Gutachter: Unterschied zwischen den Versionen
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In der '''Beratungsfunktion''' ermittelt der Wirtschaftsprüfer einen subjektiven Entscheidungswert, der z.B. angeben kann, was – unter Berücksichtigung der vorhandenen individuellen Möglichkeiten und Planungen – ein bestimmter Investor für ein Unternehmen höchstens anlegen darf (Preisobergrenze) oder ein Verkäufer mindestens verlangen muss (Preisuntergrenze), um seine ökonomische Situation durch die Transaktion nicht zu verschlechtern ([[subjektiver Unternehmenswert]]).<ref>vgl. Rz. 12 IDW S1 (2008)</ref> | In der '''Beratungsfunktion''' ermittelt der Wirtschaftsprüfer einen subjektiven Entscheidungswert, der z.B. angeben kann, was – unter Berücksichtigung der vorhandenen individuellen Möglichkeiten und Planungen – ein bestimmter Investor für ein Unternehmen höchstens anlegen darf (Preisobergrenze) oder ein Verkäufer mindestens verlangen muss (Preisuntergrenze), um seine ökonomische Situation durch die Transaktion nicht zu verschlechtern ([[subjektiver Unternehmenswert]]).<ref>vgl. Rz. 12 IDW S1 (2008)</ref> | ||
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In der '''Schiedsgutachter- bzw. Vermittlerfunktion''' wird der Wirtschaftsprüfer tätig, der in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der verschiedenen subjektiven Wertvorstellungen der Parteien einen [[Schiedswert|Einigungswert]] als Schiedsgutachter feststellt oder als Vermittler vorschlägt.<ref>vgl. Rz. 12 IDW S1 (2008)</ref> | In der '''Schiedsgutachter- bzw. Vermittlerfunktion''' wird der Wirtschaftsprüfer tätig, der in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der verschiedenen subjektiven Wertvorstellungen der Parteien einen [[Schiedswert|Einigungswert]] als Schiedsgutachter feststellt oder als Vermittler vorschlägt.<ref>vgl. Rz. 12 IDW S1 (2008)</ref> |
Version vom 3. Februar 2017, 14:15 Uhr
Der Gutachter (=Sachverständige) hat aufgrund seines Fachwissens ein Gutachten (= Urteil) über bestimmte Sachverhaltselemente abzugeben.[1]
siehe auch-> Bewertungsprozess
Inhaltsverzeichnis
Funktion
Der Gutachter kann in verschiedenen Funktionen tätig werden:[2]
- Neutraler Gutachter
- Berater
- Schiedsgutachter
Die Funktion des Gutachters ergibt sich in Österreich aus dem Bewertungszweck
siehe auch-> Bewertungszweck
Neutraler Gutachter
In der Funktion als neutraler Gutachter wird der Wirtschaftsprüfer als Sachverständiger tätig, der mit nachvollziehbarer Methodik einen von den individuellen Wertvorstellungen betroffener Parteien unabhängigen Wert des Unternehmens – den objektivierten Unternehmenswert – ermittelt.[3]
Berater
In der Beratungsfunktion ermittelt der Wirtschaftsprüfer einen subjektiven Entscheidungswert, der z.B. angeben kann, was – unter Berücksichtigung der vorhandenen individuellen Möglichkeiten und Planungen – ein bestimmter Investor für ein Unternehmen höchstens anlegen darf (Preisobergrenze) oder ein Verkäufer mindestens verlangen muss (Preisuntergrenze), um seine ökonomische Situation durch die Transaktion nicht zu verschlechtern (subjektiver Unternehmenswert).[4]
Schiedsgutachter / Vermittler
In der Schiedsgutachter- bzw. Vermittlerfunktion wird der Wirtschaftsprüfer tätig, der in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der verschiedenen subjektiven Wertvorstellungen der Parteien einen Einigungswert als Schiedsgutachter feststellt oder als Vermittler vorschlägt.[5]
Literatur
Fachgutachten
- Rz. 21 KFS/BW 1 (2014)
- Rz. 12 IDW S1 (2008)
Fachliteratur
- Aschauer / Purtscher (2011), S. 105
- Hager: Grundbegriffe, S. 4f
Einzelnachweise
siehe auch-> Liste der verwendeten Literatur