Confusio: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 17. Februar 2023, 17:30 Uhr
Kurzinfo!
Ein Confusio entsteht durchdie Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerposition in einer Person (Körperschaft).[1] Die Rechtsbeziehungen lösen sich auf. Forderung und Verbindlichkeit oder das Recht und die Verpflichtung vereinigen sich in einer Person.
Inhaltsverzeichnis
[Verbergen]Bedeutung
Confusio stellt eine Ausnahme von der Steuerneutralität von Buchgewinnen oder -verlusten im UmgrStG dar. Sie sind gem. § 3 Abs. 3 in dem Wirtschaftsjahr zu versteuern, das dem Umgründungsstichtag folgt.
Confusio hat nichts mit dem Prinzip der Eigenständigkeit (Stand-Alone-Prinzip) zu tun.
Ermittlung
Sind die zusammentreffenden Bilanzpositionen gleich hoch, ergibt sich ein Nullsaldo. Sind die Bilanzpositionen ungleich, ergibt sich beim Übernehmer ein steuerwirksamer Buchgewinn oder ein steuerwirksamer Buchverlust.[2]
Vereinigung (Konfusion)
Eine Vereinigung (Konfusion) tritt im Schuldrecht ein, wenn der Gläubiger einer Forderung mit dem Schuldner einer korrespondierenden Verbindlichkeit in einer Person zusammentrifft.[3] Die Folgen der Vereinigung sind in § 1446 ABGB geregelt.
Durch die Vereinigung von Schuld und Forderung in einer Hand (lat. confusio) tritt Erfüllung (lat. solutio) ein. [4]
Literatur
Gesetz
- § 3 UmgrStG
Erlässe
- UmgrStR 2002 Rz. 162 ff;
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe,
Einzelnachweise
- Hochspringen ↑ Vgl. UmgrStR 2002 Rz. 162.
- Hochspringen ↑ UmgrStR 2002 Rz. 162.
- Hochspringen ↑ Wikipedia, Stichwort: Konfusion (Recht), abgefragt 7.3.2022.
- Hochspringen ↑ Vgl. Wikipedia, Stichwort: Konfusion (Recht), abgefragt 7.3.2022.