Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Objektives Recht: Unterschied zwischen den Versionen

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(Rechtsordnung)
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#WEITERLEITUNG [[Objektives Recht]]
 
 
'''Kurzinfo!'''
 
'''[[Benutzer:Peter Hager/fehlende Links|nn verlinkt]], (fehlende Links eintragen)''', '''kein Link auf diese Seite'''
 
* ''Weiterleitung'': <nowiki><!-- #WEITERLEITUNG [[ ]] --></nowiki> Wenn ein Link auf ein Unterkapitel verweist, dort einfügen: <nowiki><!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. --></nowiki>
 
 
 
== Begriff (lö) ==
 
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'''fe <!-- erg, (zT) ok -->'''
 
 
 
Das '''objektive Recht''' ist die aus der [[Rechtsordnung]] resultierende Summe der [[Rechtsnormen]] die ein [[Staat]] für alle [[Rechtssubjekte]] ([[Person]]en) bereit stellt, damit diese davon Gebrauch machen können.<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/4)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
''siehe auch-> [[Recht (Begriff)]]''
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
== Rechtsordnung ==
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'': '''lö'''
 
<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]'' -->
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
'''erg <!-- (zT) ok -->'''
 
 
 
''<u>https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1  S. 3</u>''
 
Die österreichische Rechtsordnung, das ist die Summe aller in Österreich geltenden Rechtsvorschriften, besteht aus privatem und öffentlichem Recht.
 
 
Zur Strukturierung der Rechtsordnung vgl deren Stufenbau → Stufenbau der Rechtsordnung
 
 
Neben der hier besprochenen nationalen / österreichischen Rechtsordnung gibt es auch noch supranationale Rechtsordnungen (bspw die der Europäischen Gemeinschaften/EU) und die internationale Völkerrechtsordnung (UNO etc).
 
 
 
''<u>https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1  S 41 </u>''
 
;1. A. J. Merkls Stufenbaulehre
 
Die Lehre des öffentlichen Rechts hat die staatlichen Rechtsnormen nach ihrem „Rang” eingestuft und dabei eine vertikale Gliederung aller staatlichen Rechtsnormen – genereller wie individueller – vorgenommen. Dabei muss die jeweils rangtiefere Norm in einer ranghöheren Norm ihre Grundlage und Deckung finden
 
 
 
''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Stufenbau_der_Rechtsordnung </u>''
 
Der vom österreichisch-amerikanischen Juristen Hans Kelsen geprägte Begriff des Stufenbaus der Rechtsordnung bezeichnet das System von Normen, die je durch Normen einer höheren Stufe erzeugt sind. Kelsens Konzept basiert seinerseits auf Arbeiten von Adolf Julius Merkl.
 
 
 
Nach Kelsen[1] könnte der Stufenbau der Rechtsordnung beispielsweise so aussehen:
 
 
 
    Die höchste positiv-rechtliche Norm einer Rechtsordnung, die (historisch erste oder revolutionär geschaffene) staatliche Verfassung, regelt die Erzeugung
 
    der Gesetze, diese regeln die Erzeugung
 
    der Rechtsverordnungen, Gerichtsurteile und Verwaltungsakte.
 
 
 
''<u> </u>''
 
 
 
''<u>eigene </u>'' '''erg'''
 
Als Rechtsordnung <s>(oder Rechtssystem)</s> bezeichnet man die Gesamtheit des gültigen [[objektives Recht|objektiven Rechts]] <s>in dessen Anwendungsbereich, beispielsweise das Recht eines Staates</s>. Neben dem durch die [https://de.wikipedia.org/wiki/Legislative Legislative] gesetzten Recht <s>(Rechtsetzung)</s> '''ev ergänzen (Gesetz/VO)''' gehört <s>zur staatlichen Rechtsordnung als Summe aller Rechtssätze</s> auch das [https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht Gewohnheitsrecht] und die [https://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_(Recht) Gesetzesauslegung] durch die [https://de.wikipedia.org/wiki/Judikative Judikative] <s>(Rechtspflege)</s>, sowie die Durchsetzung des [[subjektives Recht|Rechts]] durch die [https://de.wikipedia.org/wiki/Exekutive Exekutive] (die [https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsgewalt Staatsgewalt]).<ref>Vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsordnung Wikipedia, Stichwort: Rechtsordnung], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
Arten:
 
