Gutachter: Unterschied zwischen den Versionen
K (→Schiedsgutachter/Vermittler) |
(Hinweis Wirtschaftgstreuhänder) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Der Gutachter (=Sachverständige) | + | Der '''Gutachter''' (=Sachverständige) hat aufgrund seines Fachwissens ein [[Gutachten]] (= Urteil) über bestimmte Sachverhaltselemente abzugeben.<ref>vgl. Hager (2013), S. 357</ref> Der Gutachter wird in den einschlägigen Fachgutachten oft auch als [[Wirtschaftstreuhänder]] angesprochen. |
''siehe auch-> [[Bewertungsprozess]]'' | ''siehe auch-> [[Bewertungsprozess]]'' | ||
Zeile 34: | Zeile 34: | ||
=== Fachliteratur === | === Fachliteratur === | ||
* Aschauer / Purtscher (2011), S. 105 | * Aschauer / Purtscher (2011), S. 105 | ||
− | + | ||
<!--=== Judikatur ===--> | <!--=== Judikatur ===--> | ||
+ | |||
+ | === Unterlage(n) === | ||
+ | * Hager: ''Grundbegriffe'', Basisseminar BFA, [[Datei:Grundbegriffe.pdf|Grundbegriffe]], Stand Februar 2015, S. 4f | ||
+ | |||
+ | ''siehe auch -> [[Liste der verwendeten Literatur]] | ||
== Einzelnachweise == | == Einzelnachweise == |
Version vom 17. September 2017, 04:32 Uhr
Der Gutachter (=Sachverständige) hat aufgrund seines Fachwissens ein Gutachten (= Urteil) über bestimmte Sachverhaltselemente abzugeben.[1] Der Gutachter wird in den einschlägigen Fachgutachten oft auch als Wirtschaftstreuhänder angesprochen.
siehe auch-> Bewertungsprozess
Inhaltsverzeichnis
Funktion
Der Gutachter kann in verschiedenen Funktionen tätig werden:[2]
- Neutraler Gutachter
- Berater
- Schiedsgutachter
Die Funktion des Gutachters ergibt sich in Österreich aus dem Bewertungszweck
siehe auch-> Bewertungszweck
Neutraler Gutachter
In der Funktion als neutraler Gutachter wird der Wirtschaftsprüfer als Sachverständiger tätig, der mit nachvollziehbarer Methodik einen von den individuellen Wertvorstellungen betroffener Parteien unabhängigen Wert des Unternehmens – den objektivierten Unternehmenswert – ermittelt.[3]
Berater
In der Beratungsfunktion ermittelt der Wirtschaftsprüfer einen subjektiven Entscheidungswert, der z.B. angeben kann, was – unter Berücksichtigung der vorhandenen individuellen Möglichkeiten und Planungen – ein bestimmter Investor für ein Unternehmen höchstens anlegen darf (Preisobergrenze) oder ein Verkäufer mindestens verlangen muss (Preisuntergrenze), um seine ökonomische Situation durch die Transaktion nicht zu verschlechtern (subjektiver Unternehmenswert).[4]
Schiedsgutachter / Vermittler
In der Schiedsgutachter- bzw. Vermittlerfunktion wird der Wirtschaftsprüfer tätig, der in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der verschiedenen subjektiven Wertvorstellungen der Parteien einen Einigungswert als Schiedsgutachter feststellt oder als Vermittler vorschlägt.[5]
Literatur
Fachgutachten
- Rz. 21 KFS/BW 1 (2014)
- Rz. 12 IDW S1 (2008)
Fachliteratur
- Aschauer / Purtscher (2011), S. 105
Unterlage(n)
- Hager: Grundbegriffe, Basisseminar BFA, Datei:Grundbegriffe.pdf, Stand Februar 2015, S. 4f
siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur
Einzelnachweise
siehe auch-> Liste der verwendeten Literatur