Firmenbuch: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 28. April 2023, 18:06 Uhr

Kurzinfo!

Das Firmenbuch (Handels-, Unternehmensregister) ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verzeichnis bestimmter Unternehmen.

siehe auch-> Wirtschaftliche Eigentümer Register

Bedeutung

Es dient zum einen der Offenlegung (UGB), zum anderen haben bestimmte Eintragungen konstitutive Wirkung. Die Verpflichtung zur Eintragung ist länderweise sehr unterschiedlich ebenso die Möglichkeit der Einsichtnahme.

Publizität:[1]

  • positive Publizität: Das bedeutet eine im Firmenbuch eingetragene und bekannt gemachte Tatsache gilt grundsätzlich gegenüber Dritten.[2]
  • negative Publizität: Diese besagt, dass eine im Firmenbuch fehlende Eintragung und Bekanntmachung die Unkenntnis des Dritten grundsätzlich entschuldigt.[3]

Das Firmenbuch ist eine wichtige Informationsquelle.

Österreich

Das Firmenbuch (früher Handelsregister) ist ein öffentliches Verzeichnis, das von den Firmenbuchgerichten (Landesgerichte, in Wien das Handelsgericht Wien, in Graz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz) geführt wird. Das Firmenbuch dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach den unternehmensrechtlichen Vorschriften einzutragen sind (zB Einreichung des Jahresabschlusses, Änderungen bei den vertretungsberechtigten Personen).[4]

Das Firmenbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung. Im Hauptbuch sind die Firmenbucheintragungen (z.B. Firmenbuchnummer, Firma) enthalten. Die Urkundensammlung enthält alle Urkunden, die den Firmenbucheintragungen zugrunde liegen (z.B. Gesellschaftsverträge).[5]

Über das European Business Register ist das Firmenbuch mit anderen europäischen Handelsregistern verknüpft und grenzübergreifend einsehbar. [6]

Firmenbuchgericht

Das Firmenbuch wird von den zuständigen Firmenbuchgerichten geführt, das sind die Landesgerichte, in Wien das Handelsgericht, in Graz das Landesgericht für Zivilrechtssachen.[7]

Einzutragende Rechtsträger

Eingetragen sind:[8]

  • alle österreichischen Kapitalgesellschaften (GesmbH, AG), Personengesellschaften (OG, KG) und Genossenschaften;
  • ausländische Rechtsträger sind im Firmenbuch einzutragen, falls sie Zweigniederlassungen in Österreich unterhalten;
  • Einzelunternehmer können sich freiwillig ins Firmenbuch eintragen lassen. Erst wenn ein Einzelunternehmen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren einen Umsatz von jeweils über 700.000 EUR oder aber in einem Jahr einen Umsatz von über 1.000.000 EUR aufweist, wird die Eintragung ins Firmenbuch verpflichtend.
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR) werden im Firmenbuch nicht eingetragen, da sie über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen.

Einzutragende Informationen

Die einzutragenden Informationen richten sich nach § 3 ff FBG [1]

Eine große Zahl an Firmenbucheingaben kann elektronisch von Unternehmerinnen/Unternehmern eingebracht werden.[9]

Einsichtnahme / Abfrage

Das Firmenbuch (Hauptbuch) gilt als öffentliches Verzeichnis, in das jeder Einsicht nehmen kann. Internetabfragen sind keine öffentliche Urkunden. Sollte dies notwendig sein kann die Abfrage übereinen Notar erfolgen, der diese bestätigt. Aktuelle Abfragen übers Internet können auch mit Amtssignatur versehen werdne, was der öffentlichen Urkunde gleich kommt.[10]

Neben den jeweils aktuellen Unternehmensdaten können auch historische Firmenbuchauszüge angefertigt werden, etwa um unternehmerische Vorgänge aus der Vergangenheit nachvollziehbar zu machen.[11]

Abfragemöglichkeit:

Gesetz

Weblinks

Deutschland

In Deutschland gibt es zwei Registersysteme:

Handelsregister

Das deutsche Handelsregister ist ein bei den Amtsgerichten elektronisch geführtes öffentliches Register, das Kaufleute und Handelsgesellschaften unter ihrer Firma verzeichnet und bestimmte Rechtsvorgänge offenkundig macht (Publizitätsprinzip).[12]

Eintragung können betreffen:[13]

Von der Wirkung her können Eintragungen sein:[14]

  • konstitutiv (rechtserzeugend, rechtsbegründend), d. h. die Rechtswirkung tritt erst durch die Eintragung ein;
  • deklaratorisch (rechtsbezeugend, rechtserklärend), d. h. die Rechtswirkung ist schon vor der Eintragung eingetreten, sie wird durch die Eintragung nur bestätigt.

Das Register besteht aus zwei Abteilungen:

Abfrage

Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die dort eingereichten Dokumente ist jedermann gestattet. Sie erfolgt kostenlos im jeweiligen Amtsgericht oder online über das Gemeinsame Registerportal der Länder.[15]

Weblinks

Unternehmensregister

Das deutsche Unternehmensregister ist ein offizielles Verzeichnis von Unternehmen.[16]

Abfrage:

Weblinks:

International

Das European Business Register (EBR) ist eine seit 1992 bestehende Kooperation einiger Handelsregister in Europa. Einen guten Überblick bietet Wikipedia, Stichwort: European Business Register.

Eine weltweite Liste findet sich bei Wiki.en, Stichwort: List of official business registers.

Einzelnachweise