* Öffentliches Recht iwS:<ref>Vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsordnung Wikipedia, Stichwort: Rechtsordnung]. Laut [https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht Wikipedia, Stichwort: Privatrecht] werden die ersten drei Punkte oft im Begriff Öffentliches Recht zusammengefasst, und somit die Dualität von öffentlichem und privaten Recht betont. Beide Links abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
:* [https://de.wikipedia.org/wiki/Verfassungsrecht Verfassungsrecht]
 
:* [https://de.wikipedia.org/wiki/öffentliches_Recht Öffentliches Recht] (ieS) '''link auf Kapitel'''
 
:* [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafrecht Strafrecht]
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht Privatrecht] '''link auf Kapitel'''
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
== Rechtsnorm ==
 
=== Hlf (lö) ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'': Rechtsnorm, <s>ev Rechtssatz, ev Positives Recht</s>
 
<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]'' -->
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
'''(zT) ok <!-- erg -->'''
 
 
 
Eine '''Rechtsnorm''' ist eine Norm die auf einer gesetzlichen Grundlage oder im Gewohnheitsrecht enthaltene Vorschrift generell-abstrakter Natur. <ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsnorm Wikipedia, Stichwort: Rechtsnorm], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
Normen werden auch als ''Rechtssatz'' bezeichnet. Im engeren Sinn werden Rechtssätze als die komprimierte Darstellung der wesentlichen Aussagen einer Gerichtsentscheidung zB im [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsinformationssystem_des_Bundes Rechtsinformationssystem der Republik Österreich] bezeichnet ([https://de.wikipedia.org/wiki/Leitsatz Leitsätze]).<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssatz Wikipedia, Stichwort: Rechtssatz], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
Rechtsnomen leiten sich aus ''Rechtsquellen'' her.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsquelle Wikipedia, Stichwort: Rechtsquelle], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
'''Positives Recht oder gesatztes Recht''' ist das vom Menschen gesetzte Recht. Der Gegenbegriff ist das [https://de.wikipedia.org/wiki/Naturrecht Naturrecht]. Positives Recht sind nicht nur förmliche parlamentarische Gesetze, sondern unter anderem auch das Gewohnheitsrecht und das Richterrecht.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Positives_Recht Wikipedia, Stichwort: Positives Recht], abgefragt 4.5.2023..</ref>
 
 
 
Arten:
 
* Gesetze
 
* Gewohnheitsrecht
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
=== Gesetz ===
 
<!-- ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]'' -->
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
'''(zT) ok <!-- erg, -->'''
 
 
 
Unter '''Gesetz''' versteht man materiell jede Rechtsnorm, welche menschliches Verhalten regelt, förmlich formell jeden Willensakt, welcher im [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzgebung Gesetzgebungsverfahren] zustande gekommen ist. Der Gesetzestext ist der konkrete Wortlaut eines Gesetzes. Das durch Gesetz geschaffene Recht heißt Gesetzesrecht. <ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz Wikipedia, Stichwort: Gesetz], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
Gesetze sind entsprechend dem ''Stufenbau der Rechtsordnung'' hierarchisch gegliedert:
 
* die [https://de.wikipedia.org/wiki/Verfassung Verfassung] regelt die Erzeugung
 
* der [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz Gesetze], diese regeln die Erzeugung
 
* der [https://de.wikipedia.org/wiki/Verordnung Rechtsverordnungen], [https://de.wikipedia.org/wiki/Gerichtsurteil Gerichtsurteile] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt Verwaltungsakte].
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
=== Gewohnheitsrecht ===
 
==== Hlf (lö) ====
 
<!-- ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]'' -->
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
'''(zT) ok <!-- erg, -->'''
 
 
 
'''Gewohnheitsrecht''' ist ungeschriebenes Recht, das <s>nicht durch Gesetzgebung zustande kommt, sondern</s> auf lange andauernder Anwendung von Rechtsvorstellungen und Regeln beruht, die die Beteiligten im Rechtsverkehr als verbindlich akzeptieren.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht Wikipedia, Stichwort: Gewohnheitsrecht], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
Wichtig sind:
 
* [[Objektives Recht#Handelsbrauch|Handelsbrauch]] und
 
* [[Objektives Recht#Verkehrssitte|Verkehrssitte]].
 
