Typisierung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 5. Februar 2017, 07:50 Uhr
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Typisierung bezeichnet den Bezug auf einen typischen Investor anstelle des konkreten Bewertungssubjektes.
Nachdem objektivierte Unternehmenswerte häufig iZm normorientierten Bewertungen ermittelt werden, verweist das österreichische Fachgutachten KFS BW 1 diesbezüglich auf rechtliche Vorgaben. Es ist demnach anhand der rechtlichen Vorgaben zu entscheiden, ob bei der objektivierten Bewertung im konkreten Fall von einem typischen oder dem konkreten Investor (zB dem konkret abzufindenden Minderheitsgesellschafter) auszugehen ist.[1]
Das Fachgutachten KFS/BW 1 weist einen absoluten Subjektbezug auf, der auch auf die objektive Bewertung durchschlägt.[2]widersprechen sich diese beiden Absätze nicht?
Der deutsche Standard IDW S1 wird hier konkreter und definiert das typisierte Bewertungssubjekt beim objektivierten Unternehmenswert (bei gesellschaftsrechtlichen und vertraglichen Bewertungsanlässen) als eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person.kürzen[3]
Der objektivierte Unternehmenswert basiert auf dem zum Bewertungsstichtag vorhandenen Unternehmenskonzept. Der Grad der gebotenen Typisierung auf Investorebene ist abhängig von rechtlichen Vorgaben.Lö?[4]
siehe auch-> [[]]
Inhaltsverzeichnis
Arten
mittelbare Typisierung
Im Rahmen der sog. mittelbaren Typisierung wird die Annahme getroffen, dass die Besteuerung der Zuflüsse aus dem Bewertungsobjekt und der Opportunität (Investition in ein Aktienportfolio) derselben persönlichen Besteuerung unterliegt und damit im Ergebnis unberücksichtigt bleiben kann.[5]
- Deutsche Empfehlung für Unternehmensbewertungen aus Anlass von unternehmerischer Initiativen.
unmittelbare Typisierung
Bei der unmittelbaren Typisierung soll der Unternehmenswert aus Sicht einer inländischen unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person als Anteilseigner ermittelt werden. Die Anteilseignersteuern me besser: persönliche Ertragsteuern sind dann sowohl im Zahlungsstrom als auch im Kapitalisierungszinssatz explizit zu berücksichtigen.[6]
Anwendungsbereich lt. IDW S 1:
- vertraglichen oder gesellschaftsrechtlichen Bewertungsanlässen.
Literatur
Fachgutachten
- Rz. 16 KFS/BW 1 (2014)
- Rz. 22 IDW S1 (2008)
Fachliteratur
- Bachl (2015), 9
- Fleischer / Hüttemann (2015) § 26 (253)
- Ihlau ua (2013), 34, 98 ff,
- Mandl / Rabel (1997), 398 ff
- Wollny (2010)
- WP-Handbuch II (2014), Rz. A 26, 83
Unterlage(n)
- Hager: Wozu braucht man Unternehemensbewertung, Basisseminar BFA, Datei:Wozu Unternehmensbewertung.pdf, Stand September 2015
- Hager: Grundbegriffe, Basisseminar BFA, Datei:Grundbegriffe.pdf, Stand Februar 2015
-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur