Verkehrswert: Unterschied zwischen den Versionen

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Das [[Wiener Verfahren]] ist zum Nachweis eines zweifelhaften positiven Verkehrswertes nicht geeignet. Laut Rz. 680 UmgrStR 2002 ist ein Verkehrswert jener Wert des Vermögens, der nach [[Betriebswirtschaftlich anerkanntes Bewertungsverfahren|anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden]] ermittelt worden ist. Betriebswirtschaftlich nicht anerkannte Methoden sind daher m.E. nicht anwendbar. Ausnahmsweise kann von den Grundsätzen des [[Fachgutachten-Unternehmensbewertung#Fachgutachten|Fachgutachtens KFS/BW 1]] abgewichen werden, wenn die Nachweiskraft des [[Gutachten]]s dadurch nicht leidet.
  
 
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Version vom 30. Januar 2017, 06:37 Uhr

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Verkehrswert ist jener Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache bei einer Veräußerung unter Fremden erzielbar wäre.[1] Rz. 680 UmgrStR 2002 erweitert den Begriff jedoch dahingehend, dass der Verkehrswert jener Wert des Vermögens sei, der nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelt worden ist.


Bedeutung

Der Verkehrswert ist ein zentraler Begriff des UmgrStG.[2]

  • UmgrStG:
    • Positiver Verkehrswert als Anwendungsvoraussetzung für Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung und Steuerspaltung
    • Basis für unbare Entnahme
    • Basis für Maßnahme gegen Steuerlastverschiebung
    • Basis der Berechnung der Ausgleichszahlung bei Realteilung Rz. 1530 UmgrStR 2002
  • EStG:
    • Aufteilung Grundstückserlös nach Verhältnismethode[3]
    • Überführung eines Grundstückes aus einem luf Betrieb in einen Gewerbebetrieb[4]
    • Veräußerungserlösaufteilung bei Betriebsaufgabe bzw Veräußerung[5]

positiver Verkehrswert

Positiver Verkehrswert ist ein Wert größer als Null.

  • Kommentarzeichen:
  • Fußnote:einfach:
  • Kleine Schrift: NN
  • Einzelreferenz[6]
  • Referenzname[7]
  • Weitere Verwendung Name[7]


Methoden zur Wertermittlung

Das Wiener Verfahren ist zum Nachweis eines zweifelhaften positiven Verkehrswertes nicht geeignet. Laut Rz. 680 UmgrStR 2002 ist ein Verkehrswert jener Wert des Vermögens, der nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelt worden ist. Betriebswirtschaftlich nicht anerkannte Methoden sind daher m.E. nicht anwendbar. Ausnahmsweise kann von den Grundsätzen des Fachgutachtens KFS/BW 1 abgewichen werden, wenn die Nachweiskraft des Gutachtens dadurch nicht leidet.

Literatur

Gesetz

  • § 305 ABGB
  • § 12 Abs. 1 UmgrStG

Erlässe

  • UmgrStR Rz. 670ff

Fachliteratur

  • Hager (2014)
  • Hügel u.a. UmgrStG § 12 Kap. XI Positiver Verkehrswert
  • Schwarzinger (1996)

Unterlage(n)

  • Hager: Im Steuerrecht relevane Werte, Basisseminar BFA, Datei:Welche Werte.pdf, Stand September 2015 nicht mehr aktuell

Folien

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Rz. 680 UmgrStR 2002
  2. Rz. 672 UmgrStR 2002
  3. Rz 588, 2613, 3881 EStR 2000
  4. Rz 5069 EStR 2000
  5. Rz 5659, 5659e EStR 2000
  6. Einzelreferenz
  7. 7,0 7,1 Referenztext