 
 
[https://de.wikipedia.org/wiki/Ersitzung Ersitzung] kann als Gewohnheitsrecht angesehen werden.
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
==== Handelsbrauch ====
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'': Handelsbrauch
 
<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]'' -->
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
'''(zT) ok <!-- erg, -->'''
 
 
 
Ein '''Handelsbrauch (fr. Usance)''' liegt vor, wenn es sich um eine bei [https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsgeschäft Handelsgeschäften] der [https://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann Kaufleute] untereinander verpflichtende Regel handelt, die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung der Beteiligten zugrunde liegt. <ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsbrauch Wikipedia, Stichwort: Handelsbrauch] unter Verweis auf BGH 2.5.1984, VIII ZR 38/83; abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
==== Verkehrssitte ====
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'': ev Verkehrssitte
 
<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]'' -->
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
'''(zT) ok <!-- erg, -->'''
 
 
 
Die '''Verkehrssitte''' ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der die Anschauungen, Gepflogenheiten und die gleichmäßige, einheitliche und freiwillige tatsächliche Übung durch Rechtssubjekte im Rechtsverkehr zum Inhalt hat. Sind Verträge unklar formuliert und deshalb auslegungsbedürftig, ist auf die Verkehrssitte Rücksicht zu nehmen.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrssitte Wikipedia, Stichwort: Verkehrssitte], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
==== nn ====
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'':
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
'''fe <!-- erg, (zT) ok -->'''
 
 
 
<u> </u>
 
 
 
<u>eigene </u>
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
=== Richterrecht ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'': ev Richterrecht
 
<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]'' -->
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
'''(zT) ok <!-- erg, -->'''
 
 
 
Von '''Richterrecht''' spricht man, wenn die Gerichte in übereinstimmender und ständiger Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung abstrakte Rechtssätze entwickeln und diese bei ihrer Entscheidungsfindung regelmäßig (mit)berücksichtigen.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Richterrecht Wikipedia, Stichwort: Richterrecht], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
Arten: gesetzeskonkretisierendes, lückenfüllendes, gesetzesvertretendes und gesetzeskorrigierendes Richterrecht.<ref>Detail vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/Richterrecht#Vier_Arten_des_Richterrechts Wikipedia, Stichwort: Richterrecht], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
=== mm ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'':
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
'''fe <!-- erg, (zT) ok -->'''
 
 
 
<u> </u>
 
 
 
<u>eigene </u>
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
== Rechtsobjekt / -subjekt ==
 
=== Hlf (lö) ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. --><!-- * ''Weiterleitung'':
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]'' -->
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
<!--
 
<u> </u>
 
 
 
<u>eigene </u>
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
-->
 
=== Rechtsobjekt ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'': Rechtsobjekt
 
<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]'' -->
 
''siehe auch-> [[Sache]]''
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
'''(zT) ok <!-- erg, -->'''
 
 
 
'''Rechtsobjekt'''(oder (Rechts-)Gegenstand) bezeichnet in der [[Rechtswissenschaft]] einen Gegenstand, der einem Herrschaftsrecht '''Link''' durch ein Rechtssubjekt unterliegt oder unterliegen kann. Gegensatz sind die [[Rechtssubjekte]].<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsobjekt Wikipedia, Stichwort: Rechtsobjekt], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
Sie sind die Bezugspunkt der [[Dingliches Recht|dinglichen]] und [[obligatorisches Recht|obligatorischen Rechte]], die ein [[Rechtssubjekt]] haben kann. Rechtsobjekte sind die [[Sache]]n. Rechtsobjekte sind nur (passive) Bezugspunkte von Rechten und Pflichten, die Rechtssubjekten zustehen, nicht aber Träger eigener subjektiver Rechte und Pflichten.<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/pdf/zivilrecht2004_kapitel4.pdf Barta (2004), Kap. 4 A/I], abgefragt 4.5.2023..</ref>
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
=== Rechtssubjekt ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'': Rechtssubjekt
 
