Betriebsnotwendiges Vermögen: Unterschied zwischen den Versionen
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=== Fachliteratur === | === Fachliteratur === | ||
− | + | * Großfeld u.a. (2020), Rz. 222; | |
+ | * Peemöller (2019), S. 35 ff; | ||
+ | * WPH-Edition (2018), Tz. A 84 ff; | ||
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== Weblinks == | == Weblinks == | ||
== Einzelnachweise== | == Einzelnachweise== | ||
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Aktuelle Version vom 13. Mai 2022, 18:24 Uhr
Das betriebsnotwendige Vermögen ist jener Teil des Bewertungsobjektes, der für die Leistungserstellung erforderlich ist.
siehe auch-> Nicht betriebsnotwendiges Vermögen
Inhaltsverzeichnis
Bewertung
Die Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens zählt zu den Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung.
Das betriebsnotwendige Vermögen umfasst die Gesamtheit der immateriellen und materiellen Gegenstände sowie Schulden, die dem Unternehmen für seine Leistungserstellung notwendigerweise zur Verfügung stehen. Sie sind in ihrer Gesamtheit zu bewerten. Die Bewertung erfolgt aus den künftigen finanziellen Überschüssen. Diese werden auf den Barwert diskontiert.
Das betriebsnotwendige Vermögen darf nicht mit dem notwendige Betriebsvermögen in der Bilanz verwechselt werden.
Literatur
Fachgutachten
- KFS/BW 1 Rz. 25 f;
Fachliteratur
- Großfeld u.a. (2020), Rz. 222;
- Peemöller (2019), S. 35 ff;
- WPH-Edition (2018), Tz. A 84 ff;
Unterlage(n)
- Hager: "Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung", Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Mai 2022, S. 8 f;
Literatur zur Abgrenzung vom nicht betriebsnotwendigen Vermögen ist dort angeführt.
siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur