Gutachter: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bewertungshilfe
Wechseln zu: Navigation, Suche
K (Peter Hager verschob die Seite Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Funktion des Gutachters nach Gutachter: fertig, besseres Lemma)
(Schiedsgutachter/Vermittler)
Zeile 24: Zeile 24:
 
=== Schiedsgutachter/Vermittler ===
 
=== Schiedsgutachter/Vermittler ===
  
In der '''Schiedsgutachter-/Vermittlerfunktion''' wird der Wirtschaftsprüfer tätig, der in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der verschiedenen subjektiven Wertvorstellungen der Parteien einen [[Schiedswert|Einigungswert]] als Schiedsgutachter feststellt oder als Vermittler vorschlägt.<ref>vgl. Rz. 12 IDW S1 (2008)</ref>
+
In der '''Schiedsgutachter- bzw. Vermittlerfunktion''' wird der Wirtschaftsprüfer tätig, der in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der verschiedenen subjektiven Wertvorstellungen der Parteien einen [[Schiedswert|Einigungswert]] als Schiedsgutachter feststellt oder als Vermittler vorschlägt.<ref>vgl. Rz. 12 IDW S1 (2008)</ref>
  
 
== Literatur ==
 
== Literatur ==

Version vom 3. Februar 2017, 14:15 Uhr

Der Gutachter (=Sachverständige) hat aufgrund seines Fachwissens ein Gutachten (= Urteil) über bestimmte Sachverhaltselemente abzugeben.[1]

siehe auch-> Bewertungsprozess

Funktion

Der Gutachter kann in verschiedenen Funktionen tätig werden:[2]

  1. Neutraler Gutachter
  2. Berater
  3. Schiedsgutachter

Die Funktion des Gutachters ergibt sich in Österreich aus dem Bewertungszweck

siehe auch-> Bewertungszweck

Neutraler Gutachter

In der Funktion als neutraler Gutachter wird der Wirtschaftsprüfer als Sachverständiger tätig, der mit nachvollziehbarer Methodik einen von den individuellen Wertvorstellungen betroffener Parteien unabhängigen Wert des Unternehmens – den objektivierten Unternehmenswert – ermittelt.[3]

Berater

In der Beratungsfunktion ermittelt der Wirtschaftsprüfer einen subjektiven Entscheidungswert, der z.B. angeben kann, was – unter Berücksichtigung der vorhandenen individuellen Möglichkeiten und Planungen – ein bestimmter Investor für ein Unternehmen höchstens anlegen darf (Preisobergrenze) oder ein Verkäufer mindestens verlangen muss (Preisuntergrenze), um seine ökonomische Situation durch die Transaktion nicht zu verschlechtern (subjektiver Unternehmenswert).[4]

Schiedsgutachter/Vermittler

In der Schiedsgutachter- bzw. Vermittlerfunktion wird der Wirtschaftsprüfer tätig, der in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der verschiedenen subjektiven Wertvorstellungen der Parteien einen Einigungswert als Schiedsgutachter feststellt oder als Vermittler vorschlägt.[5]

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 21 KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. 12 IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Aschauer / Purtscher (2011), S. 105
  • Hager: Grundbegriffe, S. 4f

Einzelnachweise

  1. vgl. Hager (2013), S. 357
  2. vgl. Hager: Grundbegriffe, S. 4
  3. vgl. Rz. 12 IDW S1 (2008)
  4. vgl. Rz. 12 IDW S1 (2008)
  5. vgl. Rz. 12 IDW S1 (2008)

siehe auch-> Liste der verwendeten Literatur