<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]'' -->
 
''siehe auch-> [[Person]]''
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
'''(zT) ok <!-- erg, -->'''
 
 
 
<s><u>https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssubjekt </u> </s>
 
<!-- Rechtssubjekt (oder (Rechts-)Person) bezeichnet in der Rechtswissenschaft einen von der Rechtsordnung anerkannten (potenziellen) Träger von subjektiven Rechten und Pflichten.[1][2] Gegensatz sind die Rechtsobjekte (Sachen und Immaterialgüter).
 
 
 
Rechtssubjekte treten durch Rechtsgeschäfte miteinander in Verbindung, indem sie beispielsweise Willenserklärungen abgeben, Verträge abschließen, Verpflichtungen eingehen, Eigentum erwerben oder erben. Dabei sind die Rechtsobjekte der Beherrschung durch die Rechtssubjekte unterworfen und Adressat der von den Rechtssubjekten ausgehenden Handlungen. Steht einem Rechtsinhaber ein subjektives Recht einredefrei zu, kann er es gegenüber anderen Rechtssubjekten so geltend machen, wie es der Verhaltensberechtigung entspricht.[20] Leistungsbeziehungen der Rechtssubjekte entstehen meist durch rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse wie etwa dem Vertrag (§ 311 Abs. 1 BGB). '''ev lö''' -->
 
 
 
<u> </u>
 
 
 
<u>eigene </u>
 
'''Rechtssubjekt''' (oder (Rechts-)Person) bezeichnet <s>in der Rechtswissenschaft</s> einen <s>von der Rechtsordnung anerkannten (potenziellen)</s> Träger von [[subjektives Recht|subjektiven Rechten]] und Pflichten. Gegensatz sind die Rechtsobjekte. <ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssubjekt Wikipedia, Stichwort: Rechtssubjekt], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
=== mm ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'':
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
'''fe <!-- erg, (zT) ok -->'''
 
 
 
<u> </u>
 
 
 
<u>eigene </u>
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
 
Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
 
 
== Öffentliches Recht ==
 
=== Hlf (lö) ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'': ev Öffentliches Recht
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
'''fe <!-- erg, (zT) ok -->'''
 
 
 
''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/öffentliches_Recht  </u>''
 
Das öffentliche Recht (auch Öffentliches Recht geschrieben) ist derjenige Teil der Rechtsordnung, der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt (dem Staat) und einzelnen Privatrechtssubjekten (den Bürgern) regelt. Im Unterschied dazu regelt das Privatrecht die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatrechtssubjekten. Ferner umfasst das öffentliche Recht die Rechtsbeziehungen der Verwaltungsträger untereinander sowie das die Organisation und Funktion des Staats betreffende Staatsorganisationsrecht, wie beispielsweise die Zuständigkeit der einzelnen Behörden und Gerichte oder Regelungen über das Dienstverhältnis der Beamten.
 
 
 
'''Teilgebiete'''
 
 
 
Das öffentliche Recht umfasst folgende Materien:
 
* [[Völkerrecht]]
 
** Allgemeines Völkerrecht (Recht der Völkerrechtlichen Verträge, der Staatenverantwortlichkeit, [[Staatenimmunität]] etc.)
 
