Stuttgarter Verfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''Stuttgarter Verfahren''' stellt ein [[Übergewinnverfahren]] dar<ref>Ihlau ua (2013), 38</ref> und ist [[Betriebswirtschaftlich anerkanntes Bewertungsverfahren|betriebswirtschaftlich nicht anerkannt]]. Der Übergewinn wird hierbei durch pauschalierte Vorgaben der Finanzverwaltung zur Höhe der Normalverzinsung (9 %) und der zu berücksichtigenden Anzahl der Übergewinne (Zeitraum von 5 Jahren) modifiziert.<ref>Ihlau ua (2013), 71</ref>
 
Das '''Stuttgarter Verfahren''' stellt ein [[Übergewinnverfahren]] dar<ref>Ihlau ua (2013), 38</ref> und ist [[Betriebswirtschaftlich anerkanntes Bewertungsverfahren|betriebswirtschaftlich nicht anerkannt]]. Der Übergewinn wird hierbei durch pauschalierte Vorgaben der Finanzverwaltung zur Höhe der Normalverzinsung (9 %) und der zu berücksichtigenden Anzahl der Übergewinne (Zeitraum von 5 Jahren) modifiziert.<ref>Ihlau ua (2013), 71</ref>
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Das Stuttgarter Verfahren diente in Deutschland (ähnlich dem [[Wiener Verfahren]] in Österreich) der Feststellung des [[Gemeiner Wert|gemeinen Wertes]] im Steuerrecht. In seinem Urteil 7.11.2006 - 1 BvL 10/02<ref>http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20061107_1bvl001002.html</ref> hob das (d) Bundesverfassungsgericht die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens im Kontext der Erbschaftsteuer als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar auf.
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Nunmehr wird in Deutschland das [[vereinfachte Ertragswertverahren]] angewandt.
  
 
''siehe auch-> [[Bewertungsverfahren]]''
 
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Version vom 22. Januar 2017, 06:18 Uhr

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Das Stuttgarter Verfahren stellt ein Übergewinnverfahren dar[1] und ist betriebswirtschaftlich nicht anerkannt. Der Übergewinn wird hierbei durch pauschalierte Vorgaben der Finanzverwaltung zur Höhe der Normalverzinsung (9 %) und der zu berücksichtigenden Anzahl der Übergewinne (Zeitraum von 5 Jahren) modifiziert.[2]

Das Stuttgarter Verfahren diente in Deutschland (ähnlich dem Wiener Verfahren in Österreich) der Feststellung des gemeinen Wertes im Steuerrecht. In seinem Urteil 7.11.2006 - 1 BvL 10/02[3] hob das (d) Bundesverfassungsgericht die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens im Kontext der Erbschaftsteuer als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar auf.

Nunmehr wird in Deutschland das vereinfachte Ertragswertverahren angewandt.

siehe auch-> Bewertungsverfahren

Literatur

Fachliteratur

  • Ballwieser / Hachmeister (2013), 210, 226
  • Ihlau ua (2013), 38, 71, 113

Judikatur

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise