Gemeiner Wert: Unterschied zwischen den Versionen
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Der '''Gemeiner Wert''' wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei seiner Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.<ref>§ 10 Abs. 2 BewG 1955</ref> | Der '''Gemeiner Wert''' wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei seiner Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.<ref>§ 10 Abs. 2 BewG 1955</ref> | ||
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In Österreich erfolgte die Schätzung durch das [[Wiener Verfahren]]. Die deutsche Finanzverwaltung verwendete das [[Stuttgarter Verfahren]], seit der Aufhebung durch das (d)BVerfG wird das [[vereinfachtes Ertragswertverfahren|vereinfachte Ertragswertverahren]] angewandt. Eine Unternehmensbewertung nach einer [[Betriebswirtschaftlich anerkanntes Bewertungsverfahren|betriebswirtschaftlich anerkannten Methode]] ergibt mE eine bessere Schätzung. | In Österreich erfolgte die Schätzung durch das [[Wiener Verfahren]]. Die deutsche Finanzverwaltung verwendete das [[Stuttgarter Verfahren]], seit der Aufhebung durch das (d)BVerfG wird das [[vereinfachtes Ertragswertverfahren|vereinfachte Ertragswertverahren]] angewandt. Eine Unternehmensbewertung nach einer [[Betriebswirtschaftlich anerkanntes Bewertungsverfahren|betriebswirtschaftlich anerkannten Methode]] ergibt mE eine bessere Schätzung. | ||
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=== Fachliteratur === | === Fachliteratur === | ||
− | * | + | * DKMZ (2020), § 6, Rz. 332 ff |
* Fleischer / Hüttemann (2015), 893 ff | * Fleischer / Hüttemann (2015), 893 ff | ||
* Gürsching u.a. (2016), § 9, 12 | * Gürsching u.a. (2016), § 9, 12 | ||
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− | * Hager: '' | + | * Hager: ''Übersicht steuerliche Bewertungsmaßstäbe'', Basisseminar FAÖ, [[Datei:BewMaß StR kurz.pdf]], Stand Dez. 2024; |
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Aktuelle Version vom 2. Dezember 2024, 16:40 Uhr
Der Gemeiner Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei seiner Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.[1]
Der Gemeine Wert stellt einen objektivierten Wert dar, er orientiert sich an der Verkäuferposition (-sicht) und ist in Stand-alone-Betrachtung zu ermitteln.
siehe auch-> Wert
Inhaltsverzeichnis
Verhältnis zu anderen Werten
Der Gemeine Wert unterscheidet sich
- vom Verkehrswert durch die Unbeachtlichkeit von persönlichen oder ungewöhnlichen Verhältnissen (Verfügungsbeschränkung);
- vom Teilwert durch die stand-alone-Betrachtung und die Unbeachtlichkeit echter Synergieeffekte;
- von den fiktiven Anschaffungskosten durch die Verkäuferposition und die und die Unbeachtlichkeit von persönlichen oder ungewöhnlichen Verhältnissen (Verfügungsbeschränkung).
Bedeutung
Der gemeine Wert ist einer der zentralsten Begriffe des Steuerrechts, eine vollständige Aufzählung der Anwendungen erscheint unmöglich. Als Beispiel seien aber genannt:
- Tausch (§ 6 Z 14a EStG 1988)
- Einlage in eine Körperschaft (§ 6 Z 14b EStG 1988)
- Vergleichsmaßstab für eine gemischte Schenkung eines Betriebes
- Aufwertung von internationalen Schachtelbeteiligungen bei Optionserklärung (§ 10 Abs. 3 Z 1 KStG 1988)
- USt-Bemessungsgrundlage beim Tausch (§ 3 Abs. 10 UStG 1994)
- Bemessung der Stiftungseingangsteuer
- Umgründung und Verlust des Besteuerungsrechtes
- Bewertung der Transfers von Sachwerten von und ins Privatvermögen bei Umgründungen
Ermittlung
Für die Ermittlung kommen prinzipiell folgende Methoden in Frage:[2]
- (Börsen-)Kurswert,
- zeitnahe Verkäufe,
- Schätzung auf Basis der Ertrags- und Vermögenslage:
- betriebswirtschaftlich anerkannte Methoden,
- Wiener Verfahren 1996 und
- sonstige Schätzungsmethoden
Kapitalanteile
Der gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist grundsätzlich aus Verkäufen abzuleiten. Ein einziger Verkauf genügt jedoch für die Ableitung nicht. Wenn sich der gemeine Wert von Kapitalanteilen nicht aus Verkäufen ableiten lässt, ist er auch unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen.[3]
In Österreich erfolgte die Schätzung durch das Wiener Verfahren. Die deutsche Finanzverwaltung verwendete das Stuttgarter Verfahren, seit der Aufhebung durch das (d)BVerfG wird das vereinfachte Ertragswertverahren angewandt. Eine Unternehmensbewertung nach einer betriebswirtschaftlich anerkannten Methode ergibt mE eine bessere Schätzung.
sonstiges Vermögen
Es gibt keine Schätzungsvorschrift. Zu den, zu beachtenden, Schätzungsprinzipien vgl. Hager (2017).
- )
Das Ergebnis der Schätzung (der innere Wert) und der Marktpreis müssen nicht übereinstimmen. Zeitnahe Transaktionen müssen zwar nicht wie in § 13 Abs 2 BewG zwingend der Bewertung zugrunde gelegt werden, sind aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung einzubeziehen.[4]
Literatur
Gesetz
- BewG §§ 10 u. 13
Richtlinie
- EStR 2000, Rz. 2590 ff
- VStR 1989, Punkt 5.2
Fachliteratur
- DKMZ (2020), § 6, Rz. 332 ff
- Fleischer / Hüttemann (2015), 893 ff
- Gürsching u.a. (2016), § 9, 12
- Hager (2017)
- Schürer-Waldheim (1978), S. 24ff
- Twaroch (2016), § 10 und 13,
Unterlage(n)
- Hager: Übersicht steuerliche Bewertungsmaßstäbe, Basisseminar FAÖ, Datei:BewMaß StR kurz.pdf, Stand Dez. 2024;
Folien
- Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur
Weblinks
- Wikipedia Gemeiner Wert bei Wikipedia, abgefragt: 28.3.2018[5]