Wert: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bewertungshilfe
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Teilwert i.S.d. § 12 BewG)
(Buchwert - Marktwert)
 
(68 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
'''nn vollständig''', '''in Arbeit''', '''[[Benutzer:Peter Hager/fehlende Links|nn verlinkt]], (fehlende Links eintragen)''', '''kein Link auf diese Seite'''
+
Unter '''Wert''' versteht man in der ''Betriebswirtschaft'' den Grad der Brauchbarkeit eines Gutes zur Erfüllung eines bestimmten Zecks.<ref>Vgl. Gablers Wirtschaftslexikon (1983) Bd. 6, Sp. 2222.</ref> In der ''Volkswirtschaft'' (österreichischen Schule<ref>Vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96sterreichische_Schule Wikipedia, Stichwort: österreichische Schule], abgefragt 2.3.2024.</ref>) beruht der Wert einer Ware auf der subjektiven Bewertung des [[Nutzen]]s einer Ware durch die Marktteilnehmer, die letztlich die [[Nachfrage]] bestimmt.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Wert_(Wirtschaft) Wikipedia Stichwort: Wert (Wirtschaft)], abgefragt am 2.3.2024.</ref>
  
Unter '''Wert''' versteht man in der ''Betriebswirtschaft'' den Grad der Brauchbarkeit eines Gutes zur Erfüllung eines bestimmten Zecks.<ref>vgl. Gablers Wirtschaftslexikon (1983) Bd. 6, Sp. 2222</ref> In der ''Volkswirtschaft'' (österreichischen Schule<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96sterreichische_Schule österreichische Schule, bei Wikipedia, abgefragt am 24.7.2016]</ref>) beruht der Wert einer Ware auf der subjektiven Bewertung des Nutzens einer Ware durch die Marktteilnehmer, die letztlich die Nachfrage bestimmt.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Wert (Wirtschaft) Wert (Wirtschaft), bei Wikipedia, abgefragt am 24.7.2016]</ref>
+
''siehe auch-> [[Preis]], [[Wahrer Wert]]''
  
== Werte im Steuerrecht ==
+
== Wertarten in der Unternehmensbewertung ==
 +
=== Wertarten nach Bewertungszweck ===
 +
Je nach [[Bewertungszweck]] wird unterschieden zwischen
 +
* [[Entscheidungswert]] (subjektive Unternehmenswert
 +
* [[objektivierter Unternehmenswert]]
 +
** [[Normwert]]
 +
** [[Marktwert]]
 +
* [[Schiedswert]]
 +
 
 +
Gemeiner Wert und Verkehrswert werden durch eine [[Objektivierter Unternehmenswert|objektivierte Unternehmensbewertung]] ermittelt. Teilwert bzw. [[beizulegender Wert]] sind den einschlägigen Empfehlungen entsprechend durch einen [[Subjektiver Unternehmenswert|subjektive Unternehmensbewertung]] zu ermitteln.
 +
 
 +
=== Wertarten nach Besitzverhältnisse ===
 +
 
 +
Nach dem Bezug zum Eigentümer kann unterschieden werden:
 +
 
 +
* [[Marktwert des Gesamtkapitals]]
 +
* [[Marktwert des Eigenkapitals]]
 +
* [[Marktwert des Fremdkapitals]]
 +
 
 +
=== Buchwert - Marktwert ===
 +
 
 +
Einige Formeln basieren dezitiert auf dem [[Buchwert]] (zB [[Levern|Levern-Relevern]]). IdR wird jedoch vom [[Marktwert]] ausgegangen (zB [[WACC]])
 +
 
 +
== Werte im Recht ==
 +
 
 +
=== Objektiver (ordentlicher) Wert ===
 +
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Objektiver Wert]], [[Ordentlicher Wert]], [[pretium commune]] ändern. -->
 +
 
 +
Der '''ordentlicher (gemeiner) Preis''' gem. § 305 ABGB ergibt sich aus dem [[Nutzen]] einer Sache, den sie mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein erbringt. Besondere Vorlieben bleiben dabei unberücksichtigt.
 +
 
 +
Der „objektive“ Wert ist der Wert, den der Gegenstand allgemein, d.h. für jedermann hat (pretium commune). Er wird durch den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Verkaufserlös bestimmt.<ref> Bachl (2006), S. 16 unter Verweis auf Piltz (1994), S. 93.</ref>
  
