Bewertungsstichtag: Unterschied zwischen den Versionen

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Für Umgründungen ist der Umgründungsstichtag für den Verkehrswert maßgeblich. Sollte zum Umgründungsstichtag kein positiver Verkehrswert vor liegen, kann dieser bis zum Tag des Abschlusses des Umgründungsvertrages hergestellt werden.
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Der '''Bewertungsstichtag''' ist jener Zeitpunkt, für den der Wert des [[Bewertungsobjekt]]s festgestellt wird.<ref>Vgl. KFS/BW 1 Rz. 23.</ref>
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So z.B. beim Verkehrswert.  
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Der Bewertungsstichtag ergibt sich aus dem Auftrag oder aus vertraglichen oder rechtlichen Regelungen.<ref>Vgl. KFS/BW 1 Rz. 23.</ref>
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Liegt eine solche Regelung nicht vor, ist er adäquat zum [[Bewertungsanlass|Anlass]] und [[Bewertungszweck|Zweck der Bewertung]] festzulegen.<ref>WP-Handbuch II (2014) Rz. A 51.</ref>
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Bei [[Normorientierte Unternehmensbewertung|normorientierten Unternehmensbewertungen]] ist der Stichtag meist durch das Gesetz vorgeben.<ref>Vgl. Hager (Grundbegriffe), S. 5.</ref>
  
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''siehe auch-> [[Bilanzstichtag]], [[Stichtag]]''
  
'''nn vollständig''', '''nn verlinkt, (fehlende Links eintragen)'''
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== Bedeutung (Stichtagsprinzip) ==
<!-- --><!-- <ref></ref> -->
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Ziel des '''Stichtagsprinzips''' ist, dass kein fiktives Gebilde sondern das reale Unternehmen bewertet wird. Deshalb werden die erwartenden finanziellen Überschüsse mit den zu erwartenden Zinssätzen diskontiert.
  
Der '''Bewertungsstichtag''' ist jener Zeitpunkt, für den der Wert des Unternehmens '''besser: [[Bewertungsobjekt]s''' festgestellt wird.
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Der Bewertungsstichtag ist maßgeblich für:
<ref>vgl. Rz. 23 KFS BW 1 (2014)</ref>
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* Welche [[Entwicklung]]en und [[Vorkommnis]]se Teil der Unternehmensprognose werden;
Bei normorientierten Unternehmensbewertungen ist der Stichtag meist durch das Gesetz vorgeben.<ref>vgl. Hager (Grundbegriffe), S. 5</ref>
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* Auf welchen Zeitpunkt abgezinst ([[Diskontierung|diskontiert]]) wird;
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* Die Höhe des [[Diskontierungszinssatz]]es ([[Basiszinssatz]] und [[Risikozuschlag|Zuschläge]]), dieser gilt für die gesamten [[Unternehmensdauer]]
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* Welche [[Maßnahme]]n (z.B. Investitionen) in der [[Unternehmensplanung]] noch Berücksichtigung finden dürfen'',  beim [[objektivierter Unternehmenswert|objektivierten Unternehmenswert]])
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* Welche [[Ausschüttung]]en bewertungsrelevant sind, nur zukünftige Zuflüsse können berücksichtigt werden ([[Zukunftsbezogenheitsprinzip]])
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* Der [[Steuertarif|Steuersatz]] des Stichtages wird für den gesamten Prognosezeitraum angewendet.
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* Welcher [[Bewertungsstandard]] maßgeblich ist.
  
<!--''siehe auch-> [[]]''-->
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Die Erwartungen der an der Bewertung interessierten Parteien über die künftigen finanziellen Überschüsse sowohl des Bewertungsobjekts als auch der bestmöglichen Alternativinvestition hängen von dem Umfang der im Zeitablauf zufließenden Informationen ab. Bei Auseinanderfallen des Bewertungsstichtags und des Zeitpunkts der Durchführung der Bewertung ist daher nur der Informationsstand zu berücksichtigen, der bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätte erlangt werden können. Dies gilt auch für den Informationsstand über die Ertragsteuerbelastung der finanziellen Überschüsse, d.h. maßgeblich ist das am Bewertungsstichtag geltende bzw. das mit Wirkung für die Zukunft vom Gesetzgeber beschlossene Steuerrecht. (Rz. 23 IDW S 1 (2008))
== Bedeutung ==
 
Der Bewertungsstichtag ist maßgeblich für:'''Überprüfen, mE nicht exakt, Links'''
 
