Barwert der Steuervorteile: Unterschied zwischen den Versionen

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Für den [[Diskontierungszinssatz]] kommen in Frage:<ref>vgl. Enzinger / Kofler (2010), 196</ref>
 
Für den [[Diskontierungszinssatz]] kommen in Frage:<ref>vgl. Enzinger / Kofler (2010), 196</ref>
  
* [[risikolosen Zinssatz]]
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* [[Risikoloser Zinssatz]]: Wenn davon auszugehen ist, dass die Steuervorteile sicher sind. Dies wurde noch im Fachgutachten KFS/BW 1 (2006) angenommen.<ref> Rz. 105 KFS/BW 1 (2006)</ref>
Wenn davon auszugehen ist, dass die Steuervorteile sicher sind. Dies wurde noch im Fachgutachten KFS/BW 1 (2006) angenommen.<ref> Rz. 105 KFS/BW 1 (2006)</ref>
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* [[Fremdkapitalkosten]]: Sofern die Steuervorteile dem Risiko des Fremdkapitals entspricht. Diese Praxis wird in der Praxis häufig getroffen.<ref>Bachl (2015), 49</ref>
* [[Fremdkapitalkosten]]
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* [[Zinssatz des unverschuldeten Eigenkapitals]]: Geht man vereinfachend davon aus, dass die Fremdkapitalbestände stets (d.h. auch aus Sicht der jeweils unmittelbar vorhergehenden Periode) unsicher sind, sind die Tax Shields generell mit der Renditeforderung der Eigenkapitalgeber für das unverschuldete Unternehmen zu diskontieren.<ref>vgl. Enzinger / Kofler (2010), 196</ref>
Sofern die Steuervorteile dem Risiko des Fremdkapitals entspricht. Diese Praxis wird in der Praxis häufig getroffen.<ref>Bachl (2015), 49</ref>
 
* [[Zinssatz des undverschuldeten Eigenkapitals]]
 
Geht man vereinfachend davon aus, dass die Fremdkapitalbestände stets (d.h. auch aus Sicht der jeweils unmittelbar vorhergehenden Periode) unsicher sind, sind die Tax Shields generell mit der Renditeforderung der Eigenkapitalgeber für das unverschuldete Unternehmen zu diskontieren.<ref>vgl. Enzinger / Kofler (2010), 196</ref>
 
  
Von großer Bedeutung für die das inherente Risiko ist die Bestimmtheit des Fremdkapitals und somit die Art der angenommenen [[Finanzierungsstrategie|Finanzierungspolitik]]:<ref>vgl. Enzinger / Kofler (2010), 196</ref>
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Von großer Bedeutung für die das inherente Risiko ist die Bestimmtheit des Fremdkapitals und somit die Art der angenommenen [[Finanzierungspolitik]]:<ref>vgl. Enzinger / Kofler (2010), 196</ref>
* Während bei [[autonomer Finanzierungsstrategie]] die zukünftigen Fremdkapitalbestände der Höhe nach in idealtypischer Form determiniert sind,  
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* Während bei [[autonome Finanzierungspolitik|autonomer Finanzierungspolitik]] die zukünftigen Fremdkapitalbestände der Höhe nach in idealtypischer Form determiniert sind,  
* wird bei einer [[atmenden Finanzierungsstrategie|atmenden bzw. unternehmenswertabhängigen Finanzierungsstrategie]] ein konstanter Verschuldungsgrad auf Marktwertbasis vorgegeben.
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* wird bei einer [[Wertorientierte Finanzierungspolitik|wertorientierter Finanzierungspolitik]] ein konstanter Verschuldungsgrad auf Marktwertbasis vorgegeben.
  
 
Rz. 105 KFS/BW 1 (2014) empfiehlt die Anwendung eines ''risikoadäquaten Zinssatzes'' und die Erläuterung der getroffenen Annahmen. Rz. 137 IDW S 1 empfiehlt die Diskontierung der Free Cashflows mit den Eigenkapitalkosten eines unverschuldeten Unternehmens; die Diskontierung des Wertbeitrags der Verschuldung erfolgt mit dem Fremdkapitalzinssatz, sofern die Steuervorteile so sicher sind wie das Fremdkapital.
 