** [[Menschenrechte]]
 
** Recht [[Internationale Organisation (Völkerrecht)|internationaler Organisationen]]
 
** Wirtschaftsvölkerrecht (Welthandelsrecht, Investitionsschutz etc.)
 
** Umweltvölkerrecht
 
** [[Seerecht]]
 
** [[Weltraumrecht]]
 
** [[Humanitäres Völkerrecht]]
 
** [[Völkerstrafrecht]]
 
* [[Supranational]]es Recht
 
** ''[[Europarecht]]'', [[Ius publicum europaeum]]
 
* Nationales Recht
 
** ''[[Staatsrecht (Deutschland)|Staats-]] und [[Verfassungsrecht]]''
 
*** [[Staatsorganisationsrecht]] (Aufbau des Staates, Beziehungen seiner Organe untereinander, Gesetzgebungsverfahren)
 
*** [[Grundrechte]] (Rechte des Bürgers gegen den Staat, Schutzpflichten des Staates)
 
*** [[Staatskirchenrecht]] (Beziehung Staat – Religionsgemeinschaften)
 
** ''[[Verwaltungsrecht]]'' (Subordinationsverhältnis Öffentliche Verwaltung – Bürger)
 
*** [[Allgemeines Verwaltungsrecht]]
 
**** [[Verwaltungsverfahren]]srecht
 
**** [[Verwaltungszustellung]]srecht
 
**** [[Verwaltungsvollstreckung]]srecht
 
*** [[Besonderes Verwaltungsrecht]]
 
**** [[Öffentliches Baurecht (Deutschland)|Öffentliches Baurecht]]
 
**** [[Kommunalrecht]]
 
**** [[Dienstrecht]]
 
***** [[Beamtenrecht]]
 
***** [[Soldatenrecht]]
 
***** [[Disziplinarrecht]]
 
***** [[Personalvertretung]]srecht
 
**** [[Polizeirecht]]
 
**** [[Umweltrecht]]
 
**** [[Wirtschaftsverwaltungsrecht]]
 
***** [[Gewerberecht (Deutschland)|Gewerberecht]]
 
***** [[Kartellrecht]]
 
***** [[Subvention]]srecht
 
***** [[Wettbewerbsrecht]]
 
**** Besonderes Verfahrensrecht und Prozessrecht
 
***** [[Verfassungsprozessrecht]]
 
***** [[Verwaltungsprozessrecht]]
 
***** [[Sozialgerichtliches Verfahren]]
 
***** [[Finanzgerichtliches Verfahren]]
 
***** [[Strafverfahrensrecht]]
 
***** [[Zivilprozessrecht]]
 
***** [[Arbeitsgerichtliches Verfahren]]
 
** ''[[Sozialrecht (Deutschland)|Sozialrecht]]''
 
** ''[[Steuerrecht]]''
 
** Innenrecht von [[Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft|öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften]]
 
** [[Strafrecht]] (meist jedoch eigenständig behandelt)
 
 
 
''<u>https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/oeffentliches-recht-51997 </u>''
 
Für die kontinentale Rechtswissenschaft ist eine grundlegende systematische Einteilung des gesamten Rechts in öffentliches Recht und Privatrecht bezeichnend.Öffentliches Recht regelt, im Gegensatz zum Privatrecht, die Beziehungen des einzelnen Bürgers zum Staat und den übrigen Trägern öffentlicher Gewalt sowie das Verhältnis der Körperschaften öffentlichen Rechts bzw. der Träger öffentlicher Gewalt zueinander. Geht es dabei um das Verhältnis gleichberechtigter Staaten untereinander, spricht man vom Völkerrecht. Des Weiteren sind Teilgebiete des öffentlichen Rechts das Verwaltungsrecht (z.B. Steuerrecht, Sozialrecht, Polizeirecht), das Prozessrecht, das Strafrecht, das Kirchenrecht und insbesondere im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts und des Arbeitsschutzes das Arbeitsrecht.Eine grundsätzliche Unterscheidung des öffentlichen Rechts zum Privatrecht ergibt sich daraus, dass im öffentlichen Recht der Einzelne dem Staat untergeordnet ist, während sich im Privatrecht der einzelne Bürger und andere Rechtsträger gleichgeordnet gegenüber stehen.Der Staat nimmt als Autorität die Angelegenheiten der Allgemeinheit wahr, der Einzelne muss sich dem Gemeinwesen unterordnen, damit die Interessen der Allgemeinheit gewahrt bleiben.Hier ist die Unterscheidung in öffentliches Recht und Privatrecht insbesondere auch für die Bestimmung des Rechtsweges wichtig, wenn Betroffene Verwaltungshandlungen überprüfen lassen. Die Überprüfung erfolgt vor ordentlichen Gerichten, wenn das Handeln der Verwaltung dem Bereich des bürgerlichen Rechts oder des Arbeitsrechts zuzuordnen ist bzw. durch Verwaltungsgerichte, handelt die Verwaltung öffentlich-rechtlich.Die Vorschriften des öffentlichen Rechts sind in weiten Teilen zwingendes Recht, d.h. von den festgelegten Regeln sind keine Abweichungen zulässig.
 
