Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Einlage: Unterschied zwischen den Versionen

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#WEITERLEITUNG [[Einlage]]
 
 
<s> '' Diese Seite ist noch in Arbeit''
 
 
 
'''nn vollständig''', '''in Arbeit''', '''Kurzinfo!'''
 
 
 
Diese Seite stellt die für die [[Unternehmensbewertung]] wichtigen Aspekte des Themas dar, erhebt aber '''keinen Anspruch auf Vollständigkeit.'''</s>
 
 
 
'''[[Benutzer:Peter Hager/fehlende Links|nn verlinkt]], (fehlende Links eintragen)''', '''kein Link auf diese Seite'''
 
<s>* Seite auf [[Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Termini|Termini]] eintragen
 
* Seite auf [[Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Stichwörter]] löschen
 
* [[Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole|Abkürzung]] und [[Liste der verwendeten Formeln|Formeln]] eintragen
 
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== Begriff (lö) ==
 
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''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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'''fe <!-- erg (zT) ok -->'''
 
 
 
''<u>§ 4/1 EStG </u>''
 
Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich.
 
 
 
''<u>Hir (2019) § 2020 </u>''
 
Rz. 6
 
Einlagen, [[Zuwendung]]en und [[Entnahme]]n ist gemeinsam, dass sie Vorgänge sind, die nicht die betriebliche Sphäre, sondern das Verhältnis von [[Gesellschaft]] und [[Gesellschafter]] '''ev besser [[Eigner]], bzw. [[Unternehmen]] und [[Unternehmer]] betreffen.
 
 
 
Einlagen kommen in Frage bei:
 
* [[Einzelunternehmen]],
 
* [[Personengesellschaft]]en,
 
* [[Kapitalgesellschaft]]en und
 
* anderen rechnungslegungspflichtigen Personen (zB [https://de.wikipedia.org/wiki/Privatstiftung Privatstiftungen]).
 
 
 
Einlagen können erfolgen: '''erläutern'''
 
* offen oder  verdeckt bzw.
 
* unmittelbar oder mittelbar (Großmutterzuschuss).
 
 
 
 
 
''<u> </u>''
 
 
 
''<u> </u>''
 
 
 
''<u> </u>''
 
 
 
''<u>eigene </u>''
 
Der '''Begriff''' bezeichnet:
 
* [[NN]]
 
* [[NN]]
 
 
 
'''Begriff''' bedeutet.
 
 
 
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</ref>
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 23.3.2024.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 23.3.2024.</ref>
 
 
 
== Bedeutung ==
 
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''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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'''fe <!-- erg (zT) ok -->'''
 
 
 
''<u> </u>''
 
 
 
''<u> </u>''
 
 
 
''<u>eigene </u>''
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 23.3.2024.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 23.3.2024.</ref>
 
 
 
== Bewertung ==
 
=== Hlf ===
 
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''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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'''fe <!-- erg (zT) ok -->'''
 
 
 
''<u> </u>''
 
 
 
''<u> </u>''
 
 
 
''<u>eigene </u>''
 
 
 
<u>Literatur</u>
 
 
 
<u>Weblinks</u>
 
 
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt 23.3.2024;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 23.3.2024;
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 23.3.2024.</ref>
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 23.3.2024.</ref>
 
 
 
=== Steuerrecht ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'':
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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'''fe <!-- erg (zT) ok -->'''
 
 
 
''<u>§ 6 EStG </u>''
 
5.
 
Einlagen sind wie folgt zu bewerten:
 
a)
 
Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen im Sinne des § 27 Abs. 3 bis 4a sind mit den Anschaffungskosten anzusetzen, es sei denn, der Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung ist niedriger.
 
b)
 
Grundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1 sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Sie sind um Herstellungsaufwendungen zu erhöhen, soweit diese nicht bei der Ermittlung von Einkünften zu berücksichtigen waren. Sie sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit diese bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen worden sind, sowie um die in § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Ist der Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung niedriger, ist dieser anzusetzen.
 
c)
 
Abweichend von lit. b sind Gebäude und grundstücksgleiche Rechte im Sinne des § 30 Abs. 1, die zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen waren, stets mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen.
 
d)
 
In allen übrigen Fällen ist der Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen.
 
 
 
''<u> </u>''
 
 
 
''<u> </u>''
 
 
 
''<u>eigene </u>''
 
Einlage sind [[steuerrecht]]lich zu bewerten:
 
* Grundsätzlich mit dem [[Teilwert]],
 
* Ausnahmen:
 
:* Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen im Sinne des ''§ 27 Abs. 3 bis 4a'' sind mit den [[Anschaffungskosten]] anzusetzen, es sei denn, der Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung ist niedriger.
 