Rz. 105 KFS/BW 1 (2014) empfiehlt die Anwendung eines ''risikoadäquaten Zinssatzes'' und die Erläuterung der getroffenen Annahmen. Rz. 137 IDW S 1 empfiehlt die Diskontierung der Free Cashflows mit den Eigenkapitalkosten eines unverschuldeten Unternehmens; die Diskontierung des Wertbeitrags der Verschuldung erfolgt mit dem Fremdkapitalzinssatz, sofern die Steuervorteile so sicher sind wie das Fremdkapital.

Aktuelle Version vom 10. November 2024, 10:46 Uhr

Kurzinfo!

Der Barwert des Steuervorteils (Wertbeitrag Tax Shield, Wertbeitrag Verschuldung, Wert des Tax Shields) wird durch Abzinsung der in jeder Periode erzielbaren Steuervorteile des Fremdkapitalzinsen berechnet. [1]

Der Begriff Tax Shield wird in der Literatur gelegentlich auch für den Barwert der Steuervorteil verwendet.

Während die Steuerersparnis aus der Fremdfinanzierung beim WACC-Verfahren im Zinssatz berücksichtigt und beim TCF-Verfahren bei der Ermittlung der Cash-Flows berücksichtigt wird und somit in die Wertermittlung einfließt, wird beim APV-Verfahren der Barwert der Steuervorteile dem Wert des unverschuldeten Unternehmens hinzugerechnet.[2]

siehe auch-> Steuer

Diskontierungszinssatz

Für den Diskontierungszinssatz kommen in Frage:[3]

  • Risikoloser Zinssatz: Wenn davon auszugehen ist, dass die Steuervorteile sicher sind. Dies wurde noch im Fachgutachten KFS/BW 1 (2006) angenommen.[4]
  • Fremdkapitalkosten: Sofern die Steuervorteile dem Risiko des Fremdkapitals entspricht. Diese Praxis wird in der Praxis häufig getroffen.[5]
  • Zinssatz des unverschuldeten Eigenkapitals: Geht man vereinfachend davon aus, dass die Fremdkapitalbestände stets (d.h. auch aus Sicht der jeweils unmittelbar vorhergehenden Periode) unsicher sind, sind die Tax Shields generell mit der Renditeforderung der Eigenkapitalgeber für das unverschuldete Unternehmen zu diskontieren.[6]

Von großer Bedeutung für die das inherente Risiko ist die Bestimmtheit des Fremdkapitals und somit die Art der angenommenen Finanzierungspolitik:[7]

Rz. 105 KFS/BW 1 (2014) empfiehlt die Anwendung eines risikoadäquaten Zinssatzes und die Erläuterung der getroffenen Annahmen. Rz. 137 IDW S 1 empfiehlt die Diskontierung der Free Cashflows mit den Eigenkapitalkosten eines unverschuldeten Unternehmens; die Diskontierung des Wertbeitrags der Verschuldung erfolgt mit dem Fremdkapitalzinssatz, sofern die Steuervorteile so sicher sind wie das Fremdkapital.

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 43 KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. 137 IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Aschauer / Purtscher (2011), 221
  • Bachl (2015), 12, 49
  • Enzinger / Kofler (2010), 194 ff
  • Fleischer / Hüttemann (2015), 191, 262
  • Ihlau ua (2013), 53, 54, 87, 95, 240
  • Mandl / Rabel (1997), 373 ff

Unterlage(n)

Folien

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bachl (2015), 49
  2. Ihlau ua (2013), 42
  3. vgl. Enzinger / Kofler (2010), 196
  4. Rz. 105 KFS/BW 1 (2006)
  5. Bachl (2015), 49
  6. vgl. Enzinger / Kofler (2010), 196
  7. vgl. Enzinger / Kofler (2010), 196