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Muster wurden von der [[Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer]]<ref>Anhang zu KFS/BW 1</ref> und dem deutsche [[Institut der Wirtschaftsprüfer]] erarbeitet. | Muster wurden von der [[Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer]]<ref>Anhang zu KFS/BW 1</ref> und dem deutsche [[Institut der Wirtschaftsprüfer]] erarbeitet. | ||
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− | Erfolgt die Gutachtenserstellung (zB in Streitfällen, aus Geheimhaltungsgründen oder bei Schätzungen im Steuerverfahren) ohne Mitwirkung der Unternehmensleitung, wird die Verlässlichkeit des Bewertungsergebnisses leiden.<ref>Bachl (2018), S. 78</ref>. Entsprechend der Judikatur des VwGH zu [[Schätzung]]en geht dies bei fehlender Mithilfe zu Lasten des Steuerpflichtigen. | + | Erfolgt die Gutachtenserstellung (zB in Streitfällen, aus Geheimhaltungsgründen oder bei Schätzungen im Steuerverfahren) ohne Mitwirkung der Unternehmensleitung, wird die Verlässlichkeit des Bewertungsergebnisses leiden.<ref>Bachl (2018), S. 78</ref>. Entsprechend der Judikatur des VwGH zu [[Schätzung]]en geht dies bei fehlender Mithilfe zu Lasten des Steuerpflichtigen. |
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Aktuelle Version vom 11. Mai 2022, 18:00 Uhr
Kurzinfo!
In der Vollständigkeitserklärung bestätigt die Unternehmensleitung, die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen. Insbesondere, dass die vorgelegten Plandaten den aktuellen Erwartungen der Unternehmensleitung (Markt-, Umweltanalyse und Unternehmensentwicklungen) entsprechen, plausibel abgeleitet sind und alle erkennbaren Chancen und Risiken berücksichtigen.[1]
Muster wurden von der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer[2] und dem deutsche Institut der Wirtschaftsprüfer erarbeitet.
Die Einholung einer Vollständigkeitserklärung vor Ausfertigung des Bewertungsgutachtens sollte schon im Bewertungsauftrag enthalten sein.[3]
Inhaltsverzeichnis
Vollständigkeitserklärung und Wertermittlung
Die Vollständigkeitserklärung ist ein Zeichen, dass das Gutachten in Zusammenarbeit mit der Unternehmensleitung erstellt wurde.
Erfolgt die Gutachtenserstellung (zB in Streitfällen, aus Geheimhaltungsgründen oder bei Schätzungen im Steuerverfahren) ohne Mitwirkung der Unternehmensleitung, wird die Verlässlichkeit des Bewertungsergebnisses leiden.[4]. Entsprechend der Judikatur des VwGH zu Schätzungen geht dies bei fehlender Mithilfe zu Lasten des Steuerpflichtigen.
siehe auch-> Dokumentationsprinzip, Arbeitspapiere
Literatur
Fachgutachten
- KFS/BW 1 (2014) Rz. 154 und Anhang
Fachliteratur
- Bachl (2018), 78
- WP-Handbuch II (2014), Rz. A 248f, 592
Unterlage(n)
- Hager: "Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung", Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Mai 2022;
- Hager: Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung, Datei:Prüfung-Gutachten.pdf, Basisseminar BFA, Stand September 2015;
siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur
Weblinks
- Downloadbereich der KSW, abgefragt 3.3.2019