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Version vom 30. Januar 2017, 06:37 Uhr
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Verkehrswert ist jener Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache bei einer Veräußerung unter Fremden erzielbar wäre.[1] Rz. 680 UmgrStR 2002 erweitert den Begriff jedoch dahingehend, dass der Verkehrswert jener Wert des Vermögens sei, der nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelt worden ist.
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung
Der Verkehrswert ist ein zentraler Begriff des UmgrStG.[2]
- UmgrStG:
- Positiver Verkehrswert als Anwendungsvoraussetzung für Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung und Steuerspaltung
- Basis für unbare Entnahme
- Basis für Maßnahme gegen Steuerlastverschiebung
- Basis der Berechnung der Ausgleichszahlung bei Realteilung Rz. 1530 UmgrStR 2002
- EStG:
positiver Verkehrswert
Positiver Verkehrswert ist ein Wert größer als Null.
- Kommentarzeichen:
- Fußnote:einfach:
- Kleine Schrift: NN
- Einzelreferenz[6]
- Referenzname[7]
- Weitere Verwendung Name[7]
Methoden zur Wertermittlung
Das Wiener Verfahren ist zum Nachweis eines zweifelhaften positiven Verkehrswertes nicht geeignet. Laut Rz. 680 UmgrStR 2002 ist ein Verkehrswert jener Wert des Vermögens, der nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelt worden ist. Betriebswirtschaftlich nicht anerkannte Methoden sind daher m.E. nicht anwendbar. Ausnahmsweise kann von den Grundsätzen des Fachgutachtens KFS/BW 1 abgewichen werden, wenn die Nachweiskraft des Gutachtens dadurch nicht leidet.
Literatur
Gesetz
- § 305 ABGB
- § 12 Abs. 1 UmgrStG
Erlässe
- UmgrStR Rz. 670ff
Fachliteratur
- Hager (2014)
- Hügel u.a. UmgrStG § 12 Kap. XI Positiver Verkehrswert
- Schwarzinger (1996)
Unterlage(n)
- Hager: Im Steuerrecht relevane Werte, Basisseminar BFA, Datei:Welche Werte.pdf, Stand September 2015 nicht mehr aktuell
Folien
- Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf
-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur