Bandbreite: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Betriebswirtschaft ===
 
=== Betriebswirtschaft ===
  
Ein [[Unternehmenswert]] lässt sich nicht "[[Punktwert|punktgenau]]" festlegen. Eine "mathematisch genaue" Ermittlung auf einen Stichtag gibt es nicht.<ref>Großfeld (2012), Rz. 19 und die dort angeführten Judikate</ref>
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Ein [[Unternehmenswert]] lässt sich nicht "[[Punktwert|punktgenau]]" festlegen. Eine "mathematisch genaue" Ermittlung auf einen Stichtag gibt es nicht.<ref>Großfeld (2012), Rz. 19 und die dort angeführten Judikate.</ref>
Das Bewertungsergebnis soll nicht nur als Punktwert angegeben werden, sinnvoller ist es, eine aussagekräftige Bandbreite anzugeben, in der sich der Unternehmenswert bewegt.<ref>Hager (2017a), S. 112</ref>
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Das Bewertungsergebnis soll nicht nur als Punktwert angegeben werden, sinnvoller ist es, eine aussagekräftige Bandbreite anzugeben, in der sich der Unternehmenswert bewegt.<ref>Hager (2017a), S. 112.</ref>
  
 
=== Recht ===
 
=== Recht ===
  
Es existiert eine Bandbreite angemessener Bewertung (Bewertungsspielraum). Aus dem großen Spielraum vertretbarer Annahmen muss ein Wert festgesetzt werden, der angesichts der Unsicherheiten als plausibel scheint.<ref>Vgl. Hager (2017a), S. 112</ref>
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Es existiert eine Bandbreite angemessener Bewertung (Bewertungsspielraum). Aus dem großen Spielraum vertretbarer Annahmen muss ein Wert festgesetzt werden, der angesichts der Unsicherheiten als plausibel scheint.<ref>Vgl. Hager (2017a), S. 112.</ref>
  
Bei Abweichen einer Schätzung des Finanzamtes gegenüber dem im vorgelegten [[Gutachten]] ausgewiesenen Unternehmenswert spricht es für die [[Schätzung]], wenn sie innerhalb der im Gutachten ausgewiesenen Bandbreite liegt.<ref>Vgl. VwGH 24.10.2013, 2012/15/0028</ref> Eine zu große Bandbreite erleichtert daher Gegenargumente.<ref>Vgl. Hager (2017a), S. 112</ref>
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Bei Abweichen einer Schätzung des Finanzamtes gegenüber dem im vorgelegten [[Gutachten]] ausgewiesenen Unternehmenswert spricht es für die [[Schätzung]], wenn sie innerhalb der im Gutachten ausgewiesenen Bandbreite liegt.<ref>Vgl. VwGH 24.10.2013, 2012/15/0028.</ref> Eine zu große Bandbreite erleichtert daher Gegenargumente.<ref>Vgl. Hager (2017a), S. 112.</ref>
  
 
== Planung ==
 
== Planung ==

Version vom 12. Mai 2023, 07:17 Uhr

Die Bandbreite bezeichnet jenen Bereich in dem sich der Unternehmenswert bei einer mehrwertigen Planung voraussichtlich bewegen wird.

siehe auch-> Punktwert

Vorgaben

Betriebswirtschaft

Ein Unternehmenswert lässt sich nicht "punktgenau" festlegen. Eine "mathematisch genaue" Ermittlung auf einen Stichtag gibt es nicht.[1] Das Bewertungsergebnis soll nicht nur als Punktwert angegeben werden, sinnvoller ist es, eine aussagekräftige Bandbreite anzugeben, in der sich der Unternehmenswert bewegt.[2]

Recht

Es existiert eine Bandbreite angemessener Bewertung (Bewertungsspielraum). Aus dem großen Spielraum vertretbarer Annahmen muss ein Wert festgesetzt werden, der angesichts der Unsicherheiten als plausibel scheint.[3]

Bei Abweichen einer Schätzung des Finanzamtes gegenüber dem im vorgelegten Gutachten ausgewiesenen Unternehmenswert spricht es für die Schätzung, wenn sie innerhalb der im Gutachten ausgewiesenen Bandbreite liegt.[4] Eine zu große Bandbreite erleichtert daher Gegenargumente.[5]

Planung

  • Bei der einwertigen Planung wird für jede Variable ein einziger Wert ermittelt. Dieser basiert zumeist auf dem Modalwert.
  • Bei mehrwertigen Planungen wird eine oder mehrere Variablen in unterschiedlichen, plausiblen Ausprägungen durchgeplant.

Es ist unmöglich, alle wechselhaften Variablen durchzuplanen und ihre Interdependenzen darzustellen. Ziel der Planung ist die möglichen Ausprägungen wichtiger Variablen zu ermitteln und ihre Auswirkung auf den Unternehmenswert darzustellen.

Mögliche Variable für eine wahrscheinliche Bandbreite:

  • Erträge/Cashflows der Detailplanungsphase,
  • Wachstum der Fortführungsphase und der
  • Diskontierungszinssatz.

Möglichkeiten der Umsetzung

Bandbreiten lassen sich durch die unsicherheit aufdeckende Verfahren offenlegen.

(+) Die Bandbreiten werden in allen Interdependenzen sichtbar.
(-) Zeitaufwendig
Sofern keine konkrete Gefährdung bekannt, mE hinreichend für die Offnlegung

Verdichtung der Bandbreite

Generelle Forderungen wie z.B. die Mittelwertbildung in der Funktionsverlagerungsverordnung sind in der Literatur umstritten. Wie der Gutachter sich auch festlegt, seine Vorgehensweise muss schlüssig und nachvollziehbar sein.

Darstellung im Gutachten

In KFS/BW 1, Rz. 155 bzw. IDW S 1, Rz. 177 wird ein Bewertungsergebnis im Gutachten gefordert (dabei gibt es aber keinen Hinweis auf den Ausweis als Bandbreite oder Punktwert). Um die Rechtsanwendung zu ermöglichen soll ein Unternehmenswert angegeben werden, der die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat. Die Bandbreite soll aber im Gutachten ersichtlich bleiben, damit der Gutachtensadressat die Risiken erkennen kann.

Literatur

Fachliteratur

  • Hager (2017a);

Unterlage(n)

  • Hager: Unsicherheit in der Unternehmensbewertung, Datei:Unsicher.pdf, Basisseminar BFA, Stand Oktober 2015;
  • Hager: Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung, Datei:Prüfung-Gutachten.pdf, Basisseminar BFA, Stand Nov. 2017;

siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. Großfeld (2012), Rz. 19 und die dort angeführten Judikate.
  2. Hager (2017a), S. 112.
  3. Vgl. Hager (2017a), S. 112.
  4. Vgl. VwGH 24.10.2013, 2012/15/0028.
  5. Vgl. Hager (2017a), S. 112.