Barwert der Steuervorteile: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Barwert des Steuervorteils (Tax Shield)''' wird durch Abzinsung der in jeder Periode erzielbaren [[Steuervorteil der Fremdfinanzierung|Steuervorteile]] des Fremdkapitalzinsen berechnet.
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Der '''Barwert des Steuervorteils (Wertbeitrag Tax Shield, Wertbeitrag Verschuldung, Wert des Tax Shields)''' wird durch Abzinsung der in jeder Periode erzielbaren [[Steuervorteil der Fremdfinanzierung|Steuervorteile]] des Fremdkapitalzinsen berechnet.
 
<ref>Bachl (2015), 49</ref>
 
<ref>Bachl (2015), 49</ref>
  
Der Begriff [[Tax Shield]] wird in der jedoch uneinheitlich auch für den Steuervorteil verwendet.
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Der Begriff [[Tax Shield]] wird in der Literatur gelegentlich auch für den Barwert der Steuervorteil verwendet.
  
Während die Steuerersparnis aus der Fremdfinanzierung beim [[WACC-Verfahren]] im Zinssatz berücksichtigt und beim [[TCF-Verfahren]]bei der Ermittlung der Cash Flows berücksichtigt wird und somit in die Wertermittlung einfließt wird beim [[APV-Verfahren]] der Barwert der Steuervorteile dem [[Wert des unverschuldeten Unternehmens]] hinzugerechnet.<ref>Ihlau ua (2013), 42</ref>
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Während die Steuerersparnis aus der Fremdfinanzierung beim [[WACC-Verfahren]] im [[Diskontierungszinssatz|Zinssatz]] berücksichtigt und beim [[TCF-Verfahren]] bei der Ermittlung der [[Cash-Flow]]s berücksichtigt wird und somit in die Wertermittlung einfließt, wird beim [[APV-Verfahren]] der Barwert der Steuervorteile dem [[Wert des unverschuldeten Unternehmens]] hinzugerechnet.<ref>Ihlau ua (2013), 42</ref>
  
''siehe auch-> [[]]''
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''siehe auch-> [[Steuer]]''
  
 
== Diskontierungszinssatz ==
 
== Diskontierungszinssatz ==
  
In Frage kommen:
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Für den [[Diskontierungszinssatz]] kommen in Frage:<ref>vgl. Enzinger / Kofler (2010), 196</ref>
* [[risikolosen Zinssatz]]
 
<s>Bei der Frage, mit welchem Diskontierungszinssatz der Barwert des Tax Shields zu berechnen ist, stehen nun mehrere Varianten zur Wahl. </s>Im Fall einer [[autonomen Finanzierungspolitik]] wird nach hA davon ausgegangen, dass diese Steuervorteile in Zukunft sicher eintreten. <s> Hierfür findet man in der Praxis mitunter die Abzinsung mit dem risikolosen Zinssatz. </s>
 
* [[Fremdkapitalkosten]]satz
 
In der Praxis weiters üblich und in der Literatur empfohlen wird für diesen Fall aber die Abzinsung mit dem Fremdkapitalkostensatz.'''Satz ist widersinnig'''
 
  
* [[risikoangepasste Eigenkapitalrendite|risikoangepassten Eigenkapitalrendite]]
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* [[Risikoloser Zinssatz]]: Wenn davon auszugehen ist, dass die Steuervorteile sicher sind. Dies wurde noch im Fachgutachten KFS/BW 1 (2006) angenommen.<ref> Rz. 105 KFS/BW 1 (2006)</ref>
Bei wertorientierter Finanzierungspolitik wird demgegenüber von risikobehafteten Tax Shields ausgegangen, die mit der risikoangepassten Eigenkapitalrendite zu diskontieren sind.
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* [[Fremdkapitalkosten]]: Sofern die Steuervorteile dem Risiko des Fremdkapitals entspricht. Diese Praxis wird in der Praxis häufig getroffen.<ref>Bachl (2015), 49</ref>
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* [[Zinssatz des unverschuldeten Eigenkapitals]]: Geht man vereinfachend davon aus, dass die Fremdkapitalbestände stets (d.h. auch aus Sicht der jeweils unmittelbar vorhergehenden Periode) unsicher sind, sind die Tax Shields generell mit der Renditeforderung der Eigenkapitalgeber für das unverschuldete Unternehmen zu diskontieren.<ref>vgl. Enzinger / Kofler (2010), 196</ref>
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Von großer Bedeutung für die das inherente Risiko ist die Bestimmtheit des Fremdkapitals und somit die Art der angenommenen [[Finanzierungspolitik]]:<ref>vgl. Enzinger / Kofler (2010), 196</ref>
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* Während bei [[autonome Finanzierungspolitik|autonomer Finanzierungspolitik]] die zukünftigen Fremdkapitalbestände der Höhe nach in idealtypischer Form determiniert sind,
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* wird bei einer [[Wertorientierte Finanzierungspolitik|wertorientierter Finanzierungspolitik]] ein konstanter Verschuldungsgrad auf Marktwertbasis vorgegeben.
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Rz. 105 KFS/BW 1 (2014) empfiehlt die Anwendung eines ''risikoadäquaten Zinssatzes'' und die Erläuterung der getroffenen Annahmen. Rz. 137 IDW S 1 empfiehlt die Diskontierung der Free Cashflows mit den Eigenkapitalkosten eines unverschuldeten Unternehmens; die Diskontierung des Wertbeitrags der Verschuldung erfolgt mit dem Fremdkapitalzinssatz, sofern die Steuervorteile so sicher sind wie das Fremdkapital.
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* Rz. 137 IDW S1 (2008)
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=== Fachliteratur ===
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* Aschauer / Purtscher (2011), 221
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* Bachl (2015), 12, 49
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* Enzinger / Kofler (2010), 194 ff
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* Fleischer / Hüttemann (2015), 191, 262
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* Ihlau ua (2013), 53, 54, 87, 95, 240
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* Mandl / Rabel (1997), 373 ff
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Aktuelle Version vom 10. November 2024, 10:46 Uhr

