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Aktuelle Version vom 23. März 2024, 05:42 Uhr


Im Rechnungswesen bedeutet Gewinn den periodengerechten Saldo aus Erlös und Aufwand. Der Überschuss der Aufwendungen über die Erlöse wird als Verlust bezeichnet.

Ertrag (Erlös) ist der periodenmäßige Wert aller erbrachten Leistungen.

Aufwand (Aufwendung) ist die Summe sind die während einer Abrechnungsperiode verbrauchten Güter oder Dienstleistungen.[1] Sie sind also periodisierte Ausgaben.[2]

siehe auch-> Bilanz, Bilanzgewinn, Gewinn-Verlust-Rechnung, Erfolg, Gewinnmaximierung

Begriff

Der Gewinn leitet sich vom Verb gewinnen ab. Das althochdeutsche giwinnan bedeutete durch Anstrengung, Arbeit oder Kampf zu etwas gelangen, schaffen erringen, ursprünglich winnen, Es ist verwand mit dem eng. win. Die indogerm. Wurzel uene bedeutete umherziehen, streifen nach etwas suchen und dürfte auf Nahrungssuche jagdliche oder kriegerische Unternehmen zurückgehen.[3]

Der Philosoph Christian von Wolff definierte den Gewinn in seinem Todesjahr 1754 wie folgt: „Der Gewinn (lateinisch lucrum) wird die Sache genannt, welche zu unseren Gütern hinzukommt, ohne dass sie dadurch vermindert werden, oder wodurch wir reicher werden“.[4]

Die betriebswirtschaftliche Literatur vertritt seit Eugen Schmalenbach die Auffassung, dass der Gewinn unter dem Prinzip der realen Kapitalerhaltung zu sehen ist.

Gewinn im wirtschaftlichen Sinn (engl. und frz. profit) bezeichnet sowohl der Ertrag einer einzelnen Geschäftsoperation, als der auf eine gewisse Periode (gemeinhin ein Jahr) bezogene Ertrag eines dauernden Unternehmens oder eines Kapitals.[5]

Man unterscbeidet zwischen Roh- (Bruttogewinn) und Rein- (Nettogewinn). Der Roh- oder Bruttogewinn ist der Unterschied zwischen den erzieltem Umsatz und den Herstellungskosten eines Produktes (vgl. Umsatzkostenverfahren. Der Rein- oder Nettogewinn ist der Unterschied zwischen den erzieltem Umsatz und sämtlichen Unkosten.[6]

Nur der letere ist also der eigentliche Gewinn, der Zuwachs an reinem Einkommen (Reinertrag). [7]

Gewinn ist aber auch der vom Betreiber eines Glückspiels (Unternehmer) den Spielern in Aussicht gestellte vermögenswerte Leistung.[8]

Gesetze: GSpG: Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung StF: BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 99/2020 [9]

Steuerrecht

Der Gewinn im Steuerrecht ist das steuerliche Ergebnis des einzelnen Betriebes in einem Wirtschaftsjahr.[10] Steuerlich wird wird nicht immer zwischen Gewinn und Verlust unterschieden, der Begriff umfasst idR auch das negative Jahresergebnis, den Verlust.

Unternehmensrecht

Unternehmensrechtlich wird der Begriff Gewinn nicht verwendet, statt dessen sind maßgeblich:

  • das Ergebnis vor Steuern (GKV Rz. 17., UKV Rz. 16.) ,
  • das Ergebnis nach Steuern (GKV Rz. 19., UKV Rz. 18.) ,
  • der Jahresüberschuss/-fehlbetrag (GKV Rz. 21., UKV Rz. 20.) und
  • der Bilanzgewinn/-verlust (GKV Rz. 26., UKV Rz. 25., Passiva A IV)

Bedeutung

Der Gewinn ist die wichtigste Kennzahl für den Erfolg des Untenehmens. Sie ist die Basis für die Ertragsteuer, und die Gewinnverwendung. Der Gewinn ist ein Maßstab der Ertragslage. Die Selbstfinanzierung aus dem Gewinn ist einer der Ausgangspunkte für die Finanzplanung und damit für die Finanzlage.