 
 
''<u>https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/politiklexikon/17945/oeffentliches-recht/ </u>''
 
[lat.: ius publicum] Das ÖffR bezeichnet die nicht zum Interner Link: Privatrecht
 
zählenden »Sonderrechte des Staates«, welche die Beziehungen zwischen Individuum und Interner Link: Staat
 
(Bund, Länder, Interner Link: Gemeinde
 
n, etc.) und die Beziehungen zwischen den staatlichen Interner Link: Gewalt
 
en, Ebenen und Organen regeln. Eine Trennung zwischen Privatrecht und ÖffR ist nicht exakt möglich; in DEU werden z. B. das Verwaltungsrecht (u. a. Bau- und Umweltrecht), das Interner Link: Staatsrecht
 
und das Verfassungsrecht (u. a. Link hat Vorschau-PopupInterner Link: Grundrechte
 
 
 
), das Interner Link: Europarecht
 
und das Interner Link: Völkerrecht
 
, das Sozialrecht, das Steuerrecht und das Prozessrecht (u. a. Zivilprozess- und Strafprozessrecht, weil es für den Prozess das Verhältnis zwischen Justiz und Bürger (Interner Link: Bürger/Bürgertum
 
) regelt) als ÖffR bezeichnet. Das Strafrecht zählt ebenfalls zum ÖffR, wird jedoch teils als eigenständiges Rechtsgebiet behandelt.
 
 
 
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Barta (2004), Kap. A/I/
 
)], abgefragt 4.5.2023.</ref>
 
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=== Steuerrecht ===
 
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== Privatrecht ==
 
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''<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht </u>''
 
Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Rechtssubjekten und steht in Abgrenzung zum öffentlichen Recht, das der Staatserhaltung dient. Gefasst werden die Beziehungen natürlicher und juristischer Personen unter- und zueinander und weiterhin die Beziehungen zu Sachen sowie die Relationen der Sachen untereinander. Die seit der Römischen Republik nachweisbaren kulturanthropologischen Grundlagen lassen sich charakteristisch an Grundbegriffen verdeutlichen wie Person, Besitz und Vertrag. Diese Grundbegriffe erlauben es, das natürliche Verhältnis des Menschen zu sich selbst, zu anderen Menschen und zu Sachen zu erfassen, zu formalisieren und zu strukturieren. So wird durch die Formen des Rechts der natürliche Mensch zum Bürger, der Besitz zum Eigentum und Übereinkünfte werden zu Verpflichtungsgeschäften.
 
 
 
Die Bezeichnungen Bürgerliches Recht und Zivilrecht (Übersetzungen des lateinischen Terminus ius civile) werden häufig synonym verwendet, obwohl sie im Kern nur die Teilmenge des „allgemeinen Privatrechts“ bezeichnen, im deutschen BGB mithin die Kategorien Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Familien- und Erbrecht.
 
 
 
Dieser Logik folgend, gliedert sich das Privatrecht in das Allgemeine Privatrecht und das Sonderprivatrecht (auch: sonstiges Privatrecht).
 
 
 
Eine [[Kodifikation]] des Zivilrechts erfolgte in [[Deutschland]] 1900 mit dem [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerlichen Gesetzbuch]] (BGB), in [[Österreich]] 1812 mit dem [[Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch|Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch]] (ABGB), in der [[Schweiz]] 1883 mit dem Schweizerischen [[Obligationenrecht (Schweiz)|Obligationenrecht]] (OR) und 1912 mit dem [[Zivilgesetzbuch]] (ZGB), in [[Frankreich]] 1804 mit dem [[Code civil]] (Code Napoléon) und in Italien mit dem [[Codice civile]]. Besonders der Code civil hatte eine starke Ausstrahlungskraft und war Vorbild für die übrigen Kodifikationen der sogenannten ''Civil Law Countries''.
 
