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=== Indirekte Anteilsbewertung === | === Indirekte Anteilsbewertung === |
Version vom 19. Mai 2023, 03:16 Uhr
Die Anteilsbewertung befasst sich mit der Wertermittlung von Unternehmensanteilen, insbesondere:
- Personengesellschaften
- Kapitalgesellschaften
Neben der allgemeinen Problematik der Unternehmensbewertung geht es bei der Bewertung von Unternehmensanteilen um die Frage, ob und wie die Beteiligungsquote oder sonstige die Stellung des Anteilseigners bestimmende Faktoren Einfluss auf den Wert des Anteils haben.[1]
Die Summe der Anteilswerte ergibt beim objektivierten Wert immer den Gesamtwert.[2] Beim subjektiven Wert kann die Summe der Anteilswerte vom Gesamtwert des Unternehmens abweichen.[3]
siehe auch-> Personengesellschaft, Anteilsbewertung
Inhaltsverzeichnis
Bewertungszweck
siehe auch-> Personengesellschaft, Anteilsbewertung
Je nach Bewertungszweck sind bei der Anteilsbewertung Besonderheiten zu beachten:[4]
objektiviert | subjektiv | |
---|---|---|
Herrschaftsrechte | nein | ja |
Methode | möglichst indirekt | möglichst direkt |
unterschiedliche finanzielle Ausstattung | ja | ja |
Summe der Anteile | entspricht dem Gesamtwert | kann vom Gesamtwert abweichen |
Bewertungsobjekt
siehe auch-> Personengesellschaft, Anteilsbewertung
Bewertungsobjekt ist der Anteil an einer Gesellschaft. Der Wert des Gesamtunternehmens kann positiv sein, der Gesellschaftsanteil hingegen negativ. Bei Personengesellschaften können sich Besonderheiten aus dem Sonderbetriebsvermögen und Gesellschafterdarlehen ergeben.
Berechnung
Die Bewertung eines Unternehmensanteiles kann direkt aus Zuflüssen beim Gesellschafter (Ausschüttung / Entnahme) oder indirekt aus dem (Gesamt-) Unternehmenswert erfolgen.
Von der Methode her lassen sich unterscheiden:
Überblick direkte vs. indirekte Anteilsbewertung[5]
indirekte Anteilsbewertung | direkte Anteilsbewertung | |
---|---|---|
Ausgangsbasis | Unternehmensplanung + Entnahmeplanung |
Unternehmensplanung + Entnahmeplanung |
Bewertungsobjekt | Unternehmen | Unternehmensanteil |
Bewertungsgröße | Gesamtausschüttung, -entnahme | Ausschüttung, Entnahme auf den Anteil |
Adaptierung | Prozentsatz +/- Zu- und Abschläge |
nein |
Herrschaftsrechte | nach Bewertungszweck | nein |
finanzielle Ausstattung Vergütung |
Näherung durch Zu- und Abschläge | in Ausschüttung, Entnahme berücksichtigt |
Direkte Anteilsbewertung
Bei der direkten Anteilsbewertung wird der Anteilswert direkt aus den Zahlungsströmen zwischen dem Unternehmen und dem einzelnen Anteilseigner abgeleitet.[6]
Durch die direkte Anteilsbewertung kann das Subjektivitätsprinzip besser berücksichtigt werden. Dieses ist jedoch im Rahmen der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswertes unbeachtlich.
Herrschaftsrechte bzw. finanzielle Ausstattung und Vergütung sind in den Zahlungsströmen berücksichtigt und müssen nicht extra hinzugerechnet werden.
Indirekte Anteilsbewertung
Bei der indirekten Anteilsbewertung wird der Gesamtwert des Unternehmens wird mit dem jeweiligen Beteiligungsprozentsatz multipliziert und durch Zu- und Abschläge adaptiert.[7]
Formel: Indirekte Wertermittlung
Wert des Unternehmens als Ganzes | |
x | Beteiligungsausmaß |
= | Wertquote |
- | Minderheitsabschläge |
+ | Zuschlag für Mehrheitsanteile bzw. Paketzuschläge |
+/- | Zu- / Abschläge für unterschiedliche finanzielle Ausstattung |
= | Anteilswert |
Bei der objektivierten Bewertung sind Adaptierungen für Herrschaftsrechte unzulässig, wohl aber für die unterschiedliche finanzielle Ausstattung.