Im (österreichischen) Steuerrecht sind folgende Werte im Zusammenhang mit Unternehmensbewertung relevant:<ref>Hager (Welche Werte)</ref>
+
Sofern beim [[Objektivierter Unternehmenswert|objektivierten Wert]] keine Adaptierungen vorgenommen werden, ergibt dieser (idealtypisch) den [[Verkehrswert]] (= [[ordentlicher Preis|objektiver Preis]]).<ref>Vgl. Wollny (2010a).</ref>
# [[Gemeiner Wert]] i.S.d. § 10 Abs. 2 BewG
 
# [[Teilwert]] i.S.d. § 12 BewG
 
# [[Verkehrswert]]
 
  
'''links löschen, auch in fehlende Links'''
+
Sofern Gesetz oder Vereinbarung keine anderslautende Vereinbarung vorsehen, erfolgt gem. § 306 ABGB die Bewertung nach dem ordentlichen Preis.
  
Daneben gibt es noch Werte die jedoch im Zusammenhang mit der Unternehmensbewertung keine Bedeutung haben:<ref>Hager (Welche Werte)</ref>
+
=== Subjektiver (außerordentlicher) Wert ===
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Anschaffungskosten Anschaffungs-] oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Herstellungskosten Herstellungskosten] i.S.d. § 302 Abs. 2 bzw. 3 UGB
+
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Subjektiver Wert]], [[Außerordentlicher Wert]], [[pretium singulare]] ändern. -->
* fiktive Anschaffungskosten i.S.d. des § 16 EStG 1988
 
* [[Verkehrswert i.S.d. des Liegenschaftsbewertungsgesetzes]]
 
* [[fremdüblicher Verkaufspreis]] i.S.d. Fremdverhaltensgrundsatzes
 
  
=== Gemeiner Wert i.S.d. § 10 Abs. 2 BewG ===
+
Der '''außerordentlicher Preis''' gem. § 305 ABGB stellt den Preis unter Berücksichtigung besonderer Verhältnisse und Vorlieben dar.
  
Der '''Gemeiner Wert''' wird  durch  den Preis  bestimmt,  der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr  nach  der  Beschaffenheit  des Wirtschaftsgutes  bei  seiner  Veräußerung  zu  erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. (§ 10 Abs. 2 BewG 1955)
+
Der „subjektive“ Wert ist der Wert, den der Gegenstand für eine ganz bestimmte einzelne Person hat (pretium singulare). Er wird synonym als „Interesse“ und „Liebhaberwert“ bezeichnet und ist grundsätzlich nur im Schadenersatz von Bedeutung.<ref>Vgl. Bachl (2006), S. 16.</ref>
  
Der Gemeine Wert stellt einen objektivierten Wert dar, er orientiert sich an der Verkäufersicht und ist "stand alone" zu ermitteln.
+
== Werte im Steuerrecht ==
  
Der gemeine Wert ist einer der zentralsten Begriffe des Steuerrechts.
+
Im (österreichischen) Steuerrecht sind folgende Werte im Zusammenhang mit Unternehmensbewertung relevant:<ref>Hager (Welche Werte).</ref>
 +
# Fremdvergleichswert (§ 6 Z 6 EStG)
 +
# Gemeiner Wert i.S.d. § 10 Abs. 2 BewG
 +
# Teilwert i.S.d. § 12 BewG
 +
# Verkehrswert
 +
# fiktive Anschaffungskosten i.S.d. des § 16 EStG 1988
  
Der gemeine Wert von Kapitalanteilen ist grundsätzlich aus Verkäufen abzuleiten. Ein einziger Verkauf genügt jedoch für die Ableitung nicht. Wenn sich der gemeine Wert von Kapitalanteilen nicht aus Verkäufen ableiten lässt, ist er auch unter Berücksichtigung des Vermögens- '''link?''' und der Ertragsaussichten '''link?''' zu schätzen.
 
  
In Österreich erfolgte die Schätzung durch das [[Wiener Verfahren]]. '''nicht mehr zulässig'' Eine Unternehmensbewertung nach einer [[Betriebswirtschaftlich anerkanntes Bewertungsverfahren|betriebswirtschaftlich anerkannten Methode]] ergibt eine bessere Schätzung.'''Quelle'''
+
Daneben gibt es noch Werte die jedoch im Zusammenhang mit der Unternehmensbewertung keine Bedeutung haben:<ref>Hager (Welche Werte).</ref>
 +
* [[Anschaffungskosten|Anschaffungs-]] oder [[Herstellungskosten]] i.S.d. § 203 Abs. 2 bzw. 3 UGB
 +
* [[Verkehrswert (LBG)|Verkehrswert i.S.d. des Liegenschaftsbewertungsgesetzes]]
  
