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'''Herstellungskosten''' sind [[Aufwand|Aufwendungen]], die für die Herstellung, Erweiterung oder wesentliche Verbesserung eines [[Wirtschaftsgut]]es entstehen.<ref>Laudacher in Jakom (2020), § 6 Rz. 30.</ref> <ref>In der Wikipedia werden [https://de.wikipedia.org/wiki/Herstellkosten Herstellkosten] von den Herstellungskosten unterschieden, ohne jedoch eine sinnvolle Erläuterung des  Unterschiedes zu liefern.</ref>
  
Arten:<ref>Laudacher in Jakom (2020), § 6 Rz. 30.</ref>
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Von  '''Herstellung''' wird  gesprochen,  wenn  im  Unternehmen  aus  vorhandenen  Gegenständen  ein  [[Wirtschaftsgut]] mit geänderter Verkehrsgängigkeit entsteht. <ref>Vgl. Laudacher in Jakom (2020), § 6 Rz. 30.</ref> (''siehe auch-> [[Anschaffung]]'')
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* Hirschler (2019), § 203 Rz. 65 ff;
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* Hager: ''Anschaffungs- und Herstellungskosten", Entwurf April 2021;
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* Hager: ''Anschaffungs- und Herstellungskosten'', [[Datei:AHK.pdf]], Stand Mai 2021;
 
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Aktuelle Version vom 22. Juli 2022, 05:21 Uhr

Kurzinfo!

Herstellungskosten sind Aufwendungen, die für die Herstellung, Erweiterung oder wesentliche Verbesserung eines Wirtschaftsgutes entstehen.[1] [2]

Von Herstellung wird gesprochen, wenn im Unternehmen aus vorhandenen Gegenständen ein Wirtschaftsgut mit geänderter Verkehrsgängigkeit entsteht. [3] (siehe auch-> Anschaffung)

Herstellungszeitraum: Der Herstellungsvorgang beginnt mit der Planung und entet, wenn das Wirtschaftsgut zur Verwendung bereit ist oder die Erzeugnisse absatzreif sind.[4]

Arten: [5]

  • Herstellung eines (neuen) selbstständig bewertbaren Wirtschaftsguts,
  • Änderung der Wesensart eines bestehenden Wirtschaftsguts (Erweiterung, Verbesserung).

Bedeutung

siehe -> Anschaffungskosten

Ermittlung / Berechnung

Herstellungskosten im UGB

+ Fertigungsmaterial
+ Fertigungslöhne
+ Sonderkosten der Fertigung
= Einzelkosten
+ variable Materialgemeinkosten
+ variable Fertigungsgemeinkosten
= Mindestansatz im Unternehmensrecht (bis 2014)
+ angemessene Teile der fixen Materialgemeinkosten
+ angemessene Teile der fixen Fertigungsgemeinkosten
+ Zinsen für Fremdkapital, das für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird
+ freiwillige Sozialeinrichtungen etc.
= Herstellungskosten (unternehmensrechtlich bis 2014 Höchstansatz)

Herstellungskosten im EStG 1988[6]

+ Fertigungsmaterial
+ Materialgemeinkosten
+ Fertigungslöhne
+ Fertigungsgemeinkosten
+ Sondereinzelkosten der Fertigung
= Steuerrechtlicher Mindestansatz[7]
+ ev. Fremdkapitalzinsen
+ ev Sozialaufwendungen
= Steuerrechtlicher Höchstansatz

Einzelne Positionen

Einzelkosten sind jene Kosten, die diekt der Leistungserstellung dienen und der Leistung unmittelbar zugerechnet werden können. Sie umfassen das Fertigungsmaterial und die -löhne. [8]

Sonderkosten der Fertigung sind jene Kosten, die dem Kostenträger direkt zuzurechnen sind, aber nicht bei allen Erzeugnissen auftreten (z.B. Patentkosten). [9]

Gemeinkosten sind jene Kosten, die dem Kostenträger nicht direkt zugeordnet werden können.[10] Sind die Gemeinkosten durch offenbare Unterbeschäftigung überhöht, so dürfen nur die einer durchschnittlichen Beschäftigung entsprechenden Teile dieser Kosten eingerechnet werden.

Verwaltungs- und Vertriebskosten dürfen nicht aktiviert werden.

Wahlrechte bestehen:[11]

  • Finanzierungsaufwand (Bauzeitzinsen),
  • Sozialeinrichtungen,
  • freiwillige Sozialleistungen,
  • betriebliche Altersvorsorge und Abfertigung.

Literatur

Gesetz

  • § 6 Z 1 u 2 lit a EStG
  • § 203 Abs. 3 UGB
  • § 255 Abs. 1 (d)HGB

Erlässe

  • EStR 2000, Rz. 2195 ff

Fachliteratur

  • Hirschler (2019), § 203 Rz. 65 ff;
  • Beck'scher Bilanzkommentar (2012), § 255 Rz. 330 ff;

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

  • Hager: Anschaffungs- und Herstellungskosten, Datei:AHK.pdf, Stand Mai 2021;

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Laudacher in Jakom (2020), § 6 Rz. 30.
  2. In der Wikipedia werden Herstellkosten von den Herstellungskosten unterschieden, ohne jedoch eine sinnvolle Erläuterung des Unterschiedes zu liefern.
  3. Vgl. Laudacher in Jakom (2020), § 6 Rz. 30.
  4. Vgl. EStR 2000 Rz.2206.
  5. Laudacher in Jakom (2020), § 6 Rz. 30.
  6. Vgl. Hofstätter / Reichl, § 6, Rz. 18.
  7. Begriffe Mindest- und Höchstansatz zur Verdeutlichung selbst gewählt
  8. Vgl. Jakom (2002), § 6 Rz. 31.
  9. Vgl. Jakom (2002), § 6 Rz. 31.
  10. Vgl. Jakom (2002), § 6 Rz. 31.
  11. Vgl. Jakom (2002), § 6 Rz. 31.