Herstellungskosten: Unterschied zwischen den Versionen
K (→Unterlage(n): aktualisiert) |
(→Literatur) |
||
(3 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
'''Kurzinfo!''' | '''Kurzinfo!''' | ||
+ | <!-- Bei Änderung Überschrift in [[Herstellung]] ändern. --> | ||
− | '''Herstellungskosten''' sind [[Aufwand]] | + | '''Herstellungskosten''' sind [[Aufwand|Aufwendungen]], die für die Herstellung, Erweiterung oder wesentliche Verbesserung eines [[Wirtschaftsgut]]es entstehen.<ref>Laudacher in Jakom (2020), § 6 Rz. 30.</ref> <ref>In der Wikipedia werden [https://de.wikipedia.org/wiki/Herstellkosten Herstellkosten] von den Herstellungskosten unterschieden, ohne jedoch eine sinnvolle Erläuterung des Unterschiedes zu liefern.</ref> |
− | Arten:<ref>Laudacher in Jakom (2020), § 6 Rz. 30.</ref> | + | Von '''Herstellung''' wird gesprochen, wenn im Unternehmen aus vorhandenen Gegenständen ein [[Wirtschaftsgut]] mit geänderter Verkehrsgängigkeit entsteht. <ref>Vgl. Laudacher in Jakom (2020), § 6 Rz. 30.</ref> (''siehe auch-> [[Anschaffung]]'') |
+ | |||
+ | ''Herstellungszeitraum'': Der Herstellungsvorgang beginnt mit der Planung und entet, wenn das Wirtschaftsgut zur Verwendung bereit ist oder die Erzeugnisse absatzreif sind.<ref>Vgl. EStR 2000 Rz.2206.</ref> | ||
+ | |||
+ | ''Arten:'' <ref>Laudacher in Jakom (2020), § 6 Rz. 30.</ref> | ||
* Herstellung eines (neuen) selbstständig bewertbaren Wirtschaftsguts, | * Herstellung eines (neuen) selbstständig bewertbaren Wirtschaftsguts, | ||
* Änderung der Wesensart eines bestehenden Wirtschaftsguts (Erweiterung, Verbesserung). | * Änderung der Wesensart eines bestehenden Wirtschaftsguts (Erweiterung, Verbesserung). | ||
Zeile 107: | Zeile 112: | ||
* § 6 Z 1 u 2 lit a EStG | * § 6 Z 1 u 2 lit a EStG | ||
* § 203 Abs. 3 UGB | * § 203 Abs. 3 UGB | ||
+ | * § 255 Abs. 1 (d)HGB | ||
=== Erlässe === | === Erlässe === | ||
* EStR 2000, Rz. 2195 ff | * EStR 2000, Rz. 2195 ff | ||
− | |||
− | |||
+ | <!-- === Fachgutachten === | ||
+ | --> | ||
=== Fachliteratur === | === Fachliteratur === | ||
− | " *)mwN <small>ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben</small> | + | <!-- " *)mwN <small>ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben</small> --> |
− | + | * Hirschler (2019), § 203 Rz. 65 ff; | |
+ | * Beck'scher Bilanzkommentar (2012), § 255 Rz. 330 ff; | ||
+ | <!-- === Judikatur === | ||
+ | --> | ||
=== Unterlage(n) === | === Unterlage(n) === | ||
<small> Sortiert nach Datum und Dateiname </small> | <small> Sortiert nach Datum und Dateiname </small> |
Aktuelle Version vom 22. Juli 2022, 05:21 Uhr
Kurzinfo!
Herstellungskosten sind Aufwendungen, die für die Herstellung, Erweiterung oder wesentliche Verbesserung eines Wirtschaftsgutes entstehen.[1] [2]
Von Herstellung wird gesprochen, wenn im Unternehmen aus vorhandenen Gegenständen ein Wirtschaftsgut mit geänderter Verkehrsgängigkeit entsteht. [3] (siehe auch-> Anschaffung)
Herstellungszeitraum: Der Herstellungsvorgang beginnt mit der Planung und entet, wenn das Wirtschaftsgut zur Verwendung bereit ist oder die Erzeugnisse absatzreif sind.[4]
Arten: [5]
- Herstellung eines (neuen) selbstständig bewertbaren Wirtschaftsguts,
- Änderung der Wesensart eines bestehenden Wirtschaftsguts (Erweiterung, Verbesserung).
