Steuervorteil der Fremdfinanzierung: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Steuervorteil der Fremdfinanzierung''' ergibt sich aus der Abziehbarkeit der Fremdkapitalzinsen von der Steuerbemessungsgrundlage und somit der Verminderung der Steuerbelastung.<ref>Ihlau ua (2013), 42</ref>
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Der '''Steuervorteil der Fremdfinanzierung (Tax Shield)''' ergibt sich aus der Abziehbarkeit der Fremdkapitalzinsen von der [https://de.wikipedia.org/wiki/Bemessungsgrundlage_(Steuerrecht) Steuerbemessungsgrundlage] und somit der Verminderung der Steuerbelastung.<ref>Ihlau / Duscha (2019), 46.</ref>
  
Der Begriff [[Tax Shield]] wird in der jedoch uneinheitlich auch für den [[Barwert der Steuervorteile]] verwendet.
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Der Begriff [[Tax Shield]] wird jedoch in der Literatur gelegentlich auch für den [[Barwert der Steuervorteile]] verwendet.
  
Die steuerliche Abzugsfähigkeit widerspricht der [[Irrelevanzthese von Modigliani/Miller]] in seiner ursprünglichen Fassung.<ref>Aschauer / Purtscher (2011), 117</ref>
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Die steuerliche Abzugsfähigkeit widerspricht der [https://de.wikipedia.org/wiki/Modigliani-Miller-Theorem#Erstes_Theorem Irrelevanzthese] von [https://de.wikipedia.org/wiki/Franco_Modigliani Modigliani] / [https://de.wikipedia.org/wiki/Merton_H._Miller Miller] in seiner ursprünglichen Fassung.<ref>Aschauer / Purtscher (2023), 111.</ref>
  
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Die [[Bruttoverfahren]] berücksichtigen den Steuervorteil auf unterschiedliche Art und Weise:<ref>Ihlau / Duscha (2019), 46.</ref>
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# [[APV-Verfahren]]: Der [[Barwert der Steuervorteile]] wird dem [[Wert des unverschuldeten Unternehmens]] hinzugerechnet.
# [[WACC-Verfahren]]: Bei Ermittlung des [[Cash Flow]]s wird von einer fiktiven Eigenfinanzierung ausgegangen, die Steuerersparnis aus der Fremdfinanzierung wird im Zinssatz berücksichtigt.
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# [[WACC-Verfahren]]: Bei Ermittlung des [[Cash-Flow]]s wird von einer fiktiven Eigenfinanzierung ausgegangen, die Steuerersparnis aus der Fremdfinanzierung wird im Zinssatz berücksichtigt.
# [[TCF-Verfahren]]: Der Steuervorteil aus der Fremdfinanzierung wird bereits bei der Ermittlung der Cash Flows berücksichtigt, so dass beim [[Kapitalisierungssatz]] diesbezüglich keine Korrektur erfolgen muss.
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# [[TCF-Verfahren]]: Der Steuervorteil aus der Fremdfinanzierung wird bereits bei der Ermittlung der Cash-Flows berücksichtigt, so dass beim [[Diskontierunszinssatz|Kapitalisierungssatz]] diesbezüglich keine Korrektur erfolgen muss.
  
 
== Literatur ==
 
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=== Fachgutachten ===
 
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* Rz. 36 KFS/BW 1 (2014)
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* KFS/BW 1 (2014) Rz. 36;
* Rz. 127 IDW S1 (2008)
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* IDW S1 (2008) Rz. 127;
  
 
=== Fachliteratur ===
 
=== Fachliteratur ===
  
* Aschauer / Purtscher (2011), 117, 211
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* Aschauer / Purtscher (2023), 111, 282 f;
* Bachl (2015), 12, 49
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* Bachl (2018), 17, 67;
* Fleischer / Hüttemann (2015), 256
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* Fleischer / Hüttemann (2015), 256;
* Ihlau ua (2013), 53, 54, 87, 95, 240
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* Ihlau / Duscha (2019), 46, 56 f, 88;
* Mandl / Rabel (1997), 373 ff
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* Mandl / Rabel (1997), 373 ff;
 
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* Hager: ''Datei:Bewertungsmethoden – Eine Übersicht '', [[Datei:Methoden-übersicht.pdf]], Basisseminar BFA, Stand September 2015
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* Hager: ''"Bewertungsmethoden – Eine Übersicht"'', [[Datei:Methoden-übersicht.pdf]], Stand Okt. 2024;
  
 
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Aktuelle Version vom 17. November 2024, 06:06 Uhr

Kurzinfo!

Der Steuervorteil der Fremdfinanzierung (Tax Shield) ergibt sich aus der Abziehbarkeit der Fremdkapitalzinsen von der Steuerbemessungsgrundlage und somit der Verminderung der Steuerbelastung.[1]

Der Begriff Tax Shield wird jedoch in der Literatur gelegentlich auch für den Barwert der Steuervorteile verwendet.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit widerspricht der Irrelevanzthese von Modigliani / Miller in seiner ursprünglichen Fassung.[2]

siehe auch-> Steuer

Berücksichtigung der Steuervorteile

Die Bruttoverfahren berücksichtigen den Steuervorteil auf unterschiedliche Art und Weise:[3]

  1. APV-Verfahren: Der Barwert der Steuervorteile wird dem Wert des unverschuldeten Unternehmens hinzugerechnet.
  2. WACC-Verfahren: Bei Ermittlung des Cash-Flows wird von einer fiktiven Eigenfinanzierung ausgegangen, die Steuerersparnis aus der Fremdfinanzierung wird im Zinssatz berücksichtigt.
  3. TCF-Verfahren: Der Steuervorteil aus der Fremdfinanzierung wird bereits bei der Ermittlung der Cash-Flows berücksichtigt, so dass beim Kapitalisierungssatz diesbezüglich keine Korrektur erfolgen muss.

Literatur

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 (2014) Rz. 36;
  • IDW S1 (2008) Rz. 127;

Fachliteratur

  • Aschauer / Purtscher (2023), 111, 282 f;
  • Bachl (2018), 17, 67;
  • Fleischer / Hüttemann (2015), 256;
  • Ihlau / Duscha (2019), 46, 56 f, 88;
  • Mandl / Rabel (1997), 373 ff;

Unterlage(n)

Folien

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Ihlau / Duscha (2019), 46.
  2. Aschauer / Purtscher (2023), 111.
  3. Ihlau / Duscha (2019), 46.