Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Entnahme: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Entnahmen''' sind alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten (zB Bargeld, Waren, Leistungen, Nutzungen).<ref>Vgl. § 4 Abs. 1 EStG 1988
 
</ref>
 
In § 8 Abs. 2 KStG 1988 findet sich ein Entnahmetatbestand, dieser betrifft Vorteilsgewährungen und Zuwendungen von eigentümerlosen Körperschaften, bei denen
 
eine offene Gewinnausschüttung begrifflich nicht denkbar ist, wohl aber auch der Begriff der verdeckten Ausschüttung Anwendung finden kann.<ref>Vgl. KStR 2013, Rz. 542</ref>
 
 
 
Unternehmensrechtlich sind Entnahmeen alle nicht betrieblichen Vorgänge, die zu einer Vermögensminderung führen.<ref>Vgl. Hirschler (2019), § 202 Rz. 10.</ref>
 
''siehe auch-> [[]]''
 
 
 
== Bedeutung ==
 
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''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]'' -->
 
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Für die Wertermittlung maßgeblich ist, was dem [[Eigner]] durch [[Ausschüttung]] oder Entnahme zufließt.
 
 
 
== Personengesellschaft ==
 
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''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> []]'' -->
 
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=== Offene Gesellschaft ===
 
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''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]'' -->
 
''siehe auch-> [[Offene Gesellschaft]]''
 
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Der [[Offener Gesellschafter|Offene Gesellschafter]] hat gem. § 122 UGB Anspruch auf Auszahlung seines [[Gewinnanteil]]s außer:<ref>Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 161.</ref>
 
* die Auszahlung führ zu einem offenbaren Schaden für die Gesellschaft,
 
* die Gesellschafter etwas anderes beschließen oder
 
* der Gesellschafter seine vereinbarte [[Einlage]] nicht geleistet hat.
 
 
 
Eine den Gewinn übersteigende Entnahme bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Anders als bei Kapitalgesellsehalten gibt es ''kein Kapitalerhaltungsgebot'' '''Erläutern'''.<ref>Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 161.</ref>
 
 
 
=== Kommanditgesellschaft ===
 
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''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]'' -->
 
''siehe auch-> [[Kommanditgesellschaft]]''
 
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Die [[Gewinnverteilung]] entspricht der [[Offene Gesellschaft|Offenen Gesellschaft]].
 
 
 
Das [[Entnahme]]recht der [[Komplementär]]e entspricht den [[Offener Gesellschafter|Offenen Gesellschaftern]].
 
 
 
Der Kommanditist darf den auf ihn entfallenden Gewinnanteil entnehmen, außer:<ref>Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 200.</ref>
 
 
 
* er hat seine Pflichteinlage '''lemma?''' noch nicht geleistet (er kann seinen Gewinn stehen lassen),
 
* seine Einlage durch eine Verlustzuweisung unter die Pflichteinlage gesunken ist,
 
* die Entnahme zum offenbaren Schaden der Gesellschaft führt oder wenn die
 
* Gesellschafter anderes beschließen.
 
 
 
Hat der Kommanditist zulässigerweise einen Gewinn entnommen, ist er nicht verpflichtet, damit spätere Verluste auszugleichen.<ref>Rieder / Huemer (2016), S. 201.</ref>
 
 
 
=== Stille Gesellschaft ===
 
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''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]'' -->
 
''siehe auch-> [[Stille Gesellschaft]]''
 
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Der [[Stiller Gesellschafter|Stille Gesellschafter]] ist zwingend am Gewinn zu beteiligen.<ref>Rieder / Huemer (2016), S. 223.</ref>
 
 
 
Die Gewinnverteilung hat unverzüglich nach der [[Feststellung]] des Jahresabschlusses zu erfolgen.<ref>Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 223.</ref>
 
 
 
Der Stille trägt Verluste nur bis zur Höhe seiner Einlagen. Verluste vermindern die Einlage des Stillen und sind durch künftige Gewinne aufzufüllen, eine Nachschusspflicht besteht nicht. <ref>Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 223.</ref>
 
 
 
=== Gesellschaft bürgerlichen Rechts ===
 
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''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]'' -->
 
''siehe auch-> [[Gesellschaft bürgerlichen Rechts]]''
 
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Gewinnverteilung und Entnahmerecht der [[Gesellschaft bürgerlichen Rechts]] entspricht im Wesentlichen den Bestimmungen der [[Entnahme#Offene Gesellschaft|Offenen Gesellschaft]].<ref>Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 100 f.</ref>
 
 
 
== Kapitalgesellschaft ==
 
* ''Weiterleitung'':
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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abcd
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt ..2021.
 
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Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt ..2021.
 
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=== mm ===
 
* ''Weiterleitung'':
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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abcd
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt ..2021.
 
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<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt ..2021.
 
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== Entnahmebeschränkung ==
 
* ''Weiterleitung'': Entnahmebeschränkung, (Entnahmesperre)
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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Eine '''Entnahmebeschränkung''', d.h. eine Beschränkung der Möglichkeit den [[Gewinnanteil|anteiligen Gewinn]] zu entnahmen, ergibt sich:
 
* vor allem aus Haftungsgründen:
 
** die Entnahme ist auf den Gewinnanteil beschränkt (Ausnahme mit Zustimmung der Mitgesellschafter)
 
** bei beschränkt haftenden Gesellschaftern aus gesetzlichen Gründen [[Entnahme#Offene_Gesellschaft]]
 
* zur Kapitalstärkung aus vertraglichen Bestimmungen
 
 
 
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Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt ..2021.
 
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<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt ..2021.
 
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== NN ==
 
* ''Weiterleitung'':
 
''Hauptartikel-> [[]]''
 
* Synonyme: ''[[]]''
 
''siehe auch-> [[]]''
 
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abcd
 
<ref>
 
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<ref>[
 
Wikipedia, Stichwort:
 
], abgefragt ..2021.
 
</ref>
 
<ref>[
 
Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort:
 
], abgefragt ..2021.
 
</ref>
 
 
 
== Literatur ==
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
=== Gesetz ===
 
* EStG
 
* KStG
 
* UGB
 
<!--
 
=== Erlässe ===
 
 
 
=== Fachgutachten ===
 
 
 
* KFS/BW 1 Rz.
 
* IDW S1 Rz. -->
 
 
 
=== Fachliteratur ===
 
<!-- " *)mwN <small>ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben</small> -->
 
* Rieder / Huemer (2016)
 
<!--
 
=== Judikatur ===
 
 
 
=== Unterlage(n) ===
 
<small> Sortiert nach Datum und Dateiname </small>
 
 
 
=== Folien === -->
 
 
 
''siehe auch -> [[Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe]], [[Liste der verwendeten Literatur]],''
 
<!-- [[Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole]], [[Liste der verwendeten Formeln]] -->
 
 
 
== Weblinks ==
 
<small> </small> <u> </u> <s> </s> <!--  -->
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Entnahme Entnahme bei Wikipedia], abgefragt 6.9.2021;
 
* [https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/entnahme-32528 Entnahme bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.9.2021;
 
 
 
== Einzelnachweise==
 
<references />
 
<nowiki>
 
[[Kategorie:Rechnungswesen]]
 
[[Kategorie:Steuerrecht]]
 
[[Kategorie:Unternehmensrecht]]
 
</nowiki>
 

Aktuelle Version vom 27. März 2024, 13:29 Uhr

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