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Ein Unternehmenswert lässt sich nicht "punktgenau" festlegen. Eine "mathematisch genaue" Ermittlung auf einen Stichtag gibt es nicht.<ref>Großfeld (2012), Rz. 19 und die dort angeführten Judikate</ref>
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Ein [[Unternehmenswert]] lässt sich nicht "[[Punktwert|punktgenau]]" festlegen. Eine "mathematisch genaue" Ermittlung auf einen Stichtag gibt es nicht.<ref>Großfeld (2012), Rz. 19 und die dort angeführten Judikate.</ref>
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Das Bewertungsergebnis soll nicht nur als Punktwert angegeben werden, sinnvoller ist es, eine aussagekräftige Bandbreite anzugeben, in der sich der Unternehmenswert bewegt.<ref>Hager (2017a), S. 112.</ref>
  
Das Bewertungsergebnis soll nicht nur als Punktwert angegeben werden, sinnvoller ist es, eine aussagekräftige Bandbreite anzugeben, in der sich der Unternehmenswert bewegt.<ref>Hager (2017a), S. 112</ref>
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=== Recht ===
  
=== Recht ===
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Es existiert eine Bandbreite angemessener Bewertung (Bewertungsspielraum). Aus dem großen Spielraum vertretbarer Annahmen muss ein Wert festgesetzt werden, der angesichts der Unsicherheiten als plausibel scheint.<ref>Vgl. Hager (2017a), S. 112.</ref>
  
Es existiert eine Bandbreite angemessener Bewertung (Bewertungsspielraum). Aus dem großen Spielraum vertretbarer Annahmen muss eine Wert festgesetzt werden, der angesichts der Unsicherheiten als plausibel scheint.<ref>Vgl. Hager (2017a), S. 112</ref>  
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Bei Abweichen einer Schätzung des Finanzamtes gegenüber dem im vorgelegten [[Gutachten]] ausgewiesenen Unternehmenswert spricht es für die [[Schätzung]], wenn sie innerhalb der im Gutachten ausgewiesenen Bandbreite liegt.<ref>Vgl. VwGH 24.10.2013, 2012/15/0028.</ref> Eine zu große Bandbreite erleichtert daher Gegenargumente.<ref>Vgl. Hager (2017a), S. 112.</ref>
  
 
== Planung ==
 
== Planung ==
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* Bei der '''einwertigen Planung''' wird für jede Variable ein einziger Wert ermittelt. Dieser basiert zumeist auf dem [[Modalwert]].  
 
* Bei '''mehrwertigen Planungen''' wird eine oder mehrere Variablen in unterschiedlichen, plausiblen Ausprägungen durchgeplant.
 
* Bei '''mehrwertigen Planungen''' wird eine oder mehrere Variablen in unterschiedlichen, plausiblen Ausprägungen durchgeplant.
  
Es ist unmöglich, alle wechselhaftn Variablen durchzuplanen und ihre Interdependenzen darzustellen. Ziel der Planung ist die möglichen Ausprägungen wichtiger Variablen zu ermitteln und ihre Auswirkung auf den Unternehmenswert darzustellen.
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Es ist unmöglich, alle wechselhaften Variablen durchzuplanen und ihre Interdependenzen darzustellen. Ziel der Planung ist die möglichen Ausprägungen wichtiger Variablen zu ermitteln und ihre Auswirkung auf den Unternehmenswert darzustellen.
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[[einwertige Planung|Einwertige Erträge]] sind nicht realitätsgeerecht und entziehen das Ergebnis einer Überprüfung. "Nur ein Wahrsager kann einem Wahrsager widersprechen."<ref>Moxter (1990), S. 117.</ref>
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Zukunftserträge sind unsicher. Diese Unsicherheit wird durch die [[mehrwertige Planung|mehrwertigen Erträge]] offengelegt. Zukünftige Entwicklungen sind mehrwertig. Für die Wertermittlung sind alle Chancen und Risiken zu berücksichtigen ('''Risiken-Chancen-Prinzip''').  
  
