Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens: Unterschied zwischen den Versionen

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== Bewertung ==
 
 
 
Die Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens zählt zu den [[Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung]].
 
 
 
Das betriebsnotwendige Vermögen umfasst die Gesamtheit der immateriellen und materiellen Gegenstände sowie Schulden, die dem [[Unternehmen]] für seine Leistungserstellung notwendigerweise zur Verfügung stehen. Sie sind in ihrer [[Gesamtbewertungsprinzip|Gesamtheit]] zu bewerten. Die Bewertung erfolgt aus den künftigen [[Finanzieller Überschuß|finanziellen Überschüssen]]. Diese werden auf den [[Barwert]] [[Barwertwertverfahren|diskontiert]].'''links?'''
 
 
 
== Literatur ==
 
<!--
 
=== Gesetz ===
 
 
 
=== Erlässe === -->
 
 
 
=== Fachgutachten ===
 
 
 
* Rz. 25f KFS/BW 1 (2014)
 
* Rz. 24ff IDW S1 (2008)
 
 
 
=== Fachliteratur ===
 
* Peemöller (2012), S. 33 ff,
 
* WP-Handbuch II (2014), Tz. A 60 ff
 
<!--
 
=== Judikatur === -->
 
 
 
=== Unterlage(n) ===
 
 
 
* Hager: ''Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung'', [[Datei:Grundsätze-UBW.pdf]], Stand Okt. 2017
 
<!--
 
=== Folien === -->
 
''Literatur zur Abgrenzung vom [[nicht betriebsnotwendiges Vermögen|nicht betriebsnotwendigen Vermögen]] ist dort angeführt.''
 
 
 
''siehe auch -> [[Liste der verwendeten Literatur]]
 

Aktuelle Version vom 9. Oktober 2017, 18:07 Uhr