:* ''Grundstücke'' im Sinne des § 30 Abs. 1 sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Sie sind um Herstellungsaufwendungen zu erhöhen, soweit diese nicht bei der Ermittlung von Einkünften zu berücksichtigen waren. Sie sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit diese bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen worden sind, sowie um die in § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Ist der Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung niedriger, ist dieser anzusetzen.
 
:* Abweichend von lit. b sind Gebäude und grundstücksgleiche Rechte im Sinne des § 30 Abs. 1, die zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen waren, stets mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen.
 
 
 
<u>Literatur</u>
 
 
 
<u>Weblinks</u>
 
 
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt 23.3.2024;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 23.3.2024;
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 23.3.2024.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 23.3.2024.</ref>
 
 
 
=== Unternehmensrecht ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'':
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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'''fe <!-- erg (zT) ok -->'''
 
 
 
''<u> </u>''
 
 
 
''<u> </u>''
 
 
 
''<u> </u>''
 
 
 
''<u> </u>''
 
 
 
''<u>eigene </u>''
 
Einlagen <s>und Zuwendungen sowie Entnahmen</s> sind mit dem [[Beizulegender Wert|beizulegenden Wert]] anzusetzen, ergibt sich aus der künftigen Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein niedrigerer Wert, ist dieser anzusetzen. Bei Einlage <s>oder Zuwendung</s> eines ([[Teilbetrieb|Teil-]])[[Betrieb]]es sind die Vorschriften des § 203 Abs. 5 UGB[https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001702&FassungVom=2024-03-23&Artikel=&Paragraf=203] über den [[Firmenwert]] zu beachten.
 
 
 
<u>Literatur</u>
 
 
 
<u>Weblinks</u>
 
 
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt 23.3.2024;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 23.3.2024;
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 23.3.2024.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 23.3.2024.</ref>
 
 
 
=== IFRS ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'':
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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'''fe <!-- erg (zT) ok -->'''
 
 
 
''<u> </u>''
 
 
 
''<u> </u>''
 
 
 
''<u>eigene </u>''
 
 
 
<u>Literatur</u>
 
 
 
<u>Weblinks</u>
 
 
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt 23.3.2024;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 23.3.2024;
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 23.3.2024.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 23.3.2024.</ref>
 
 
 
=== mm ===
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'':
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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'''fe <!-- erg (zT) ok -->'''
 
 
 
''<u> </u>''
 
 
 
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''<u>eigene </u>''
 
 
 
<u>Literatur</u>
 
 
 
<u>Weblinks</u>
 
 
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt 23.3.2024;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 23.3.2024;
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 23.3.2024.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 23.3.2024.</ref>
 
 
 
== NN ==
 
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->* ''Weiterleitung'':
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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'''fe <!-- erg (zT) ok -->'''
 
 
 
''<u> </u>''
 
 
 
''<u> </u>''
 
 
 
''<u>eigene </u>''
 
 
 
<u>Literatur</u>
 
 
 
<u>Weblinks</u>
 
 
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt 23.3.2024;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 23.3.2024;
 
 
 
<ref>
 
</ref>
 
<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt 23.3.2024.</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt 23.3.2024.</ref>
 
 
 
== Literatur ==
 
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=== Gesetz ===
 
 
 
* § 4 Abs. 1 EStG
 
* § 8 Abs. 1 KStG
 
* 202 Abs. 1 UGB
 
 
 
=== Erlässe ===
 
 
 
* EStR Rz. 437 ff;
 
* KStR Rz. 486 ff;
 
 
 
<!-- === Fachgutachten ===
 
-->
 
=== Fachliteratur ===
 
 
 
* Hirschler (2019), § 202, Rz. 6 ff;
 
 
 
<!-- === Judikatur ===
 
 
 
=== Unterlage(n) ===
 
 
 
=== Folien ===
 
-->
 
''siehe auch -> [[Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe]], [[Liste der verwendeten Literatur]],''
 
<!-- [[Liste englische Fachausdrücke]], [[Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole]], [[Liste der verwendeten Formeln]] -->
 
 
 
== Weblinks ==
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
* [
 
NN bei Wikipedia], abgefragt 23.3.2024;
 
* [
 
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 23.3.2024;
 
 
 
== Einzelnachweise==
 
<references />
 
 
 
<nowiki>
 
ev [[Kategorie:internationale Rechnungslegung]]
 
[[Kategorie:Rechnungswesen]]
 
[[Kategorie:Steuerrecht]]
 
[[Kategorie:Unternehmensrecht]]
 
</nowiki>
 

Aktuelle Version vom 25. März 2024, 14:02 Uhr

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