Vorteil der indirekten Methode ist die einfachere schnellere Ermittlung und lässt sich auch für eine große Zahl gleichartiger Beteiligter anwenden.
Nachteile ergeben sich bei unterschiedlichen Ausstattungen der Anteile.Sie ist für die Ermittlung des Entscheidungswertes unzweckmäßig bzw. ungeeignet.[8] Durch die Ermessensfreiheit bei den Zu- und Abschlägen ist sie anfällig für Bewerterbezogenheit (= Bewerterermessen).
Finanzieller Überschuss
Basis
Für die Wertermittlung maßgeblich ist, was dem Eigner durch Ausschüttung oder Entnahme zufließt.
Herrschaftsrechte
Aus den Herrschaftsrechten des Privatrechts ergeben sich für den Eigner Gestaltungsmöglichkeiten, die bei der Anteilsbewertung gegebenenfalls wertmäßig zu berücksichtigen sind.
Herrschaftsrechte sind ein Überbegriff für
- Minderheitsabschläge
- Mehrheitszuschläge (Paketzuschläge)
Vor allem bei Kapitalgesellschaften geht das Beteiligungsausmaß mit den gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und Einflußmöglichkeiten auf das Gesamtunternehmen einher.
Herrschaftsrechte (Minderheitsabschläge und Mehrheitszuschläge) sind nur bei der indirekten Anteilsbewertung zu beachten. Bei der direkten Methode fließen sie in den Zahlungsstrom direkt ein.[9] Bei der objektivierten Bewertung sind Minderheitsab- oder Mehrheitszuschläge unzulässig.[10]
Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Diskussion um Minderheitsabschläge (anders als bei AG) noch nicht sehr umfangreich.
Bei gesellschaftsrechtlichen Bewertungsanlässen ist das Gleichbehandlungsgebot zu beachten.[11]
finanzielle Ausstattung
siehe auch-> Personengesellschaft, Anteilsbewertung
Die Gewinne werden nicht immmer proportional zum Beteiligungsausmaß aufgeteilt.
Eine unterschiedliche finanzielle Ausstattung liegt vor:
- Kapitalgesellschaft:
- Personengesellschaft:
- Beispiele bei Personengesellschaften:
- Avalprovision für unbeschränkte Haftung
- Beschränkte Haftung
- Vorweggewinne (zB für Geschäftsführung und die Überlassung von Wirtschaftsgütern)
- Besondere Verlustzuweisungen
Steuer
siehe auch-> Steuer, Personengesellschaft, Anteilsbewertung
Dabei sind die Gewinnsteuern des Unternehmens und die persönlichen Ertragsteuern des Eigners zu beachten.
Diskontierungszins
siehe auch-> Personengesellschaft, Anteilsbewertung
Der Diskontierungszins des Unternehmens ist auch bei der Anteilsbewertung maßgeblich.
Liquidationswert
Hauptartikel-> Liquidationswert
Die Gewinnbeteiligung und die Verteilung der stillen Reserven müssen nicht übereinstimmen (zB Liquidationsvorab).
Literatur
Fachgutachten
- KFS/BW 1 Rz. 149 ff
- IDW S1 Rz. 13
- IDW RS HFA 7 (2012)
Fachliteratur
- Bachl (2018), S. 74 f;
- Fleischer / Hüttemann (2015), S. 526 ff;
- WPH-Edition (2018), Rz. A 55 ff;
Unterlage(n)
- Hager: "Anteilsbewertung - Personengesellschaften", Datei:PersGes-ABW.pdf, Stand Dez. 2020
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. Piltz (1994), S. 61.
- ↑ Vgl. zB IDW S1 Rz. 13.
- ↑ Vgl. Wiechers in Peemöller (2012), S. 744.
- ↑ Aus Unterlage (Personengesellschaft - Anteilsbewertung)
- ↑ Eigene Aufstellung basierend auf Wiechers in Peemöller (2012), S. 744.
- ↑ Vgl. IDW S1 Rz. 13.
- ↑ Vgl. KFS/BW 1 Rz. 149.
- ↑ Mandl / Rabel (1997), S. 244 unter Verweis auf Piltz, 1994, 242
- ↑ Vgl. Bachl (2018), S. 74.
- ↑ Vgl. KFS/BW 1 Rz. 149.
- ↑ Vgl. Fleischer / Hüttemann (2015), S. 536 und die dort angeführte Literatur.