Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Grundsatz der '''Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze (Klarheit der Berichterstattung)''' bedeutet, dass ein [[Gutachten|Unternehmensbewertungsgutachten]] so aufzubauen ist, dass die Wertermittlung einem sachkundigen Dritten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes begreiflich sein muss.<ref>Prüfung Gutachten, S. 2</ref>
 
Der Grundsatz der '''Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze (Klarheit der Berichterstattung)''' bedeutet, dass ein [[Gutachten|Unternehmensbewertungsgutachten]] so aufzubauen ist, dass die Wertermittlung einem sachkundigen Dritten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes begreiflich sein muss.<ref>Prüfung Gutachten, S. 2</ref>
  
Der Gutachter hat deutlich zu machen, auf welchen wesentlichen Annahmen und Typisierungen der von ihm ermittelte Unternehmenswert beruht.30 Es sollte auch ersichtlich sein, welche der Annahmen vom Gutachter, welche vom zu bewertenden Unternehmen und welche von sachverständigen Dritten stammen.<ref>Peemöller (2012), S. 45</ref>
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Der Gutachter hat deutlich zu machen, auf welchen wesentlichen Annahmen und Typisierungen der von ihm ermittelte Unternehmenswert beruht.Es sollte auch ersichtlich sein, welche der Annahmen vom Gutachter, welche vom zu bewertenden Unternehmen und welche von sachverständigen Dritten stammen.<ref>Peemöller (2012), S. 45</ref>
 
 
Dieser Grundsatz lässt sich gedanklich mit dem [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundsätze_ordnungsmäßiger_Buchführung#Grundsatz_der_Klarheit_und_Übersichtlichkeit Grundsatz der Klarheit und Übersichlichkeit]  der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vergleichen.'''Nicht Deckungsgleich ev lö'''
 
 
 
''siehe auch-> [[Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung]]''
 
  
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''siehe auch-> [[Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung]]''
  
 
== Literatur ==
 
== Literatur ==

Version vom 7. Oktober 2017, 06:22 Uhr

Kurzinfo!

Der Grundsatz der Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze (Klarheit der Berichterstattung) bedeutet, dass ein Unternehmensbewertungsgutachten so aufzubauen ist, dass die Wertermittlung einem sachkundigen Dritten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes begreiflich sein muss.[1]

Der Gutachter hat deutlich zu machen, auf welchen wesentlichen Annahmen und Typisierungen der von ihm ermittelte Unternehmenswert beruht.Es sollte auch ersichtlich sein, welche der Annahmen vom Gutachter, welche vom zu bewertenden Unternehmen und welche von sachverständigen Dritten stammen.[2]

siehe auch-> Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 66 ff IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Peemöller (2012), S. 45
  • WP-Handbuch II (2014), Tz. A 145 f

Unterlage(n)

  • Hager: Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Okt. 2017
  • Hager: Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung, Datei:Prüfung-Gutachten.pdf, Basisseminar BFA, Stand September 2015

siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. Prüfung Gutachten, S. 2
  2. Peemöller (2012), S. 45