Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Objektives Recht: Unterschied zwischen den Versionen

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== Begriff (lö) ==
 
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Das '''objektive Recht''' ist die aus der [[Rechtsordnung]] resultierende Summe der [[Rechtsnormen]] die ein [https://de.wikipedia.org/wiki/Staat Staat] für alle [[Rechtssubjekte]] ([[Person]]en) bereit stellt, damit diese davon Gebrauch machen können.<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/4)], abgefragt 9.10.2022.</ref>
 
 
 
''siehe auch-> [[Recht (Begriff)]]''
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
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Barta (2004), Kap. A/I/
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
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== Rechtsordnung ==
 
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* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]'' -->
 
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<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Recht </u>
 
 
 
<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsordnung </u>
 
 
 
<u>https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 </u>
 
 
 
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<u>eigene </u>
 
Als Rechtsordnung <s>(oder Rechtssystem)</s> bezeichnet man die Gesamtheit des gültigen [[objektives Recht|objektiven Rechts]] <s>in dessen Anwendungsbereich, beispielsweise das Recht eines Staates</s>. Neben dem durch die [https://de.wikipedia.org/wiki/Legislative Legislative] gesetzten Recht <s>(Rechtsetzung)</s> '''ev ergänzen (Gesetz/VO)''' gehört <s>zur staatlichen Rechtsordnung als Summe aller Rechtssätze</s> auch das [https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht Gewohnheitsrecht] und die [https://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_(Recht) Gesetzesauslegung] durch die [https://de.wikipedia.org/wiki/Judikative Judikative] <s>(Rechtspflege)</s>, sowie die Durchsetzung des [[subjektives Recht|Rechts]] durch die [https://de.wikipedia.org/wiki/Exekutive Exekutive] (die [https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsgewalt Staatsgewalt]).<ref>Vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsordnung Wikipedia, Stichwort: Rechtsordnung], abgefragt 9.10.2022.</ref>
 
 
 
Arten:
 
* Öffentliches Recht iwS:<ref>Vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsordnung Wikipedia, Stichwort: Rechtsordnung]. Laut [https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht Wikipedia, Stichwort: Privatrecht] werden die ersten drei Punkte oft im Begriff Öffentliches Recht zusammengefasst, und somit die Dualität von öffentlichem und privaten Recht betont. Beide Links abgefragt 9.10.2022.</ref>
 
:* [https://de.wikipedia.org/wiki/Verfassungsrecht Verfassungsrecht]
 
:* [https://de.wikipedia.org/wiki/öffentliches_Recht Öffentliches Recht] (ieS) '''link auf Kapitel'''
 
:* [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafrecht Strafrecht]
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht Privatrecht] '''link auf Kapitel'''
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 9.10.2022.
 
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Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 9.10.2022.
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 9.10.2022.
 
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== Rechtsnorm ==
 
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''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsnorm </u>
 
Als Rechtsnorm oder Rechtsvorschrift bzw. Rechtssatz versteht man entweder eine gesetzliche Regelung oder eine auf gesetzlicher Grundlage ergangene oder eine im Gewohnheitsrecht enthaltene Vorschrift generell-abstrakter Natur. Darunter versteht man im Recht jede verbindliche Regelung, die eine Rechtsfolge an einen Tatbestand knüpft.
 
 
 
<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Positives_Recht </u>
 
Positives Recht oder gesatztes Recht ist das „vom Menschen gesetzte Recht“.[1] Der Gegenbegriff ist das überpositive Recht oder Naturrecht.[2] Anschaulich erklärt ist positives Recht das Recht, das vom Menschen erschaffen wird, während Naturrecht vom Menschen bloß entdeckt wird.
 
 
 
Der Ausdruck wird spezifisch in der Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie verwendet.
 
 
 
Der deutsche Ausdruck ist eine Lehnübersetzung des lateinischen ius positivum. „Positiv“ (von lateinisch ponere „setzen“, Partizip positum „gesetzt“) bedeutet dabei insbesondere „durch Rechtsetzung entstanden“ oder „durch Rechtsprechung entstanden“.
 
 
 
Positives Recht sind nicht nur förmliche parlamentarische Gesetze, sondern unter anderem auch das Gewohnheitsrecht und das Richterrecht[3] – soweit als Rechtsquelle anerkannt.
 
 
 
<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsquelle </u>
 
Rechtsquelle ist in der Rechtswissenschaft der Ursprungsort einer Rechtsvorschrift, aus der sich die geltenden Rechtsnormen herleiten.
 
 
 
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<u>eigene </u>
 
 
 
Arten:
 
* Gesetze '''anderer Begriff'' stufenbau Gesetz/ VO
 
* Gewohnheitsrecht
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 9.10.2022.
 