Der Gemeine Wert unterscheidet sich vom
+
=== Fremdvergleichswert ===
* [[Verkehrswert]] durch die Unbeachtlichkeit von persönlichen oder ungewöhnlichen Verhältnissen
 
* [[Teilwert]] durch die stand-alone-Betrachtung'''link?''' und die Unbeachtlichkeit echter Synergieeffekte
 
  
'''bei [https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeiner_Wert Wikipedia] link einfügen:'''
+
''Hauptartikel->[[Fremdvergleichswert]]''
  
== Weblinks ==
+
Der '''Fremdvergleichswert''' entspricht jenem Preis, der Verkauf an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wäre.<ref>§ 6 Z 6 EStG 1988.</ref>
 
[Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Wert#Gemeiner Wert i.S.d. § 10 Abs. 2 BewG Gemeiner Wert auf Bewertungshilfe.at]
 
  
=== Teilwert i.S.d. § 12 BewG ===
+
=== Gemeiner Wert ===
  
'''Teilwert''' ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. (§ 10 Abs. 12 BewG 1955, gleichlautend § 6 Z 1 EStG 1988).
+
''Hauptartikel-> [[gemeiner Wert]]''
  
Der Teilwert ist ein objektivierter Wert, aA AFRAC 24 (2015) und IDW RS HFA 10 (2012) '''lit'''. Es sind die Synergieeffekte zwischen Wirtschaftsgut und Betrieb samt Töchter- und Enkelgesellschaften zu berücksichtigen. Der Teilwert ist beschaffungsseitig zu ermitteln.
+
Der '''Gemeiner Wert''' wird  durch  den  [[Preis]] bestimmt,  der  im  gewöhnlichen Geschäftsverkehr  nach  der  Beschaffenheit  des Wirtschaftsgutes  bei  seiner  Veräußerung  zu  erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den [[Preis]] beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.<ref>§ 10 Abs. 2 BewG.</ref>
  
Der Teilwert entspricht im wesentlichen dem [[beizulegender Wert|beizulegenden Wert]]. Er unterscheidet sich:
+
Der gemeine Wert stellt einen [[Objektivierter Unternehmenswert|objektivierten Wert]] dar, er orientiert sich an der Verkäufersicht und ist [[Stand-alone-Betrachtung|stand alone]] zu ermitteln. Der gemeine Wert ist einer der zentralsten Begriffe des Steuerrechts.
* vom  [[Verkehrswert]] und [[gemeiner Wert|gemeinen Wert]] durch die Berücksichtigung von Synergien (bezogen auf Betrieb, samt Töchter)
 
  
Bedeutung:
+
=== Teilwert ===
• Vergleichswert für die Bewertung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen (§ 6 Z 1 u. 2 EStG 1988) (Teilwertabschreibung)
 
• Entnahme (§ 6 Z 4 EStG 1988)
 
• Einlagen (§ 6 Z 5 EStG 1988)
 
• Bewertung von Betriebsvermögen gem. § 68 Abs. 1 BewG 1955
 
  
Für Teilwertabschreibungen und Zuschreibungen ist eine [[Unternehmensbewertung]] nach einer [[Betriebswirtschaftlich anerkanntes Bewertungsverfahren|betriebswirtschaftlich anerkannten Methode]] erforderlich.
+
''Hauptartikel-> [[Teilwert]]''
  
 +
Der '''Teilwert''' ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.<ref>§ 10 Abs. 12 BewG 1955, gleichlautend § 6 Z 1 EStG 1988.</ref>
  
''zu Literatur'''
+
Der Teilwert ist ein [[Objektivierter Unternehmenswert|objektivierter Wert]], er ist ein wichtiger Begriff des Steuerrechts, der dem beizulegenden Wert des Unternehmensrechtes entspricht.
• AFRAC: „Stellungnahme 24: Beteiligungsbewertung (UGB)“, http://www.afrac.at/, Stand: Nov 2016, zitiert: AFRAC 24 (2015);
 
• Institut der Wirtschaftsprüfer: „Anwendung der Grundsätze des IDW S 1 bei der Bewertung von Beteiligungen und sonstigen Unternehmensanteilen für die Zwecke eines handelsrechtlichen Jah-resabschlusses (IDW RS HFA 10)“, (Stand: 29.11.2012), zitiert: IDW RS HFA 10 (2012);
 
