Barwert der Steuervorteile: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | * [[Zinssatz des unverschuldeten Eigenkapitals]]: Geht man vereinfachend davon aus, dass die Fremdkapitalbestände stets (d.h. auch aus Sicht der jeweils unmittelbar vorhergehenden Periode) unsicher sind, sind die Tax Shields generell mit der Renditeforderung der Eigenkapitalgeber für das unverschuldete Unternehmen zu diskontieren.<ref>vgl. Enzinger / Kofler (2010), 196</ref> | ||
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+ | Rz. 105 KFS/BW 1 (2014) empfiehlt die Anwendung eines ''risikoadäquaten Zinssatzes'' und die Erläuterung der getroffenen Annahmen. Rz. 137 IDW S 1 empfiehlt die Diskontierung der Free Cashflows mit den Eigenkapitalkosten eines unverschuldeten Unternehmens; die Diskontierung des Wertbeitrags der Verschuldung erfolgt mit dem Fremdkapitalzinssatz, sofern die Steuervorteile so sicher sind wie das Fremdkapital. | ||
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* Aschauer / Purtscher (2011), 221 | * Aschauer / Purtscher (2011), 221 | ||
* Bachl (2015), 12, 49 | * Bachl (2015), 12, 49 | ||
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* Fleischer / Hüttemann (2015), 191, 262 | * Fleischer / Hüttemann (2015), 191, 262 | ||
* Ihlau ua (2013), 53, 54, 87, 95, 240 | * Ihlau ua (2013), 53, 54, 87, 95, 240 | ||
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Aktuelle Version vom 10. November 2024, 10:46 Uhr
Kurzinfo!
Der Barwert des Steuervorteils (Wertbeitrag Tax Shield, Wertbeitrag Verschuldung, Wert des Tax Shields) wird durch Abzinsung der in jeder Periode erzielbaren Steuervorteile des Fremdkapitalzinsen berechnet. [1]
Der Begriff Tax Shield wird in der Literatur gelegentlich auch für den Barwert der Steuervorteil verwendet.
Während die Steuerersparnis aus der Fremdfinanzierung beim WACC-Verfahren im Zinssatz berücksichtigt und beim TCF-Verfahren bei der Ermittlung der Cash-Flows berücksichtigt wird und somit in die Wertermittlung einfließt, wird beim APV-Verfahren der Barwert der Steuervorteile dem Wert des unverschuldeten Unternehmens hinzugerechnet.[2]
siehe auch-> Steuer
Inhaltsverzeichnis
Diskontierungszinssatz
Für den Diskontierungszinssatz kommen in Frage:[3]
- Risikoloser Zinssatz: Wenn davon auszugehen ist, dass die Steuervorteile sicher sind. Dies wurde noch im Fachgutachten KFS/BW 1 (2006) angenommen.[4]
- Fremdkapitalkosten: Sofern die Steuervorteile dem Risiko des Fremdkapitals entspricht. Diese Praxis wird in der Praxis häufig getroffen.[5]
- Zinssatz des unverschuldeten Eigenkapitals: Geht man vereinfachend davon aus, dass die Fremdkapitalbestände stets (d.h. auch aus Sicht der jeweils unmittelbar vorhergehenden Periode) unsicher sind, sind die Tax Shields generell mit der Renditeforderung der Eigenkapitalgeber für das unverschuldete Unternehmen zu diskontieren.[6]
Von großer Bedeutung für die das inherente Risiko ist die Bestimmtheit des Fremdkapitals und somit die Art der angenommenen Finanzierungspolitik:[7]
- Während bei autonomer Finanzierungspolitik die zukünftigen Fremdkapitalbestände der Höhe nach in idealtypischer Form determiniert sind,
- wird bei einer wertorientierter Finanzierungspolitik ein konstanter Verschuldungsgrad auf Marktwertbasis vorgegeben.
Rz. 105 KFS/BW 1 (2014) empfiehlt die Anwendung eines risikoadäquaten Zinssatzes und die Erläuterung der getroffenen Annahmen. Rz. 137 IDW S 1 empfiehlt die Diskontierung der Free Cashflows mit den Eigenkapitalkosten eines unverschuldeten Unternehmens; die Diskontierung des Wertbeitrags der Verschuldung erfolgt mit dem Fremdkapitalzinssatz, sofern die Steuervorteile so sicher sind wie das Fremdkapital.
Literatur
Fachgutachten
- Rz. 43 KFS/BW 1 (2014)
- Rz. 137 IDW S1 (2008)
Fachliteratur
- Aschauer / Purtscher (2011), 221
- Bachl (2015), 12, 49
- Enzinger / Kofler (2010), 194 ff
- Fleischer / Hüttemann (2015), 191, 262
- Ihlau ua (2013), 53, 54, 87, 95, 240
- Mandl / Rabel (1997), 373 ff
Unterlage(n)
- Hager: "Bewertungsmethoden – Eine Übersicht", Datei:Methoden-übersicht.pdf, Stand Okt. 2024;
Folien
-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur
Weblinks
- Tax Shield bei Wikipedia, abgefragt: 12.2.2017