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Barta (2004), Kap. A/I/
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
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=== Gesetz ===
 
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''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz </u>
 
Unter Gesetz versteht man
 
* inhaltlich (materiell) jede Rechtsnorm, welche menschliches Verhalten regelt.
 
* förmlich (formell) jeden Willensakt, welcher im Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen ist.
 
 
 
Der Gesetzestext ist der konkrete Wortlaut eines Gesetzes. Das durch Gesetz geschaffene Recht heißt Gesetzesrecht.
 
 
 
<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzesrecht </u>
 
Gesetzesrecht ist das durch Gesetz geschaffene Recht. Es ist in Deutschland der wichtigste Teil der Rechtsordnung.[1]
 
 
 
<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Stufenbau_der_Rechtsordnung </u>
 
Der vom österreichisch-amerikanischen Juristen Hans Kelsen geprägte Begriff des Stufenbaus der Rechtsordnung bezeichnet das System von Normen, die je durch Normen einer höheren Stufe erzeugt sind. Kelsens Konzept basiert seinerseits auf Arbeiten von Adolf Julius Merkl.
 
 
 
Nach Kelsen[1] könnte der Stufenbau der Rechtsordnung beispielsweise so aussehen:
 
* Die höchste positiv-rechtliche Norm einer Rechtsordnung, die (historisch erste oder revolutionär geschaffene) staatliche Verfassung, regelt die Erzeugung
 
* der Gesetze, diese regeln die Erzeugung
 
* der Rechtsverordnungen, Gerichtsurteile und Verwaltungsakte.
 
 
 
Der Geltungsgrund der Verbindlichkeit einer Rechtsordnung kann nicht in einer "positiv-rechtlichen" Norm gefunden, sondern nur als Grundnorm dieser Rechtsordnung vorausgesetzt werden.[2]
 
 
 
Auf den Stufenbau der Rechtsordnung gründet sich die Vorstellung einer Normenhierarchie.
 
 
 
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=== Gewohnheitsrecht ===
 
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''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht </u>
 
Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht, das nicht durch Gesetzgebung zustande kommt, sondern auf lange andauernder Anwendung von Rechtsvorstellungen und Regeln beruht, die die Beteiligten im Rechtsverkehr als verbindlich akzeptieren. Die höchstrichterliche Rechtsprechung und das Schrifttum erkennen Gewohnheitsrecht als gleichberechtigt mit Gesetzen an.
 
 
 
Die Hauptanwendungsfelder finden sich im Zusammenhang mit zivil- und handelsrechtlichen Gesetzen, der Verkehrssitte und Handelsbräuchen sowie sonst nicht explizit in Gesetzestexten geregelten Materien, wie das deutsche Wappenrecht und das Jedermannsrecht. Auch im Völkerrecht spielt das Gewohnheitsrecht eine wichtige Rolle.
 
 
 
Gewohnheitsrecht, das im Anwenderkreis begrenzt ist – beispielsweise Gewohnheitsrecht aufgrund einer Vereinsübung –, wird als Observanz bezeichnet.
 
 
 
[https://de.wikipedia.org/wiki/Ersitzung Ersitzung] kann als Gewohnheitsrecht angesehen werden.
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
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Barta (2004), Kap. A/I/
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
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==== Handelsbrauch ====
 
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''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsbrauch </u>
 
Ein Handelsbrauch (auch Usance, [yˈzãːs] oder [u'zãːs], französisch Brauch, deutsch Usanz, [uː'zanʦ], englisch trade practice) liegt im Handel vor, wenn es sich um eine bei Handelsgeschäften der Kaufleute untereinander verpflichtende Regel handelt, die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung der Beteiligten zugrunde liegt. Diese vom Bundesgerichtshof (BGH) im Mai 1984 vorgenommene Definition[1] stellt gleichzeitig die Voraussetzungen auf, unter denen Handelsbräuche zustande kommen.
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
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==== Verkehrssitte ====
 
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''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrssitte </u>
 
Die Verkehrssitte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der die Anschauungen, Gepflogenheiten und die gleichmäßige, einheitliche und freiwillige tatsächliche Übung durch Rechtssubjekte im Rechtsverkehr zum Inhalt hat.
 
 
 
Sind Verträge unklar formuliert und deshalb auslegungsbedürftig, ist auf die Verkehrssitte Rücksicht zu nehmen.
 
 
 
Auch in Österreich ist die Verkehrssitte bei der Auslegung von Willenserklärungen zu berücksichtigen.
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
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==== nn ====
 
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''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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=== Richterrecht ===
 
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''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Richterrecht </u>
 
Richterrecht entsteht in der Rechtsprechung. Es wird nicht von der Legislative (Parlamentsgesetz) oder Exekutive (Rechtsverordnung, autonome Satzung) gesetzt. Ob es sich beim Richterrecht um objektives Recht oder nur eine Rechtserkenntnisquelle handelt, hängt von der jeweiligen Rechtsordnung ab und ist im Einzelnen umstritten.
 