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung
siehe -> Anschaffungskosten
Ermittlung / Berechnung
Herstellungskosten im UGB
+ | Fertigungsmaterial |
+ | Fertigungslöhne |
+ | Sonderkosten der Fertigung |
= | Einzelkosten |
+ | variable Materialgemeinkosten |
+ | variable Fertigungsgemeinkosten |
= | Mindestansatz im Unternehmensrecht (bis 2014) |
+ | angemessene Teile der fixen Materialgemeinkosten |
+ | angemessene Teile der fixen Fertigungsgemeinkosten |
+ | Zinsen für Fremdkapital, das für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird |
+ | freiwillige Sozialeinrichtungen etc. |
= | Herstellungskosten (unternehmensrechtlich bis 2014 Höchstansatz) |
Herstellungskosten im EStG 1988[6]
+ | Fertigungsmaterial |
+ | Materialgemeinkosten |
+ | Fertigungslöhne |
+ | Fertigungsgemeinkosten |
+ | Sondereinzelkosten der Fertigung |
= | Steuerrechtlicher Mindestansatz[7] |
+ | ev. Fremdkapitalzinsen |
+ | ev Sozialaufwendungen |
= | Steuerrechtlicher Höchstansatz |
Einzelne Positionen
Einzelkosten sind jene Kosten, die diekt der Leistungserstellung dienen und der Leistung unmittelbar zugerechnet werden können. Sie umfassen das Fertigungsmaterial und die -löhne. [8]
Sonderkosten der Fertigung sind jene Kosten, die dem Kostenträger direkt zuzurechnen sind, aber nicht bei allen Erzeugnissen auftreten (z.B. Patentkosten). [9]
Gemeinkosten sind jene Kosten, die dem Kostenträger nicht direkt zugeordnet werden können.[10] Sind die Gemeinkosten durch offenbare Unterbeschäftigung überhöht, so dürfen nur die einer durchschnittlichen Beschäftigung entsprechenden Teile dieser Kosten eingerechnet werden.
Verwaltungs- und Vertriebskosten dürfen nicht aktiviert werden.
Wahlrechte bestehen:[11]
- Finanzierungsaufwand (Bauzeitzinsen),
- Sozialeinrichtungen,
- freiwillige Sozialleistungen,
- betriebliche Altersvorsorge und Abfertigung.
Literatur
Gesetz
- § 6 Z 1 u 2 lit a EStG
- § 203 Abs. 3 UGB
- § 255 Abs. 1 (d)HGB
Erlässe
- EStR 2000, Rz. 2195 ff
Fachliteratur
- Hirschler (2019), § 203 Rz. 65 ff;
- Beck'scher Bilanzkommentar (2012), § 255 Rz. 330 ff;
Unterlage(n)
Sortiert nach Datum und Dateiname
- Hager: Anschaffungs- und Herstellungskosten, Datei:AHK.pdf, Stand Mai 2021;
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur
Weblinks
- Herstellungskosten bei Wikipedia, abgefragt 29.5.2021
- Herstellungskosten bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 29.5.2021
- Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Wikipedia, abgefragt 29.5.2021.
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 29.5.2021.
Einzelnachweise
- ↑ Laudacher in Jakom (2020), § 6 Rz. 30.
- ↑ In der Wikipedia werden Herstellkosten von den Herstellungskosten unterschieden, ohne jedoch eine sinnvolle Erläuterung des Unterschiedes zu liefern.
- ↑ Vgl. Laudacher in Jakom (2020), § 6 Rz. 30.
- ↑ Vgl. EStR 2000 Rz.2206.
- ↑ Laudacher in Jakom (2020), § 6 Rz. 30.
- ↑ Vgl. Hofstätter / Reichl, § 6, Rz. 18.
- ↑ Begriffe Mindest- und Höchstansatz zur Verdeutlichung selbst gewählt
- ↑ Vgl. Jakom (2002), § 6 Rz. 31.
- ↑ Vgl. Jakom (2002), § 6 Rz. 31.
- ↑ Vgl. Jakom (2002), § 6 Rz. 31.
- ↑ Vgl. Jakom (2002), § 6 Rz. 31.