  
 
=== Verkehrswert ===
 
=== Verkehrswert ===
 +
 +
''Hauptartikel-> [[Verkehrswert]]''
 +
 +
'''Verkehrswert''' ist jener Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache bei einer Veräußerung unter Fremden erzielbar wäre.<ref>Rz. 680 UmgrStR 2002.</ref> Ein zentraler Begriff des UmgrStG.
 +
 +
=== fiktive Anschaffungskosten ===
 +
 +
''Hauptartikel-> [[fiktive Anschaffungskosten]]''
 +
 +
Die fiktiven Anschaffungskosten entsprechen dem Betrag, den der Erwerber für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Empfanges hätte aufwenden müssen.<ref>vgl. § 6 Z 9 lit b EStG 1988.</ref>
  
 
== Werte im UGB ==
 
== Werte im UGB ==
 +
 +
Die bisher unklaren Begriffe wurden durch das [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2015_I_22/BGBLA_2015_I_22.html RÄG 2014] kodifiziert:
 
* beizulegender Wert
 
* beizulegender Wert
 
* beizulegender Zeitwert
 
* beizulegender Zeitwert
 +
 +
=== beizulegender Wert ===
 +
 +
''Hauptartikel-> [[beizulegender Wert]]''
 +
 +
Der '''beizulegende Wert''' ist der Betrag, den ein Erwerber des gesamten Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den betreffenden Vermögensgegenstand oder die betreffende Schuld ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt.<ref>§ 189a Z 3 UGB.</ref>
 +
 +
Der beizulegende Wert ist das Pendant des Teilwertes im österreichischen [https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht Unternehmensrecht].
 +
 +
=== beizulegender Zeitwert ===
 +
 +
''Hauptartikel-> [[beizulegender Zeitwert]]''
 +
 +
Der '''beizulegender Zeitwert''' entspricht dem Börsenkurs oder Marktwert; im Fall von Finanzinstrumenten, deren Marktwert sich als Ganzes nicht ohne weiteres ermitteln lässt, der aus den Marktwerten der einzelnen Bestandteile des Finanzinstruments oder dem Marktwert für ein gleichartiges Finanzinstrument abgeleitete Wert; falls sich ein verlässlicher Markt nicht ohne weiteres ermitteln lässt, der
 +
mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden bestimmte Wert, sofern diese Modelle und Methoden eine angemessene Annäherung an den Marktwert gewährleisten.<ref>§ 189a Z 4 UGB.</ref>
  
 
== Werte in der internationalen Bilanzierung ==
 
== Werte in der internationalen Bilanzierung ==
 +
Dabei sind zu unterscheiden:
 
* Fair Value
 
* Fair Value
-------------------------------
+
* Value in Use
* Kommentarzeichen: <!-- Versteckt -->
+
 
* Fußnote:einfach: <!--<ref></ref>
+
=== Fair Value ===
<s>*Durchgestrichen</s>
 
* Zeilen<br />umbruch: <!---->
 
* Kleine Schrift: <small> NN </small>
 
* Einzelreferenz<ref>Einzelreferenz</ref>
 
* Referenzname<ref name="Name">Referenztext</ref>
 
* Weitere Verwendung Name<ref name="Name" />
 
  
 +
''Hauptartikel-> [[Fair Value]]''
  
== NN ==
+
Der '''Fair Value''' ist der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde.<ref>IFRS 13.9.</ref>
''siehe auch-> [[]]''
 
  
== Literatur ==
+
=== Value in Use ===
 +
 
 +
''Hauptartikel-> [[Value in Use]]''
 +
 
 +
Der '''Value in Use''' (gegenwertiger Nutzungswert) entspricht dem Barwert der erwarteten künftigen [[Cash-Flow]]s.<ref>vgl. IAS 28.33.</ref>
  
=== Fachgutachten ===
+
== Wertermittlung ==
* Rz. KFS/BW 1 (2014)
 
* Rz. IDW S1 (2008)
 
  
=== Fachliteratur ===
+
Prinzipiell sind folgende Ermittlungen denkbar:
 +
* [[Marktwert|Transaktions(Markt)wert]] (Verkehrswert ieS, Ankaufs- oder Verkaufswert),
 +
* [[Ertragswert]]
 +
* [[Gebrauchswert]]
 +
* Substanzwert ([[Substanzwert|Herstellungs-]], Zeit-, Liquidationswert]])
  