 
 
Die älteste bekannte Form einer unabhängigen Rechtsbildung sind die irischen Brehon Laws, für die Gesetzesschulen (u. a. der O’Davorens in Cahermacnaghten, Burren) bestanden
 
 
 
Von Richterrecht spricht man, wenn die Gerichte in übereinstimmender und ständiger Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung abstrakte Rechtssätze entwickeln und diese bei ihrer Entscheidungsfindung regelmäßig (mit)berücksichtigen. Seine Anerkennung steht heute prinzipiell nicht mehr in Streit, wohl aber sein Umfang und seine Grenzen.
 
 
 
Typologisch werden üblicherweise vier verschiedene Arten von Richterrecht unterschieden: gesetzeskonkretisierendes, lückenfüllendes, gesetzesvertretendes und gesetzeskorrigierendes Richterrecht.[7]
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
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=== mm ===
 
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''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 9.10.2022.
 
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== Rechtsobjekt / -subjekt ==
 
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''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsobjekt </u>
 
Rechtsobjekt[1] (oder (Rechts-)Gegenstand[2]) bezeichnet in der Rechtswissenschaft einen Gegenstand, der einem Herrschaftsrecht durch ein Rechtssubjekt unterliegt oder unterliegen kann. Gegensatz sind die Rechtssubjekte
 
 
 
<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssubjekt </u>
 
Rechtssubjekt (oder (Rechts-)Person) bezeichnet in der Rechtswissenschaft einen von der Rechtsordnung anerkannten (potenziellen) Träger von subjektiven Rechten und Pflichten.[1][2] Gegensatz sind die Rechtsobjekte (Sachen und Immaterialgüter).
 
 
 
Rechtssubjekte treten durch Rechtsgeschäfte miteinander in Verbindung, indem sie beispielsweise Willenserklärungen abgeben, Verträge abschließen, Verpflichtungen eingehen, Eigentum erwerben oder erben. Dabei sind die Rechtsobjekte der Beherrschung durch die Rechtssubjekte unterworfen und Adressat der von den Rechtssubjekten ausgehenden Handlungen. Steht einem Rechtsinhaber ein subjektives Recht einredefrei zu, kann er es gegenüber anderen Rechtssubjekten so geltend machen, wie es der Verhaltensberechtigung entspricht.[20] Leistungsbeziehungen der Rechtssubjekte entstehen meist durch rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse wie etwa dem Vertrag (§ 311 Abs. 1 BGB). '''ev lö'''
 
 
 
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<u>eigene </u>
 
 
 
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== NN ==
 
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''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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<u> </u>
 
 
 
<u>eigene </u>
 
 
 
<ref>
 
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<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 9.10.2022.
 
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<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 9.10.2022.
 
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<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 9.10.2022.
 
</ref>
 
 
 
== Literatur ==
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
=== Gesetz ===
 
 
 
=== Erlässe ===
 
 
 
=== Fachgutachten ===
 
 
 
=== Fachliteratur ===
 
" *)mwN <small>ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben</small>
 
 
 
* [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/1)];<ref>Details vgl. [[Weblinks_Unternehmensbewertung#Lehrbücher|Weblinks Unternehmensbewertung]]</ref>
 
 
 
=== Judikatur ===
 
 
 
=== Unterlage(n) ===
 
<small> Sortiert nach Datum und Dateiname </small>
 
 
 
=== Folien ===
 
 
 
 
 
''siehe auch -> [[Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe]], [[Liste der verwendeten Literatur]],
 
[[Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole]], [[Liste der verwendeten Formeln]]''
 
 
 
== Weblinks ==
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz Gesetz bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzesrecht Gesetzesrecht bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht Gewohnheitsrecht bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsbrauch Handelsbrauch bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Positives_Recht Positives Recht bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
 
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Recht Recht bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsnorm Rechtsnorm bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsordnung Rechtsordnung bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsquelle Rechtsquelle bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Richterrecht Richterrecht bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Stufenbau_der_Rechtsordnung Stufenbau der Rechtsordnung bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrssitte Verkehrssitte bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
 
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 9.10.2022;
 
 
 
== Einzelnachweise==
 
<references />
 
 
 
<nowiki>
 
[[Kategorie:Recht, allgemein]]
 
ev [[Kategorie:Steuerrecht]]
 
ev [[Kategorie:Unternehmensrecht]]
 
</nowiki>
 

Aktuelle Version vom 20. Mai 2023, 02:02 Uhr

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