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Bandbreiten lassen sich durch die [[unsicherheit aufdeckende Verfahren]] offenlegen.
 
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:Sofern keine konkrete Gefährdung bekannt, mE hinreichend für die Offnlegung
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:Sofern keine konkrete Gefährdung bekannt, mE hinreichend für die Offenlegung
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* Eine [[mehrwertige Planung]] lässt sich sofort mit einer [[Monte-Carlo-Simulation]] umsetzen und dadurch die Bandbriete aufzeigen.
  
 
== Verdichtung der Bandbreite ==
 
== Verdichtung der Bandbreite ==
  
Generelle Forderungen wie z.B. die Mittelwertbildung in der Funktionsverlagerungsverordnung sind in der Literatur umstritten. Wie der Gutachter sieb auch festlegt, seine Vorgehensweise muss schlüssig und nachvollziehbar sein.
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Generelle Forderungen wie z.B. die Mittelwertbildung in der Funktionsverlagerungsverordnung sind in der Literatur umstritten. Wie der Gutachter sich auch festlegt, seine Vorgehensweise muss schlüssig und nachvollziehbar sein.
  
 
== Darstellung im Gutachten ==
 
== Darstellung im Gutachten ==
  
In KFS/BW 1, Rz. 155 bzw. IDW S 1, Rz. 177 wird ein Bewertungsergebnis im Gutachten gefordert (dabei gibt es aber keinen Hinweis auf den Ausweis als Bandbreite oder Punktwert).
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In KFS/BW 1, Rz. 155 bzw. IDW S 1, Rz. 177 wird ein Bewertungsergebnis im [[Gutachten]] gefordert (dabei gibt es aber keinen Hinweis auf den Ausweis als Bandbreite oder Punktwert).
Um die Rechtsanwendung zu ermöglichen soll ein Unternehmenswert angegeben werden, der die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat. Die Bandbreite soll aber im Gutachten ersichtlich bleiben, damit der '''linl'''Gutachtenadressat die [[Risiko|Risiken]] erkennen kann.
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Um die Rechtsanwendung zu ermöglichen soll ein Unternehmenswert angegeben werden, der die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat. Die Bandbreite soll aber im Gutachten ersichtlich bleiben, damit der [[Gutachtensadressat]] die [[Risiko|Risiken]] erkennen kann.
 
 
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* Rz. KFS/BW 1 (2014)
 
* Rz. KFS/BW 1 (2014)
* Rz. IDW S1 (2008)
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* Rz. IDW S1 (2008)-->
  
 
=== Fachliteratur ===
 
=== Fachliteratur ===
" *)mwN <small>ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben</small>
 
  
* Bachl (2015),
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* Hager (2017a);
* Drukarczyk / Schüler (2016),
+
<!--
* Fleischer / Hüttemann (2015)
+
=== Judikatur === -->
* Ihlau ua (2013),
 
* Mandl / Rabel (1997),
 
* WP-Handbuch II (2014), Rz. A
 
 
 
=== Judikatur ===
 
  
 
=== Unterlage(n) ===
 
=== Unterlage(n) ===
<small> Sortiert nach Datum und Dateiname </small>
 
  
* Hager: ''Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung'', [[Datei:Grundsätze-UBW.pdf]], Stand Okt. 2017
+
* Hager: ''Unsicherheit in der Unternehmensbewertung'', [[Datei:Unsicher.pdf]], Basisseminar FAÖ, Stand Okt. 2024;
* Hager: ''Cash-Flow'', [[Datei:Cash-Flow.pdf]], Stand Aug. 2017
+
* Hager: ''Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung'', [[Datei:Prüfung-Gutachten.pdf]], Basisseminar BFA, Stand Nov. 2017;
* Hager: ''Äquivalenzprinzipien'', [[Datei:Äquivalenz.pdf]], Basisseminar BFA, Stand Juli 2016
+
<!--
* Hager: ''Geldwertänderung'', [[Datei:Inflation.pdf]], Basisseminar BFA, Stand Juli 2016
+
=== Folien === -->
* Hager: ''Unsicherheit in der Unternehmensbewertung'', [[Datei:Risiko.pdf]], Basisseminar BFA, Stand Oktober 2015
 