=== Judikatur ===
+
=== Arten der Wertermittlung ===
 +
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Erwerberposition]], [[Käuferposition]], [[Veräußererposition]], [[Verkäuferposition]] ändern. -->
 +
<!--  ''Hauptartikel-> [[]]''
 +
* Synonyme: ''[[]]'' -->
 +
''siehe auch-> [[Transaktionspreis#Erwerber- / Veräußererposition|Transaktionspreis]]''
 +
<small> </small> <u></u> <!--  -->
  
-->''siehe auch [[Liste der verwendeten Literatur]]
+
[[Wert]]e lassen sich aus Position (Sicht) des [[Erwerber]]s ([[Käufer]]s), dh ''beschaffungsseitig'', oder der Position (Sicht) des [[Veräußerer]]s ([[Verkäufer]]s), dh ''absatzseitig'' ermitteln.
  
=== Unterlage(n) ===
+
Bei der '''Erwerberposition''' wird ein Wert bestimmt, den ein (fiktiver) [[Käufer]] dafür bezahlen würde.<!-- eigene Definition -->
 +
Darin sind auch die [[Anschaffungsnebenkosten]] enthalten.<ref>§ 203 Abs. 2 UGB[https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P203/NOR40167596].</ref> Zu beachten ist jedoch das bei der Ermittlung des [[Objektivierter Unternehmenswert|objektivierten Unternehmenswertes]] [[Transaktionskosten]] jedoch unbeachtlich sind.<ref>Vgl. KFS/BW 1 Rz. 29.</ref>
  
* Hager: ''Grundbegriffe'', Basisseminar BFA, [[Datei:Grundbegriffe.pdf|Grundbegriffe]], Stand Februar 2015
+
* Synonyme: ''Erwerbersicht, Käufersicht, [[Käuferposition]], beschaffungsseitige Wertermittlung''
* Hager: ''Wozu braucht man Unternehemensbewertung'', Basisseminar BFA, [[Datei:Wozu Unternehmensbewertung.pdf]], Stand September 2015
 
* Hager: ''Im Steuerrecht relevane Werte'', Basisseminar BFA, [[Datei:Welche Werte.pdf]], Stand September 2015
 
* Hager: ''Auffrischung mathematischer Grundkenntnisse'', Basisseminar BFA, [[Datei:Mathematik-Auffrischung.pdf]], Stand September 2015
 
* Hager: ''Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung'', [[Datei:Prüfung-Gutachten.pdf]], Basisseminar BFA, Stand September 2015
 
* Hager: ''Datei:Bewertungsmethoden – Eine Übersicht '', [[Datei:Methoden-übersicht.pdf]], Basisseminar BFA, Stand September 2015
 
* Hager: ''Unsicherheit in der Unternehmensbewertung'', [[Datei:Risiko.pdf]], Basisseminar BFA, Stand Oktober 2015
 
* Hager: ''Äquivalenzprinzipien'', [[Datei:Äquivalenz.pdf]], Basisseminar BFA, Stand Juli 2016
 
* Hager: ''Markenrechtsbewertung'', [[Datei:Wertmarke.pdf]], Vortrag 26.4.2012 Groß-BP Wien,
 
  
=== Folien ===
+
Bei der '''Veräußererposition''' wird ein Wert bestimmt, den ein (fiktiver) [[Verkäufer]] dafür erhalten würde. <!-- eigene Definition -->
 +
Die [[Anschaffungsnebenkosten]] sind dabei unbeachtlich.
  
== Weblinks ==
+
* Synonyme: ''Veräußerersicht, [[Verkäuferposition]], Verkäufersicht, absatzseitige Wertermittlung''
  
 +
Aus der ''Erwerberposition'' ergibt sich z.B.:
 +
* [[beizulegender Wert]]
 +
* [[Fiktive Anschaffungskosten]]
 +
* [[Substanzwert]]
 +
* [[Teilwert]]
  
== Einzelnachweise==
+
Aus der ''Veräußererposition'' ergibt sich z.B.:
<references />
+
* [[Fair Value]]
<!--[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]-->
+
* [[Gemeiner Wert]]
 +
* [[Liquidationswert]]
 +
* [[Verkehrswert]]
  
-------------------------------------------------
+
'*)<!-- Unklar:
== Wertermittlung ==
+
* [[beizulegender Zeitwert]]
Wertermittlung:<ref>Hager (Wozu Unternehmensbewertung)</ref>
+
* [[Fremdvergleichswert]]
* durch [[Preis]]vergleich
+
* [[Value in Use]] (Nutzungswert)
* durch Wertschätzung
+
-->
  
