonderkosten der Fertigung sind jene Kosten, die dem Kostenträger direkt zuzurechnen sind, aber nicht bei allen Erzeugnissen auftreten (z.B. Patentkosten). [8]
Gemeinkosten sind jene Kosten, die dem Kostenträger nicht direkt zugeordnet werden können.[9] Sind die Gemeinkosten durch offenbare Unterbeschäftigung überhöht, so dürfen nur die einer durchschnittlichen Beschäftigung entsprechenden Teile dieser Kosten eingerechnet werden.
Verwaltungs- und Vertriebskosten dürfen nicht aktiviert werden.
Wahlrechte bestehen:[10]
- Finanzierungsaufwand (Bauzeitzinsen),
- Sozialeinrichtungen,
- freiwillige Sozialleistungen,
- betriebliche Altersvorsorge und Abfertigung.
Literatur
Gesetz
- § 6 Z 1 u 2 lit a EStG
- § 203 Abs. 3 UGB
Erlässe
- EStR 2000, Rz. 2195 ff
Unterlage(n)
Sortiert nach Datum und Dateiname
- Hager: Anschaffungs- und Herstellungskosten, Datei:AHK.pdf, Stand Mai 2021;
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur
Weblinks
- Herstellungskosten bei Wikipedia, abgefragt 29.5.2021
- Herstellungskosten bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 29.5.2021
- Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Wikipedia, abgefragt 29.5.2021.
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 29.5.2021.
Einzelnachweise
- ↑ Laudacher in Jakom (2020), § 6 Rz. 30.
- ↑ Vgl. Laudacher in Jakom (2020), § 6 Rz. 30.
- ↑ Vgl. EStR 2000 Rz.2206.
- ↑ Laudacher in Jakom (2020), § 6 Rz. 30.
- ↑ Vgl. Hofstätter / Reichl, § 6, Rz. 18.
- ↑ Begriffe Mindest- und Höchstansatz zur Verdeutlichung selbst gewählt
- ↑ Vgl. Jakom (2002), § 6 Rz. 31.
- ↑ Vgl. Jakom (2002), § 6 Rz. 31.
- ↑ Vgl. Jakom (2002), § 6 Rz. 31.
- ↑ Vgl. Jakom (2002), § 6 Rz. 31.