* Hager: ''Auffrischung mathematischer Grundkenntnisse'', Basisseminar BFA, [[Datei:Mathematik-Auffrischung.pdf]], Stand September 2015
 
* Hager: ''Datei:Bewertungsmethoden – Eine Übersicht '', [[Datei:Methoden-übersicht.pdf]], Basisseminar BFA, Stand September 2015
 
* Hager: ''Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung'', [[Datei:Prüfung-Gutachten.pdf]], Basisseminar BFA, Stand September 2015
 
* Hager: ''Im Steuerrecht relevane Werte'', Basisseminar BFA, [[Datei:Welche Werte.pdf]], Stand September 2015 '''nicht mehr aktuell'''
 
* Hager: ''Wozu braucht man Unternehemensbewertung'', Basisseminar BFA, [[Datei:Wozu Unternehmensbewertung.pdf]], Stand September 2015
 
* Hager: ''Grundbegriffe'', Basisseminar BFA, [[Datei:Grundbegriffe.pdf|Grundbegriffe]], Stand Februar 2015
 
* Hager: ''Änderungen durch das neue Fachgutachten KFS/BW1 „Unternehmensbewertung“ vom 26.3.2014 Info für Wissensplattform'', [[Datei:Vergleich BW1 (2006)-(2014).pdf]], Stand Jan. 2015
 
* Hager: ''Markenrechtsbewertung'', [[Datei:Wertmarke.pdf]], Vortrag 26.4.2012 Groß-BP Wien,
 
 
 
=== Folien ===
 
 
 
* Hager: "Unternehmensbewertung Basis", BFA 2016, [[Datei:UBW-Basis(2016).pdf]], Stand Oktober 2016
 
* Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, [[Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf]]
 
* Hager: "Unternehmensbewertungsgutachten - schlüssig und nachvollziehbar", JKU 2015, [[Datei:UBWGA JKU-Linz 151014.pdf]]
 
* Hager: "Unternehmensbewertung Basis", BFA 2013, [[Datei:UBW-Basis 2013.pdf]], Stand Februar 2013
 
* Hager: "Wertermittlung des immateriellen Vermögens Marke", GBP 26.4.2010, [[Datei: Wertmarke-Präsentation.pdf]]
 
  
 
''siehe auch -> [[Liste der verwendeten Literatur]]
 
''siehe auch -> [[Liste der verwendeten Literatur]]
 
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== Weblinks ==
 
== Weblinks ==
* [
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Bandbreite bei Wikipedia betrifft die Frequenzbandbreite-->
NN bei Wikipedia], abgefragt:
 
  
 
== Einzelnachweise==
 
== Einzelnachweise==
 
<references />
 
<references />
<!--[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]
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[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]
[[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]]
 
[[Kategorie:Liegenschaftsbewertung]]
 
[[Kategorie:Steuerrecht]]
 
[[Kategorie:Unternehmensrecht]]
 
[[Kategorie:Mathematischer Begriff]]
 
[[Kategorie:Bilanzkennzahl]]-->
 

Aktuelle Version vom 12. Oktober 2024, 05:08 Uhr

Die Bandbreite bezeichnet jenen Bereich in dem sich der Unternehmenswert bei einer mehrwertigen Planung voraussichtlich bewegen wird.

siehe auch-> Punktwert

Vorgaben

Betriebswirtschaft

Ein Unternehmenswert lässt sich nicht "punktgenau" festlegen. Eine "mathematisch genaue" Ermittlung auf einen Stichtag gibt es nicht.[1] Das Bewertungsergebnis soll nicht nur als Punktwert angegeben werden, sinnvoller ist es, eine aussagekräftige Bandbreite anzugeben, in der sich der Unternehmenswert bewegt.[2]