 +
== Begriffliches ==
 +
<!-- ''Hauptartikel-> [[]]''
 +
* Synonyme: ''[[]]''
 +
''siehe auch-> [[]]'' -->
 +
<small> </small> <u></u> <!--  -->
  
<!--''siehe auch-> [[]]''-->
+
Je nachdem für welches [[Bewertungsobjekt]] der Wert ermittelt wurde, wird terminologisch unterschieden:
 +
* <u>[[Unternehmenswert]]:</u>
 +
:* [[Unternehmen]],
 +
:* [[Unternehmensteil]]e wie [[Betrieb]]e und [[Teilbetrieb]]e,
 +
:* Unternehmensverbünde (= [[Konzern]]e);
  
Das Pendant des Teilwertes im österreichischen [https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht Unternehmensrecht] ist der [[beizulegender Wert|beizulegende Wert]].
+
* <u>[[Anteilswert]]:</u>
 +
:* [[Unternehmensanteil]]e  wie Anteile an [[Personengesellschaft]]en oder [[Kapitalgesellschaft]]en;
  
Gemeiner Wert und Verkehrswert werden durch eine [[Objektivierter Unternehmenswert|objektivierte Unternehmensbewertung]] ermittelt. Teilwert bzw. [[beizulegender Wert]] sind den einschlägigen Empfehlungen entsprechend durch einen [[Subjektiver Unternehmenswert|subjektive Unternehmensbewertung]] zu ermitteln.'''Quelle, Verweis'''
+
* <u>Wert:</u>
 +
:* [[Zahlungsmittelgenerierende Einheit]]en,
 +
:* [[Kundenstamm]],
 +
:* [[Marke|Marken]] und
 +
:* [[Immobilie]]n.
  
 
== Literatur ==
 
== Literatur ==
<!--=== Fachgutachten ===-->
+
<!--  
 +
=== Fachgutachten ===
 +
* Rz. KFS/BW 1 (2014)
 +
* Rz. IDW S1 (2008) -->
 +
 
 
=== Fachliteratur ===
 
=== Fachliteratur ===
* Hager (Wozu Unternehmensbewertung)
+
* Bachl (2006), S. 16
* Hager (Werte)
+
* Goldschmidt (1868) Band 1, 2. Abteilung, S 574 ff
<!--=== Judikatur ===
+
* Hager (2014a)
-->
+
* Wollny (2010a)
 +
<!--  
 +
=== Judikatur === -->
  
== Einzelnachweise ==
+
-->''siehe auch [[Liste der verwendeten Literatur]]
<references />
+
 
 +
=== Unterlage(n) ===
 +
 
 +
* Hager: ''Wozu braucht man Unternehemensbewertung'', Basisseminar BFA, [[Datei:Wozu Unternehmensbewertung.pdf]], Stand September 2015
 +
* Hager: ''Im Steuerrecht relevane Werte'', Basisseminar BFA, [[Datei:Welche Werte.pdf]], Stand September 2015
 +
* Hager: ''"Objektivierter vs. subjektiver Wert"'', [[Datei:Obj-Subj.pdf]], Stand Sep. 2023;
 +
 
 +
=== Folien ===
  
''siehe auch-> [[Liste der verwendeten Literatur]]''
+
* Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, [[Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf]]
  
 
== Weblinks ==
 
== Weblinks ==
* Die bei ''Wikipedia'' auffindbaren Artikeln [https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeiner_Wert Gemeiner Wert] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Teilwert Teilwert] sind mit Vorsicht zu behandeln. Sie wurden nicht von Experten verfasst. Bei [https://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrswert Verkehrswert] findet sich ein Verweis auf den Marktwert, der auf den gemeinen Wert weiterleitet.)
 
