Wert: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Teilwert ===
 
=== Teilwert ===
  
'''Teilwert''' ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. (§ 10 Abs. 12 BewG 1955, gleichlautend § 6 Z 1 EStG 1988).
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Der [[Teilwert]] ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. (§ 10 Abs. 12 BewG 1955, gleichlautend § 6 Z 1 EStG 1988).
 
 
Der Teilwert ist ein objektivierter Wert, aA AFRAC 24 (2015) und IDW RS HFA 10 (2012) '''lit'''. Es sind die Synergieeffekte zwischen Wirtschaftsgut und Betrieb samt Töchter- und Enkelgesellschaften zu berücksichtigen. Der Teilwert ist beschaffungsseitig zu ermitteln.
 
 
 
Der Teilwert entspricht im wesentlichen dem [[beizulegender Wert|beizulegenden Wert]]. Er unterscheidet sich:
 
* vom  [[Verkehrswert]] und [[gemeiner Wert|gemeinen Wert]] durch die Berücksichtigung von Synergien (bezogen auf Betrieb, samt Töchter)
 
 
 
Bedeutung:
 
• Vergleichswert für die Bewertung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen (§ 6 Z 1 u. 2 EStG 1988) (Teilwertabschreibung)
 
• Entnahme (§ 6 Z 4 EStG 1988)
 
• Einlagen (§ 6 Z 5 EStG 1988)
 
• Bewertung von Betriebsvermögen gem. § 68 Abs. 1 BewG 1955
 
 
 
Für Teilwertabschreibungen und Zuschreibungen ist eine [[Unternehmensbewertung]] nach einer [[Betriebswirtschaftlich anerkanntes Bewertungsverfahren|betriebswirtschaftlich anerkannten Methode]] erforderlich.
 
 
 
'''bei [https://de.wikipedia.org/wiki/Teilwert Wikipedia] link einfügen:'''
 
 
 
== Weblinks ==
 
 
[Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Wert#Teilwert Teilwert auf Bewertungshilfe.at]
 
 
 
''zu Literatur'''
 
• AFRAC: „Stellungnahme 24: Beteiligungsbewertung (UGB)“, http://www.afrac.at/, Stand: Nov 2016, zitiert: AFRAC 24 (2015);
 
• Institut der Wirtschaftsprüfer: „Anwendung der Grundsätze des IDW S 1 bei der Bewertung von Beteiligungen und sonstigen Unternehmensanteilen für die Zwecke eines handelsrechtlichen Jah-resabschlusses (IDW RS HFA 10)“, (Stand: 29.11.2012), zitiert: IDW RS HFA 10 (2012);
 
  
 
=== Verkehrswert ===
 
=== Verkehrswert ===

Version vom 24. Juli 2016, 17:54 Uhr

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Unter Wert versteht man in der Betriebswirtschaft den Grad der Brauchbarkeit eines Gutes zur Erfüllung eines bestimmten Zecks.[1] In der Volkswirtschaft (österreichischen Schule[2]) beruht der Wert einer Ware auf der subjektiven Bewertung des Nutzens einer Ware durch die Marktteilnehmer, die letztlich die Nachfrage bestimmt.[3]

Werte im Steuerrecht

Im (österreichischen) Steuerrecht sind folgende Werte im Zusammenhang mit Unternehmensbewertung relevant:[4]

  1. Gemeiner Wert i.S.d. § 10 Abs. 2 BewG
  2. Teilwert i.S.d. § 12 BewG
  3. Verkehrswert

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Daneben gibt es noch Werte die jedoch im Zusammenhang mit der Unternehmensbewertung keine Bedeutung haben:[5]

Gemeiner Wert

Der Gemeiner Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei seiner Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. (§ 10 Abs. 2 BewG 1955)

Der Gemeine Wert stellt einen objektivierten Wert dar, er orientiert sich an der Verkäufersicht und ist "stand alone" zu ermitteln. Der gemeine Wert ist einer der zentralsten Begriffe des Steuerrechts.

Teilwert

Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. (§ 10 Abs. 12 BewG 1955, gleichlautend § 6 Z 1 EStG 1988).

Verkehrswert

Verkehrswert ist jener Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache bei einer Veräußerung unter Fremden erzielbar wäre. (Rz. 680 UmgrStR 2002)

zu Literatur:

Werte im UGB

  • beizulegender Wert
  • beizulegender Zeitwert

Das Pendant des Teilwertes im österreichischen Unternehmensrecht ist der beizulegende Wert.


Werte in der internationalen Bilanzierung

  • Fair Value

Wertermittlung

Wertermittlung:[7]

Gemeiner Wert und Verkehrswert werden durch eine objektivierte Unternehmensbewertung ermittelt. Teilwert bzw. beizulegender Wert sind den einschlägigen Empfehlungen entsprechend durch einen subjektive Unternehmensbewertung zu ermitteln.Quelle, Verweis


NN

siehe auch-> [[]]

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. IDW S1 (2008)

Fachliteratur

Judikatur

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Unterlage(n)

Folien

Weblinks

  • Die bei Wikipedia auffindbaren Artikeln Gemeiner Wert und Teilwert sind mit Vorsicht zu behandeln. Sie wurden nicht von Experten verfasst. Bei Verkehrswert findet sich ein Verweis auf den Marktwert, der auf den gemeinen Wert weiterleitet.)


Einzelnachweise

  • Kommentarzeichen:
  • Fußnote:einfach:
  • Kleine Schrift: NN
  • Einzelreferenz[8]
  • Referenzname[9]
  • Weitere Verwendung Name[9]
  1. vgl. Gablers Wirtschaftslexikon (1983) Bd. 6, Sp. 2222
  2. österreichische Schule, bei Wikipedia, abgefragt am 24.7.2016
  3. (Wirtschaft) Wert (Wirtschaft), bei Wikipedia, abgefragt am 24.7.2016
  4. Hager (Welche Werte)
  5. Hager (Welche Werte)
  6. Mit freundlicher Genehmigung Lexis Nexis http://www.lexisnexis.at
  7. Hager (Wozu Unternehmensbewertung)
  8. Einzelreferenz
  9. 9,0 9,1 Referenztext