Kurzinfo!

Der Barwert des Steuervorteils (Wertbeitrag Tax Shield, Wertbeitrag Verschuldung, Wert des Tax Shields) wird durch Abzinsung der in jeder Periode erzielbaren Steuervorteile des Fremdkapitalzinsen berechnet. [1]

Der Begriff Tax Shield wird in der Literatur gelegentlich auch für den Barwert der Steuervorteil verwendet.

Während die Steuerersparnis aus der Fremdfinanzierung beim WACC-Verfahren im Zinssatz berücksichtigt und beim TCF-Verfahren bei der Ermittlung der Cash-Flows berücksichtigt wird und somit in die Wertermittlung einfließt, wird beim APV-Verfahren der Barwert der Steuervorteile dem Wert des unverschuldeten Unternehmens hinzugerechnet.[2]

siehe auch-> Steuer

Diskontierungszinssatz

Für den Diskontierungszinssatz kommen in Frage:[3]

  • Risikoloser Zinssatz: Wenn davon auszugehen ist, dass die Steuervorteile sicher sind. Dies wurde noch im Fachgutachten KFS/BW 1 (2006) angenommen.[4]
  • Fremdkapitalkosten: Sofern die Steuervorteile dem Risiko des Fremdkapitals entspricht. Diese Praxis wird in der Praxis häufig getroffen.[5]
  • Zinssatz des unverschuldeten Eigenkapitals: Geht man vereinfachend davon aus, dass die Fremdkapitalbestände stets (d.h. auch aus Sicht der jeweils unmittelbar vorhergehenden Periode) unsicher sind, sind die Tax Shields generell mit der Renditeforderung der Eigenkapitalgeber für das unverschuldete Unternehmen zu diskontieren.[6]

Von großer Bedeutung für die das inherente Risiko ist die Bestimmtheit des Fremdkapitals und somit die Art der angenommenen Finanzierungspolitik:[7]

Rz. 105 KFS/BW 1 (2014) empfiehlt die Anwendung eines risikoadäquaten Zinssatzes und die Erläuterung der getroffenen Annahmen. Rz. 137 IDW S 1 empfiehlt die Diskontierung der Free Cashflows mit den Eigenkapitalkosten eines unverschuldeten Unternehmens; die Diskontierung des Wertbeitrags der Verschuldung erfolgt mit dem Fremdkapitalzinssatz, sofern die Steuervorteile so sicher sind wie das Fremdkapital.

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 43 KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. 137 IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Aschauer / Purtscher (2011), 221
  • Bachl (2015), 12, 49
  • Enzinger / Kofler (2010), 194 ff
  • Fleischer / Hüttemann (2015), 191, 262
  • Ihlau ua (2013), 53, 54, 87, 95, 240
  • Mandl / Rabel (1997), 373 ff

Unterlage(n)

Folien

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bachl (2015), 49
  2. Ihlau ua (2013), 42
  3. vgl. Enzinger / Kofler (2010), 196
  4. Rz. 105 KFS/BW 1 (2006)
  5. Bachl (2015), 49
  6. vgl. Enzinger / Kofler (2010), 196
  7. vgl. Enzinger / Kofler (2010), 196