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Das Pendant des Teilwertes im österreichischen [https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht Unternehmensrecht] ist der [[beizulegender Wert|beizulegende Wert]].
 
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Gemeiner Wert und Verkehrswert '''???i.S.d. UmgrStG???''' werden durch eine [[Objektivierter Unternehmenswert|objektivierte Unternehmensbewertung]] ermittelt. Teilwert bzw. [[beizulegender Wert]] sind den einschlägigen Empfehlungen entsprechend durch einen [[Subjektiver Unternehmenswert|subjektive Unternehmensbewertung]] zu ermitteln.'''Quelle, Verweis'''
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Gemeiner Wert und Verkehrswert werden durch eine [[Objektivierter Unternehmenswert|objektivierte Unternehmensbewertung]] ermittelt. Teilwert bzw. [[beizulegender Wert]] sind den einschlägigen Empfehlungen entsprechend durch einen [[Subjektiver Unternehmenswert|subjektive Unternehmensbewertung]] zu ermitteln.'''Quelle, Verweis'''
  
 
== Literatur ==
 
== Literatur ==

Version vom 24. Juli 2016, 16:48 Uhr

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Unter Wert versteht man in der Betriebswirtschaft den Grad der Brauchbarkeit eines Gutes zur Erfüllung eines bestimmten Zecks.[1] In der Volkswirtschaft (österreichischen Schule[2]) beruht der Wert einer Ware auf der subjektiven Bewertung des Nutzens einer Ware durch die Marktteilnehmer, die letztlich die Nachfrage bestimmt.[3]

Werte im Steuerrecht

Im (österreichischen) Steuerrecht sind folgende Werte im Zusammenhang mit Unternehmensbewertung relevant:[4]

  1. Gemeiner Wert i.S.d. § 10 Abs. 2 BewG
  2. Teilwert i.S.d. § 12 BewG
  3. Verkehrswert

Daneben gibt es noch Werte die jedoch im Zusammenhang mit der Unternehmensbewertung keine Bedeutung haben:[5]

Werte im UGB

  • beizulegender Wert
  • beizulegender Zeitwert

Werte in der internationalen Bilanzierung

  • Fair Value

  • Kommentarzeichen:
  • Fußnote:einfach:
  • Kleine Schrift: NN
  • Einzelreferenz[6]
  • Referenzname[7]
  • Weitere Verwendung Name[7]


NN

siehe auch-> [[]]

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. IDW S1 (2008)

Fachliteratur

Judikatur

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Unterlage(n)

Folien

Weblinks

Einzelnachweise

  1. vgl. Gablers Wirtschaftslexikon (1983) Bd. 6, Sp. 2222
  2. österreichische Schule, bei Wikipedia, abgefragt am 24.7.2016
  3. (Wirtschaft) Wert (Wirtschaft), bei Wikipedia, abgefragt am 24.7.2016
  4. Hager (Welche Werte)
  5. Hager (Welche Werte)
  6. Einzelreferenz
  7. 7,0 7,1 Referenztext

Wertermittlung

Wertermittlung:[1]


Das Pendant des Teilwertes im österreichischen Unternehmensrecht ist der beizulegende Wert.

Gemeiner Wert und Verkehrswert werden durch eine objektivierte Unternehmensbewertung ermittelt. Teilwert bzw. beizulegender Wert sind den einschlägigen Empfehlungen entsprechend durch einen subjektive Unternehmensbewertung zu ermitteln.Quelle, Verweis

Literatur

Fachliteratur

  • Hager (Wozu Unternehmensbewertung)
  • Hager (Werte)

Einzelnachweise

  1. Hager (Wozu Unternehmensbewertung)

siehe auch-> Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

  • Die bei Wikipedia auffindbaren Artikeln Gemeiner Wert und Teilwert sind mit Vorsicht zu behandeln. Sie wurden nicht von Experten verfasst. Bei Verkehrswert findet sich ein Verweis auf den Marktwert, der auf den gemeinen Wert weiterleitet.)