  
+
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Wertermittlung Wertermittlung bei Wikipedia], abgefragt 2.3.2024;
<!--[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]
+
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Wert (Wirtschaft) Wert (Wirtschaft) bei Wikipedia], abgefragt 2.3.2024;ref> Die bei ''Wikipedia'' auffindbaren Artikel zu den steuerlichen Werten sind mit Vorsicht zu behandeln. Sie wurden nicht von Experten verfasst.</ref>
-->
+
 
 +
== Einzelnachweise==
 +
 
 +
<references />
 +
 
 +
[[Kategorie:Steuerrecht]]
 +
[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]
 +
[[Kategorie:Unternehmensrecht]]
 +
[[Kategorie: Wert]]

Aktuelle Version vom 9. November 2024, 05:27 Uhr

Unter Wert versteht man in der Betriebswirtschaft den Grad der Brauchbarkeit eines Gutes zur Erfüllung eines bestimmten Zecks.[1] In der Volkswirtschaft (österreichischen Schule[2]) beruht der Wert einer Ware auf der subjektiven Bewertung des Nutzens einer Ware durch die Marktteilnehmer, die letztlich die Nachfrage bestimmt.[3]

siehe auch-> Preis, Wahrer Wert

Wertarten in der Unternehmensbewertung

Wertarten nach Bewertungszweck

Je nach Bewertungszweck wird unterschieden zwischen

Gemeiner Wert und Verkehrswert werden durch eine objektivierte Unternehmensbewertung ermittelt. Teilwert bzw. beizulegender Wert sind den einschlägigen Empfehlungen entsprechend durch einen subjektive Unternehmensbewertung zu ermitteln.

Wertarten nach Besitzverhältnisse

Nach dem Bezug zum Eigentümer kann unterschieden werden:

Buchwert - Marktwert

Einige Formeln basieren dezitiert auf dem Buchwert (zB Levern-Relevern). IdR wird jedoch vom Marktwert ausgegangen (zB WACC)

Werte im Recht

Objektiver (ordentlicher) Wert

Der ordentlicher (gemeiner) Preis gem. § 305 ABGB ergibt sich aus dem Nutzen einer Sache, den sie mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein erbringt. Besondere Vorlieben bleiben dabei unberücksichtigt.

Der „objektive“ Wert ist der Wert, den der Gegenstand allgemein, d.h. für jedermann hat (pretium commune). Er wird durch den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Verkaufserlös bestimmt.[4]

Sofern beim objektivierten Wert keine Adaptierungen vorgenommen werden, ergibt dieser (idealtypisch) den Verkehrswert (= objektiver Preis).[5]

Sofern Gesetz oder Vereinbarung keine anderslautende Vereinbarung vorsehen, erfolgt gem. § 306 ABGB die Bewertung nach dem ordentlichen Preis.

Subjektiver (außerordentlicher) Wert

Der außerordentlicher Preis gem. § 305 ABGB stellt den Preis unter Berücksichtigung besonderer Verhältnisse und Vorlieben dar.

Der „subjektive“ Wert ist der Wert, den der Gegenstand für eine ganz bestimmte einzelne Person hat (pretium singulare). Er wird synonym als „Interesse“ und „Liebhaberwert“ bezeichnet und ist grundsätzlich nur im Schadenersatz von Bedeutung.[6]

Werte im Steuerrecht

Im (österreichischen) Steuerrecht sind folgende Werte im Zusammenhang mit Unternehmensbewertung relevant:[7]

  1. Fremdvergleichswert (§ 6 Z 6 EStG)
  2. Gemeiner Wert i.S.d. § 10 Abs. 2 BewG
  3. Teilwert i.S.d. § 12 BewG
  4. Verkehrswert
  5. fiktive Anschaffungskosten i.S.d. des § 16 EStG 1988


Daneben gibt es noch Werte die jedoch im Zusammenhang mit der Unternehmensbewertung keine Bedeutung haben:[8]

Fremdvergleichswert

Hauptartikel->Fremdvergleichswert

Der Fremdvergleichswert entspricht jenem Preis, der Verkauf an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wäre.[9]

Gemeiner Wert

Hauptartikel-> gemeiner Wert

Der Gemeiner Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei seiner Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.[10]

Der gemeine Wert stellt einen objektivierten Wert dar, er orientiert sich an der Verkäufersicht und ist stand alone zu ermitteln. Der gemeine Wert ist einer der zentralsten Begriffe des Steuerrechts.

Teilwert

Hauptartikel-> Teilwert

Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.[11]

Der Teilwert ist ein objektivierter Wert, er ist ein wichtiger Begriff des Steuerrechts, der dem beizulegenden Wert des Unternehmensrechtes entspricht.