Recht

Es existiert eine Bandbreite angemessener Bewertung (Bewertungsspielraum). Aus dem großen Spielraum vertretbarer Annahmen muss ein Wert festgesetzt werden, der angesichts der Unsicherheiten als plausibel scheint.[3]

Bei Abweichen einer Schätzung des Finanzamtes gegenüber dem im vorgelegten Gutachten ausgewiesenen Unternehmenswert spricht es für die Schätzung, wenn sie innerhalb der im Gutachten ausgewiesenen Bandbreite liegt.[4] Eine zu große Bandbreite erleichtert daher Gegenargumente.[5]

Planung

  • Bei der einwertigen Planung wird für jede Variable ein einziger Wert ermittelt. Dieser basiert zumeist auf dem Modalwert.
  • Bei mehrwertigen Planungen wird eine oder mehrere Variablen in unterschiedlichen, plausiblen Ausprägungen durchgeplant.

Es ist unmöglich, alle wechselhaften Variablen durchzuplanen und ihre Interdependenzen darzustellen. Ziel der Planung ist die möglichen Ausprägungen wichtiger Variablen zu ermitteln und ihre Auswirkung auf den Unternehmenswert darzustellen.

Einwertige Erträge sind nicht realitätsgeerecht und entziehen das Ergebnis einer Überprüfung. "Nur ein Wahrsager kann einem Wahrsager widersprechen."[6]

Zukunftserträge sind unsicher. Diese Unsicherheit wird durch die mehrwertigen Erträge offengelegt. Zukünftige Entwicklungen sind mehrwertig. Für die Wertermittlung sind alle Chancen und Risiken zu berücksichtigen (Risiken-Chancen-Prinzip).

Mögliche Variable für eine wahrscheinliche Bandbreite:

  • Erträge/Cashflows der Detailplanungsphase,
  • Wachstum der Fortführungsphase und der
  • Diskontierungszinssatz.

Möglichkeiten der Umsetzung

Bandbreiten lassen sich durch die unsicherheit aufdeckende Verfahren offenlegen.

(+) Die Bandbreiten werden in allen Interdependenzen sichtbar.
(-) Zeitaufwendig
Sofern keine konkrete Gefährdung bekannt, mE hinreichend für die Offenlegung

Verdichtung der Bandbreite

Generelle Forderungen wie z.B. die Mittelwertbildung in der Funktionsverlagerungsverordnung sind in der Literatur umstritten. Wie der Gutachter sich auch festlegt, seine Vorgehensweise muss schlüssig und nachvollziehbar sein.

Darstellung im Gutachten

In KFS/BW 1, Rz. 155 bzw. IDW S 1, Rz. 177 wird ein Bewertungsergebnis im Gutachten gefordert (dabei gibt es aber keinen Hinweis auf den Ausweis als Bandbreite oder Punktwert). Um die Rechtsanwendung zu ermöglichen soll ein Unternehmenswert angegeben werden, der die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat. Die Bandbreite soll aber im Gutachten ersichtlich bleiben, damit der Gutachtensadressat die Risiken erkennen kann.

Literatur

Fachliteratur

  • Hager (2017a);

Unterlage(n)

  • Hager: Unsicherheit in der Unternehmensbewertung, Datei:Unsicher.pdf, Basisseminar FAÖ, Stand Okt. 2024;
  • Hager: Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung, Datei:Prüfung-Gutachten.pdf, Basisseminar BFA, Stand Nov. 2017;

siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. Großfeld (2012), Rz. 19 und die dort angeführten Judikate.
  2. Hager (2017a), S. 112.
  3. Vgl. Hager (2017a), S. 112.
  4. Vgl. VwGH 24.10.2013, 2012/15/0028.
  5. Vgl. Hager (2017a), S. 112.
  6. Moxter (1990), S. 117.