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(Werte im Steuerrecht)
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* [[fremdüblicher Verkaufspreis]] i.S.d. Fremdverhaltensgrundsatzes
 
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=== Gemeiner Wert i.S.d. § 10 Abs. 2 BewG
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=== Gemeiner Wert i.S.d. § 10 Abs. 2 BewG ===
  
 
Der '''Gemeiner Wert''' wird  durch  den  Preis  bestimmt,  der  im  gewöhnlichen Geschäftsverkehr  nach  der  Beschaffenheit  des Wirtschaftsgutes  bei  seiner  Veräußerung  zu  erzielen wäre.  Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. (§ 10 Abs. 2 BewG 1955)  
 
Der '''Gemeiner Wert''' wird  durch  den  Preis  bestimmt,  der  im  gewöhnlichen Geschäftsverkehr  nach  der  Beschaffenheit  des Wirtschaftsgutes  bei  seiner  Veräußerung  zu  erzielen wäre.  Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. (§ 10 Abs. 2 BewG 1955)  
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=== Teilwert i.S.d. § 12 BewG  
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=== Teilwert i.S.d. § 12 BewG ===
=== Verkehrswert
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=== Verkehrswert ===
  
 
== Werte im UGB ==
 
== Werte im UGB ==

Version vom 24. Juli 2016, 17:03 Uhr

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Unter Wert versteht man in der Betriebswirtschaft den Grad der Brauchbarkeit eines Gutes zur Erfüllung eines bestimmten Zecks.[1] In der Volkswirtschaft (österreichischen Schule[2]) beruht der Wert einer Ware auf der subjektiven Bewertung des Nutzens einer Ware durch die Marktteilnehmer, die letztlich die Nachfrage bestimmt.[3]

Werte im Steuerrecht

Im (österreichischen) Steuerrecht sind folgende Werte im Zusammenhang mit Unternehmensbewertung relevant:[4]

  1. Gemeiner Wert i.S.d. § 10 Abs. 2 BewG
  2. Teilwert i.S.d. § 12 BewG
  3. Verkehrswert

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Daneben gibt es noch Werte die jedoch im Zusammenhang mit der Unternehmensbewertung keine Bedeutung haben:[5]

Gemeiner Wert i.S.d. § 10 Abs. 2 BewG

Der Gemeiner Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei seiner Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. (§ 10 Abs. 2 BewG 1955)

Der Gemeine Wert stellt einen objektivierten Wert dar, er orientiert sich an der Verkäufersicht und ist "stand alone" zu ermitteln.

Der gemeine Wert ist einer der zentralsten Begriffe des Steuerrechts.

Der gemeine Wert von Kapitalanteilen ist grundsätzlich aus Verkäufen abzuleiten. Ein einziger Verkauf genügt jedoch für die Ableitung nicht. Wenn sich der gemeine Wert von Kapitalanteilen nicht aus Verkäufen ableiten lässt, ist er auch unter Berücksichtigung des Vermögens- link? und der Ertragsaussichten link? zu schätzen.

In Österreich erfolgte die Schätzung durch das Wiener Verfahren. nicht mehr zulässig Eine Unternehmensbewertung nach einer betriebswirtschaftlich anerkannten Methode ergbibt eine bessere Schätzung.'Quelle

Der Gemeine Wert unterscheidet sich vom

  • Verkehrswert durch die Unbeachtlichkeit von persönlichen oder ungewöhnlichen Verhältnissen
  • Teilwert durch die stand-alone-Betrachtunglink? und die Unbeachtlichkeit echter Synergieeffekte


Teilwert i.S.d. § 12 BewG

Verkehrswert

Werte im UGB

  • beizulegender Wert
  • beizulegender Zeitwert

Werte in der internationalen Bilanzierung

  • Fair Value

  • Kommentarzeichen:
  • Fußnote:einfach:
  • Kleine Schrift: NN
  • Einzelreferenz[6]
  • Referenzname[7]
  • Weitere Verwendung Name[7]


NN

siehe auch-> [[]]

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. IDW S1 (2008)

Fachliteratur

Judikatur

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Unterlage(n)

Folien

Weblinks

Einzelnachweise

  1. vgl. Gablers Wirtschaftslexikon (1983) Bd. 6, Sp. 2222
  2. österreichische Schule, bei Wikipedia, abgefragt am 24.7.2016
  3. (Wirtschaft) Wert (Wirtschaft), bei Wikipedia, abgefragt am 24.7.2016
  4. Hager (Welche Werte)
  5. Hager (Welche Werte)
  6. Einzelreferenz
  7. 7,0 7,1 Referenztext

Wertermittlung

Wertermittlung:[1]


Das Pendant des Teilwertes im österreichischen Unternehmensrecht ist der beizulegende Wert.

Gemeiner Wert und Verkehrswert werden durch eine objektivierte Unternehmensbewertung ermittelt. Teilwert bzw. beizulegender Wert sind den einschlägigen Empfehlungen entsprechend durch einen subjektive Unternehmensbewertung zu ermitteln.Quelle, Verweis

Literatur

Fachliteratur

  • Hager (Wozu Unternehmensbewertung)
  • Hager (Werte)

Einzelnachweise

  1. Hager (Wozu Unternehmensbewertung)

siehe auch-> Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

  • Die bei Wikipedia auffindbaren Artikeln Gemeiner Wert und Teilwert sind mit Vorsicht zu behandeln. Sie wurden nicht von Experten verfasst. Bei Verkehrswert findet sich ein Verweis auf den Marktwert, der auf den gemeinen Wert weiterleitet.)