Ermittlung

Der steuerliche Gewinn lässt sich ermitteln durch:

Der unternehmensrechlichen Gewinn lässt sich ermitteln durch:

Betriebsvermögensvergleich

Die Bilanz ermöglich eine Ableitung des Gewinnes durch Vergleich des Eigenkapitals am Ende der Periode mit dem Wert der Vorperiode (= Betriebsvermögensvergleich).

Bei Einzelunternehmen / Personengesellschaft:

Eigenkapital am Ende des Geschäftsjahres
+ Entnahmen
- Einlagen
- Eigenkapital am Ende des Geschäftsjahres
= Gewinn

Bei Kapitalgesellschaften gibt es keine Einlagen und Entnahmen.

Gewinn-Verlust-Rechnung

Hauptartikel-> Gewinn-Verlust-Rechnung

In der Gewinn-Verlust-Rechnung werden die Erträge den Aufwendungen gegenübergestellt. Die Darstellung kann konten- oder staffelmäßig erfolgen.

Gewinnentstehung

  • Synonyme: Ergebnisentstehung

Die Gewinnentstehung gliedert den Gewinn nach den Quellen auf. Die Darstellung erfolgt in der Gewinn-Verlust-Rechnung bis zur Z 21 (GKV) bzw. 20 (UKV) dem Jahresüberschuss.

Gewinnverwendung

Hauptartikel-> Gewinnverwendung

siehe auch-> Bilanz, Gewinn-Verlust-Rechnung

  • Synonyme: Ergebnisverwendung

Die Gewinnverwendung, dh die Beschlussfassung über die Verwendung des festgestellten Gewinnes, wird durch einen formellen Beschluss der zuständigen Organe festgelegt.

Der unternehmensrechtliche Gewinn kann

Ausschüttung

siehe auch-> Ausschüttungsäquivalenz, Vollausschüttungshypothese

Ausschüttung (auch Gewinnausschüttung) ist die Auszahlung von Gewinnen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften erst nach einem formalen Gewinnverwendungsbeschluss.[11]

Steuerlich wird unterschieden:

  • offene Ausschüttung
  • verdeckte Ausschüttung

Eine offene Ausschüttung iSd § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist die Verteilung des Einkommens auf Grund von Gewinnverteilungsbeschlüssen oder gesetzlichen Gewinnverteilungsregeln auf die Anteilsinhaber. Die offene Ausschüttung ist für die ausschüttende Körperschaft der typische Einkommensverwendungstatbestand. Sie ist immer steuerneutral und darf daher den Gewinn der ausschüttenden Körperschaft nicht schmälern.

Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben.[12]

Ausschüttungsplanung: Ausschüttungen müssen im Rahmen der Unternehmensplanung geplant werden, dabei sind Ausschüttungssperren zu beachten.

Unter Ausschüttungssperre versteht man die vertragliche oder gesetzliche Begrenzung der Ausschüttungen an die Gesellschafter.[13]

Die durchschnittliche Ausschüttung beträgt lt. Literatur 40-70%, am Prime Markets belief sie sich 2007 auf 33,8%.[14]

Literatur

Fachliteratur

  • Egger u.a. Bd. 1 (2019)
  • Hirschler (2019)
  • Lechner ua (2010)

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Gablers Wirtschaftslexikon Bd. 1, Gabler 1984, Sp. 334
  2. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Aufwendungen, abgefragt 21.12.2020
  3. Duden Herkunftswörterbuch, 1963, S. 220.
  4. Wikipedia, Stichwort:Gewinn unter Verweis auf Christian von Wolff: Grundsätze des Natur- und Völkerrechts, 1754, S. 52., abgefragt 20.12.2020
  5. Vgl. Brockhaus Konversationslexikon, 14. Auflage
  6. Vgl. Brockhaus Konversationslexikon, 14. Auflage
  7. Vgl. Brockhaus Konversationslexikon, 14. Auflage
  8. Vgl. § 2 Abs. 1 Z 3 GSpG
  9. GSpG bei RIS, Abgefragt 21.12.2020
  10. Zorn in Hofstätter/Reichel, § 4 allg. Rz. 2
  11. Gablers Wirtschaftslexikon, Bd. 3 Sp. 1824.
  12. KStR 2013, Rz. 566.
  13. Wikipedia, Stichwort: Ausschüttungssperre, abgefragt 20.12.2020
  14. Rabel (2009), S 304.