 
 
Bevor das [[Deutsches Kaiserreich|Deutsche Kaiserreich]] das Bürgerliche Gesetzbuch einführte, gab es in einigen deutschen Teilstaaten bereits ein kodifiziertes Landrecht, so den [[Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis]] von 1756 in Bayern und das [[Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten|Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794]] (ALR). Manche Landrechte basierten auf dem [[Code civil]], z.&nbsp;B. das [[Badisches Landrecht 1810|Badische Landrecht von 1810]].
 
 
 
Bereits im Mittelalter hatten viele Territorien des [[Heiliges Römisches Reich|Heiligen Römischen Reiches]] deutscher Nation ein kodifiziertes [[Landrecht (Mittelalter)|Landrecht]], das jedoch neben dem Zivilrecht auch andere Rechtsbereiche (z.&nbsp;B. Straf- und Verfassungsrecht) regelte.
 
 
 
{{Siehe auch|Liste von Privatrechtskodifikationen}}
 
'''Sonderprivatrecht'''
 
 
 
''<u>https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/pdf/zivilrecht2004_kapitel1.pdf </u>''
 
;Privatrecht: Keine Über- und Unterordnung
 
Eine Rechtsvorschrift gehört – ganz grob gesagt – dem Privatrecht an, wenn sie die Rechtsbeziehungen (also die Rechte und Pflichten) der Menschen (genauer: von Rechtssubjekten) untereinander regelt; vgl § 1 ABGB, der auf Martinis Entwurf (I 1 § 3) beruht: „unter sich”. – Im Privatrecht herrscht grundsätzlich Gleichstellung der Rechtspartner, im öffentlichen Recht dagegen typischerweise eine Über- und Unterordnung. Mehr zu dieser Unterscheidung J A.VII.1
 
 
 
''<u>https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/privatrecht-42443 </u>''
 
Rechtssätze, die die rechtlichen Beziehungen der einzelnen zueinander nach dem Grundsatz der Gleichordnung regeln, z.B. Bürgerliches Recht und Handelsrecht.
 
 
 
