Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Steuerabwehr: Unterschied zwischen den Versionen
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Je nach Zulässigkeit des Verhaltens unterscheidet man: | Je nach Zulässigkeit des Verhaltens unterscheidet man: |
Version vom 11. Juli 2024, 19:31 Uhr
Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Steuerabwehr (9.7.2024) lö
Kurzinfo!
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siehe auch-> Base Erosion and Profit Shifting (BEPS), Steueroase
Steuerabwehr ist ein Sammelbegriff für alle Formen der sich an verschiedenen Stellen des Wirtschaftskreislaufs abspielenden Bemühungen von Steuerpflichtigen, einer ihnen auferlegten Steuer wirksam zu begegnen.[1]
Inhaltsverzeichnis
Arten
Je nach Zulässigkeit des Verhaltens unterscheidet man:
- legale Arten
- illegale Arten
- je nach Ausprägung legal oder illegal:
Steuereinholung
- Weiterleitung: Steuereinholung
ok
Um Steuereinholung handelt es sich, wenn ein Steuerpflichtiger die Steuerlast durch eine höhere Leistung (Steigerung der Umsatzerlöse, Arbeitsintensität, Arbeitsproduktivität oder Kostensenkung, Rationalisierung) wieder ausgleicht.[2] Die Steuereinholung ist rechtlich zulässig.
Weblinks
- Steuerabwehr bei Wikipedia, abgefragt 10.7.2024;
- Steuereinholung bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 10.7.2024;
Steuerüberwälzung
- Weiterleitung: Steuerüberwälzung
siehe auch-> Steuerträger
ok
Steuerüberwälzung ist eine Form der Steuerabwehr durch die erlaubte Verlagerung der Steuerlasten von einem Wirtschaftssubjekt auf ein anderes. [3] Dies erfolgt bei indirekten Steuern (zB USt), aber auch bei direkten Steuern, wenn eine unelastische Preiselastizität der Nachfrage vorliegt.[4]
Weblinks
- Steuerabwehr bei Wikipedia, abgefragt 10.7.2024;
- Steuerüberwälzung bei Wikipedia, abgefragt 10.7.2024;
- Steuerüberwälzung bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 10.7.2024;
- Steuerüberwälzung bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 10.7.2024;
Steuervermeidung
- Weiterleitung: Steuervermeidung, Steueroptimierung, Steuergestaltung, ev Steuerausweichung,
ok
Steuervermeidung (-optimierung, bzw. -gestaltung) ist eine Steuerabwehr, bei der sich der Steuerpflichtige durch bewusste Unterlassung der Verwirklichung die Steuerzahlung begründender oder erhöhender Sachverhalte sowie durch die Erfüllung steuermindernder Tatbestände der Besteuerung ganz oder teilweise entziehen.[5]
Bei der sachlichen Steuerausweichung werden Steuerobjekte durch nicht besteuerte Wirtschaftsobjekte ersetzt (Bier durch alkoholfreies Bier) oder hoch- durch niedrig besteuerte substituiert (Benzin durch Diesel). Zeitlich wird ausgewichen, wenn bei Ankündigung einer Steuererhöhung vorher Hamsterkäufe getätigt werden. Zur räumlichen Steuerausweichung kommt es, wenn unterschiedliche Steuersätze gelten (Steuerwettbewerb) und die günstigeren gewählt werden (Steueroasen).[6]
Die Steuervermeidung kann unter die Bestimmungen des § 22 BAO [5] über Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten fallen.
Weblinks
- Steuerabwehr bei Wikipedia, abgefragt 10.7.2024;
- Steuervermeidung bei Wikipedia, abgefragt 10.7.2024;
- Steuerausweichung bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 10.7.2024;
Steuerumgehung
- Weiterleitung: Steuerumgehung
ok
Steuerumgehung ist der Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des Steuerrechts zur Umgehung oder Minderung öffentlicher Abgaben.[7]
Weblinks
- Steuerabwehr bei Wikipedia, abgefragt 10.7.2024;
- Steuerumgehung bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 10.7.2024;
Steuerhinterziehung
- Weiterleitung: Abgabenhinterziehung, Steuerhinterziehung,
ok
Steuerhinterziehung (in Ö: Abgabenhinterziehung) ist eine rechtswidrige Form der Steuerabwehr und ein Straftatbestand.
