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Version vom 25. März 2024, 06:31 Uhr
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Inhaltsverzeichnis
Begriff (lö)
- Weiterleitung:
(zT) ok
Als Zuwendungen werden alle unentgeltlich, dh ohne Gegenleistung erworbenen Gegenstände erfasst, wie etwa auch Subventionen und Zuschüsse.[1]
Im Gegensatz zur Einlage können auch Unternehmensfremde Zuwendungen tätigen. Der Begriff der Zuwendung ist weiter gefasst als die Einlage. Es kann zu Überschneidungen kommen. Das hat aber unternehmensrechtlich keine Bedeutung.[2]
Steuerrechtlich werden auch Transfers von der Gesellschaft als Zuwendungen betrachtet, insbesondere bei eigentümerlose Gesellschaften (zB Privatstiftungen).[3]
Bedeutung
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fe
eigene
Bewertung
Hlf
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Literatur
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- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 23.3.2024;
Steuerrecht
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fe
§ 3 Abs. 1 6. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse) zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung (§ 4 Abs. 7). Dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen der in § 4a Abs. 3 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 188/2023 genannten Institutionen.
EStR 302 Der Begriff "Zuwendungen" im Sinne dieser Vorschrift umfasst Geldzuwendungen und Sachzuwendungen (zB Grundstücke zur Herstellung von Gebäuden), soweit sie für die Anschaffung (Herstellung) oder Instandsetzung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewährt werden. Der Begriff "Zuwendungen" setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige auch eigene Mittel zur Anschaffung (Herstellung) oder Instandsetzung der Anlagegüter einsetzt. Unmaßgeblich ist, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unter ein Aktivierungsverbot fallen.
Begünstigt ist auch die Zuwendung des Wirtschaftsgutes selbst (VwGH 23.2.2017, Ra 2015/15/0027).
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 23.3.2024;
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Unternehmensrecht
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siehe auch-> [[]]
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Zuwendungen sind mit dem beizulegenden Wert anzusetzen, ergibt sich aus der künftigen Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein niedrigerer Wert, ist dieser anzusetzen. Bei Einlage oder Zuwendung eines (Teil-)Betriebes sind die Vorschriften des § 203 Abs. 5 UGB[1] über den Firmenwert zu beachten.
Literatur
Weblinks
- [
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IFRS
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Literatur
Weblinks
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mm
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Literatur
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NN
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Literatur
Weblinks
- [
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Literatur
Gesetz
* § 4 Abs. 1 EStG
- § 8 Abs. 2 KStG
- 202 Abs. 1 UGB
Erlässe
- EStR Rz. 435 ff;
- KStR Rz. 537 ff;
Fachliteratur
- Hirschler (2019), § 202, Rz. 6 ff;
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,
Weblinks
- [
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- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 23.3.2024;
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. Hirschler (2019), § 202, Rz. 10.
- ↑ Vgl. Hirschler (2019), § 202, Rz. 10.
- ↑ Vgl. KStR 2013, Rz. 542
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
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- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
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- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
ev [[Kategorie:internationale Rechnungslegung]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]]