Das deutsche Rechtssystem kennt die Zweiteilung in Privatrecht (oder Zivilrecht) und öffentliches Recht. Das bedeutet, ein bestimmter Fall, eine bestimmte Materie (auch eine Norm) ist entweder dem einen oder dem anderen Rechtsgebiet zuzuordnen. Es existieren etliche Abgrenzungstheorien, um die Unterscheidung im Einzelfall bestimmen zu können. Drei Theorien gibt es hierfür, die vornehmlich herangezogen werden: Interessentheorie, Subordinationstheorie, neuere Subjektstheorie. Die Interessentheorie fragt danach, wessen Interesse eine bestimmte Norm schwerpunktmäßig dient. Dient sie eher dem öffentlichen Interesse, dann ist die Norm öffentlich-rechtlich zu bewerten, ist die Norm mehr darauf angelegt, private Interessen zu bedienen, dann ist die Norm dem Privatrecht zuzuordnen. Beispiel: § 211 StGB (Mord), Bestrafungsnotwendigkeit gegenüber dem überführten Mörder dient dem Interesse der Allgemeinheit, daher ist § 211 StGB öffentliches Recht. § 433 II BGB, Kaufpreiszahlungsverpflichtung des Käufers dient dem singulären Einzelinteresse des Verkäufers, also hier Privatrecht. Subordinationstheorie fragt nach der Augenhöhe von zwei Kontrahenten in einer konkreten Sache: Wenn Über-/Unterordnung, dann öffentliches Recht, wenn gleiche Augenhöhe Privatrecht. Bei § 211 StGB tritt der Staat, verkörpert durch die Strafjustiz und Vollstreckung dem Täter mit Überlegenheit gegenüber, der muss sich dem beugen, was ihm widerfährt, also öffentliches Recht. Gleiche Augenhöhe jedoch bei zwei privaten Kaufvertragsparteien - auch wenn sich der beklagte Käufer nach erfolgreicher Verkäuferklage zur Zahlung bereitfinden muss, hier also auch nach der Subordinationstheorie Privatrecht. Neuere Subjektstheorie fragt, ob an einer bestimmten Sache ein Träger öffentlicher Gewalt beteiligt ist und als solcher in dieser Eigenschaft handelt. Wenn ja, dann öffentliches Recht, wenn nein, dann Privatrecht. Im Mordbeispiel sind und handeln die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht als öffentliche Institutionen, daher auch nach dieser Theorie hier: öffentliches Recht. Den beiden Kaufvertragsparteien gehen diese Eigenschaft ab, sie sind Private und handeln auch als solche. Daher Privatrecht, auch nach der neueren Subjektstheorie. Die drei Theorien sind kombiniert anwendbar, sie schließen sich demnach nicht gegenseitig aus. Im Gegenteil, wenn eine Theorie bei einem bestimmten Fall "schwächelt", kann eine andere unterstützen, Beispiel: fiskalische Hilfsgeschäfte der öffentlichen Hand. Finanzamt deckt sich mit Heizöl für den Winter ein. Das Heizölgeschäft ist und bleibt allein Privatrecht, Kaufvertrag, auch wenn das Finanzamt im öffentlichen Interesse handelt. Im übrigen verhält sich das Finanzamt hier nicht hoheitlich (es erlässt ja keinen Steuerbescheid), sondern es begibt sich auf den Boden des Privatrechts, also keine Überordnung gegenüber dem Heizölhändler, sondern in dem Fall gleiche Augenhöhe. Beide treffen sich im Falle von Leistungsstörungen des Geschäfts beim Zivilgericht, das Finanzamt kann also z.B. nicht die Steuerfahndung losschicken, um Mängel der Kaufsache aufzuklären.
 
 
 
''<u>https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/politiklexikon/18067/privatrecht/ </u>''
 
Der Teil des Rechts, der das Verhältnis zwischen Individuen regelt. In DEU werden v. a. das bürgerliche Recht, das Handels-, Gesellschafts- und Wettbewerbsrecht sowie das Arbeitsrecht zum P. gezählt.
 
 
 
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
 
 
 
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=== Unternehmensrecht ===
 
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* Synonyme: ''[[]]''
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 9.10.2022.
 
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== Literatur ==
 
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=== Gesetz ===
 
 
 
=== Erlässe ===
 
 
 
=== Fachgutachten ===
 
 
 
=== Fachliteratur ===
 
" *)mwN <small>ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben</small>
 
 
 
* [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/1)];<ref>Details vgl. [[Weblinks_Unternehmensbewertung#Lehrbücher|Weblinks Unternehmensbewertung]]</ref>
 
 
 
=== Judikatur ===
 
 
 
=== Unterlage(n) ===
 
<small> Sortiert nach Datum und Dateiname </small>
 
 
 
=== Folien ===
 
 
 
 
 
''siehe auch -> [[Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe]], [[Liste der verwendeten Literatur]],
 
[[Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole]], [[Liste der verwendeten Formeln]]''
 
 
 
== Weblinks ==
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
 
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz Gesetz bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzesrecht Gesetzesrecht bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht Gewohnheitsrecht bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsbrauch Handelsbrauch bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Positives_Recht Positives Recht bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
 
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Recht Recht bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsnorm Rechtsnorm bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsordnung Rechtsordnung bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsquelle Rechtsquelle bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Richterrecht Richterrecht bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Stufenbau_der_Rechtsordnung Stufenbau der Rechtsordnung bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrssitte Verkehrssitte bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
 
 
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsobjekt
 
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssubjekt
 
 
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 9.10.2022;
 
 
 
== Einzelnachweise==
 
<references />
 
 
 
<nowiki>
 
[[Kategorie:Recht, allgemein]]
 
ev [[Kategorie:Steuerrecht]]
 
ev [[Kategorie:Unternehmensrecht]]
 
</nowiki>
 

Aktuelle Version vom 20. Mai 2023, 02:02 Uhr

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