Verkehrswert

Hauptartikel-> Verkehrswert

Verkehrswert ist jener Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache bei einer Veräußerung unter Fremden erzielbar wäre.[12] Ein zentraler Begriff des UmgrStG.

fiktive Anschaffungskosten

Hauptartikel-> fiktive Anschaffungskosten

Die fiktiven Anschaffungskosten entsprechen dem Betrag, den der Erwerber für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Empfanges hätte aufwenden müssen.[13]

Werte im UGB

Die bisher unklaren Begriffe wurden durch das RÄG 2014 kodifiziert:

  • beizulegender Wert
  • beizulegender Zeitwert

beizulegender Wert

Hauptartikel-> beizulegender Wert

Der beizulegende Wert ist der Betrag, den ein Erwerber des gesamten Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den betreffenden Vermögensgegenstand oder die betreffende Schuld ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt.[14]

Der beizulegende Wert ist das Pendant des Teilwertes im österreichischen Unternehmensrecht.

beizulegender Zeitwert

Hauptartikel-> beizulegender Zeitwert

Der beizulegender Zeitwert entspricht dem Börsenkurs oder Marktwert; im Fall von Finanzinstrumenten, deren Marktwert sich als Ganzes nicht ohne weiteres ermitteln lässt, der aus den Marktwerten der einzelnen Bestandteile des Finanzinstruments oder dem Marktwert für ein gleichartiges Finanzinstrument abgeleitete Wert; falls sich ein verlässlicher Markt nicht ohne weiteres ermitteln lässt, der mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden bestimmte Wert, sofern diese Modelle und Methoden eine angemessene Annäherung an den Marktwert gewährleisten.[15]

Werte in der internationalen Bilanzierung

Dabei sind zu unterscheiden:

  • Fair Value
  • Value in Use

Fair Value

Hauptartikel-> Fair Value

Der Fair Value ist der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde.[16]

Value in Use

Hauptartikel-> Value in Use

Der Value in Use (gegenwertiger Nutzungswert) entspricht dem Barwert der erwarteten künftigen Cash-Flows.[17]

Wertermittlung

Prinzipiell sind folgende Ermittlungen denkbar:

Arten der Wertermittlung

siehe auch-> Transaktionspreis

Werte lassen sich aus Position (Sicht) des Erwerbers (Käufers), dh beschaffungsseitig, oder der Position (Sicht) des Veräußerers (Verkäufers), dh absatzseitig ermitteln.

Bei der Erwerberposition wird ein Wert bestimmt, den ein (fiktiver) Käufer dafür bezahlen würde. Darin sind auch die Anschaffungsnebenkosten enthalten.[18] Zu beachten ist jedoch das bei der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswertes Transaktionskosten jedoch unbeachtlich sind.[19]

  • Synonyme: Erwerbersicht, Käufersicht, Käuferposition, beschaffungsseitige Wertermittlung

Bei der Veräußererposition wird ein Wert bestimmt, den ein (fiktiver) Verkäufer dafür erhalten würde. Die Anschaffungsnebenkosten sind dabei unbeachtlich.

  • Synonyme: Veräußerersicht, Verkäuferposition, Verkäufersicht, absatzseitige Wertermittlung

Aus der Erwerberposition ergibt sich z.B.:

Aus der Veräußererposition ergibt sich z.B.:

'*)

Begriffliches

Je nachdem für welches Bewertungsobjekt der Wert ermittelt wurde, wird terminologisch unterschieden:

  • Wert:

Literatur

Fachliteratur

  • Bachl (2006), S. 16
  • Goldschmidt (1868) Band 1, 2. Abteilung, S 574 ff
  • Hager (2014a)
  • Wollny (2010a)

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Unterlage(n)

Folien

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vgl. Gablers Wirtschaftslexikon (1983) Bd. 6, Sp. 2222.
  2. Vgl. Wikipedia, Stichwort: österreichische Schule, abgefragt 2.3.2024.
  3. Wikipedia Stichwort: Wert (Wirtschaft), abgefragt am 2.3.2024.
  4. Bachl (2006), S. 16 unter Verweis auf Piltz (1994), S. 93.
  5. Vgl. Wollny (2010a).
  6. Vgl. Bachl (2006), S. 16.
  7. Hager (Welche Werte).
  8. Hager (Welche Werte).
  9. § 6 Z 6 EStG 1988.
  10. § 10 Abs. 2 BewG.
  11. § 10 Abs. 12 BewG 1955, gleichlautend § 6 Z 1 EStG 1988.
  12. Rz. 680 UmgrStR 2002.
  13. vgl. § 6 Z 9 lit b EStG 1988.
  14. § 189a Z 3 UGB.
  15. § 189a Z 4 UGB.
  16. IFRS 13.9.
  17. vgl. IAS 28.33.
  18. § 203 Abs. 2 UGB[1].
  19. Vgl. KFS/BW 1 Rz. 29.