* Berücksichtigung der Zuflüsse
 
* Höhe des Basiszinssatzes und der Zuschläge
 
* Berücksichtigung von bereits eingeleiteten Maßnahmen
 
* Berücksichtigung von Informationen
 
  
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== Wertfindungsstichtag ==
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<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Wertfindungsstichtag]] ändern. -->
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* Synonyme: ''[[]]''
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''siehe auch-> [[]]'' -->
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In der [[vereinfachte Wertfindung|vereinfachten Wertfindung]] nach KFS/BW1 E5 (2017) wird der Bewertungsstichtag als '''Wertfindungsstichtag''' bezeichnet. Ansonsten bestehen keine Unterschiede.
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<u>Weblinks</u>
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== Literatur ==
 
== Literatur ==
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=== Fachgutachten ===
 
=== Fachgutachten ===
Rz. 19-20 KFS/BW 1, Rz. 30-31 FEE Rz. 22-23 BW 1/19
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* KFS/BW 1 Rz. 23 f;
89, Rz,, 22-23 IDW S1 (2008)
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* IDW S1 Rz. 22 f;
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=== Fachliteratur ===
 
=== Fachliteratur ===
* Hager (Grundbegriffe), S. 5
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* Fleischer / Hüttemann (2015), S. 94, 323 ff;
<!--=== Judikatur ===-->
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* Großfeld u.a. (2020), Rz. 221;
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* Ihlau / Duscha (2019), S. 76 ff;
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* Moxter (1990), S. 168 f;
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* Peemöller (2019), S. 35;
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* WPH-Edition (2018), Tz. A 73 ff;
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=== Judikatur ===-->
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=== Unterlage(n) ===
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* Hager: ''Grundbegriffe'', Basisseminar BFA, [[Datei:Grundbegriffe.pdf|Grundbegriffe]], Stand Okt. 2020, S. 6;
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* Hager: ''"Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung"'', [[Datei:Grundsätze-UBW.pdf]], Stand Mai 2022, S. 4;
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=== Folien === -->
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''siehe auch -> [[Liste der verwendeten Literatur]]
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== Weblinks == -->
  
 
== Einzelnachweise ==
 
== Einzelnachweise ==
 
<references />
 
<references />
  
''siehe auch-> [[Liste der verwendeten Literatur]]''
 
 
<!--== Weblinks ==
 
 
[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]
 
[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]
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Aktuelle Version vom 20. Juli 2024, 05:24 Uhr

Der Bewertungsstichtag ist jener Zeitpunkt, für den der Wert des Bewertungsobjekts festgestellt wird.[1]

Der Bewertungsstichtag ergibt sich aus dem Auftrag oder aus vertraglichen oder rechtlichen Regelungen.[2] Liegt eine solche Regelung nicht vor, ist er adäquat zum Anlass und Zweck der Bewertung festzulegen.[3] Bei normorientierten Unternehmensbewertungen ist der Stichtag meist durch das Gesetz vorgeben.[4]

siehe auch-> Bilanzstichtag, Stichtag

Bedeutung (Stichtagsprinzip)

Ziel des Stichtagsprinzips ist, dass kein fiktives Gebilde sondern das reale Unternehmen bewertet wird. Deshalb werden die erwartenden finanziellen Überschüsse mit den zu erwartenden Zinssätzen diskontiert.

Der Bewertungsstichtag ist maßgeblich für:

Die Erwartungen der an der Bewertung interessierten Parteien über die künftigen finanziellen Überschüsse sowohl des Bewertungsobjekts als auch der bestmöglichen Alternativinvestition hängen von dem Umfang der im Zeitablauf zufließenden Informationen ab. Bei Auseinanderfallen des Bewertungsstichtags und des Zeitpunkts der Durchführung der Bewertung ist daher nur der Informationsstand zu berücksichtigen, der bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätte erlangt werden können. Dies gilt auch für den Informationsstand über die Ertragsteuerbelastung der finanziellen Überschüsse, d.h. maßgeblich ist das am Bewertungsstichtag geltende bzw. das mit Wirkung für die Zukunft vom Gesetzgeber beschlossene Steuerrecht. (Rz. 23 IDW S 1 (2008))

Wertfindungsstichtag

In der vereinfachten Wertfindung nach KFS/BW1 E5 (2017) wird der Bewertungsstichtag als Wertfindungsstichtag bezeichnet. Ansonsten bestehen keine Unterschiede.

Literatur

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz. 23 f;
  • IDW S1 Rz. 22 f;

Fachliteratur

  • Fleischer / Hüttemann (2015), S. 94, 323 ff;
  • Großfeld u.a. (2020), Rz. 221;
  • Ihlau / Duscha (2019), S. 76 ff;
  • Moxter (1990), S. 168 f;
  • Peemöller (2019), S. 35;
  • WPH-Edition (2018), Tz. A 73 ff;

Unterlage(n)

siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. Vgl. KFS/BW 1 Rz. 23.
  2. Vgl. KFS/BW 1 Rz. 23.
  3. WP-Handbuch II (2014) Rz. A 51.
  4. Vgl. Hager (Grundbegriffe), S. 5.