Die Generalklausel des § 33 Abs. 1 FinStrG [6] lautet: "Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt."
Bei einer Abgabenhinterziehung verlängert sich die Verjährungsfrist gem. § 207 BAO [7] auf 10 Jahre.
Weblinks
- Steuerabwehr bei Wikipedia, abgefragt 10.7.2024;
- Abgabenhinterziehung (Österreich) bei Wikipedia, abgefragt 10.7.2024;
- Steuerhinterziehung bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 10.7.2024;
- Steuerhinterziehung bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 10.7.2024;
Steuerflucht
- Weiterleitung: Steuerflucht, Sitz, Ort der Geschäftsleitung (ev besser Geschäftsleitung, Ort der) Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt (bisher Wirtschaftsraum
siehe auch-> Kapitalverkehrsfreiheit, Leak, Steueroase, Zahlungsverkehrsfreiheit
ok
Steuerflucht ist ein Verhalten von Steuersubjekten, durch das ein Staat als Steuergläubiger den Steueranspruch auf ein Steuerobjekt verliert und gleichzeitig ein anderer Staat ihn erhält und neuer Steuergläubiger wird.[8]
Steuerflucht nutzt die internationalen Steuergefälle (Hochsteuerland, Niedrigsteuerland) und die daraus resultierenden Steueroasen aus, um durch Verlagerung von Sitz, Wohnsitz oder Aufenthaltsort in andere Staaten die Steuerlast zu senken. Steuerflucht setzt Arbeitsmobilität und/oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Kapitalmobilit%C3%A4t Kapitalmobilität voraus und ist oft mit einer Kapitalflucht verbunden.[9]
Anknüpfungspunkte der Steuerpflicht sind Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt bei [natürliche Person|natürlichen Personen]] bzw. bei juristischen Personen der Sitz und Ort der Geschäftsleitung.
Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.[10]
Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. [11]
Körperschaften, Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen haben ihren Sitz im Sinn der Abgabenvorschriften an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der Geschäftsleitung.[12]
Als Ort der Geschäftsleitung ist der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.[13]
Zur Anwendung kommen Basisgesellschaften (Briefkastengesellschaften, Domizilgesellschaften]].
Weblinks
- Steuerabwehr bei Wikipedia, abgefragt 10.7.2024;
- Steuerflucht bei Wikipedia, abgefragt 10.7.2024;
- Steuerflucht bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 10.7.2024;
- Steuerflucht bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 10.7.2024;
Weblinks
siehe auch Einzelkapitel
- Steuerabwehr bei Wikipedia, abgefragt 10.7.2024;
- Steuerabwehr bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 10.7.2024;
Einzelnachweise
- ↑ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Steuerabwehr, abgefragt 10.7.2024.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Steuerabwehr, abgefragt 10.7.2024.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Steuerüberwälzung, abgefragt 10.7.2024.
- ↑ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Steuerüberwälzung, abgefragt 10.7.2024.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Steuervermeidung, abgefragt 10.7.2024.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Steuerabwehr, abgefragt 10.7.2024.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Steuerabwehr, abgefragt 10.7.2024.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Steuerflucht, abgefragt 10.7.2024.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Steuerabwehr, abgefragt 10.7.2024.
- ↑ § 26 Abs. 1 BAO [1]
- ↑ § 26 Abs. 2 BAO [2]
- ↑ § 27 Abs. 1 BAO [3]
- ↑ § 27 Abs. 2 BAO [4]
ev [[Kategorie:Recht, allgemein]] [[Kategorie:Steuerrecht]] ev [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]