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(Erfordernisse des Gutachtens)
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Aus dem Befund ist unter Beachtung der Denkgesetze '''link?''' und des Stands der Wissenschaft'''link?'''  schlüssig das Gutachten abzuleiten. Die Ableitung hat intersubjektiv nachvollziehbar zu sein.<ref>Vgl Schimetschek (1975), S. 154</ref>
 
Aus dem Befund ist unter Beachtung der Denkgesetze '''link?''' und des Stands der Wissenschaft'''link?'''  schlüssig das Gutachten abzuleiten. Die Ableitung hat intersubjektiv nachvollziehbar zu sein.<ref>Vgl Schimetschek (1975), S. 154</ref>
  
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== NN ==

Version vom 12. Oktober 2017, 07:17 Uhr

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Ein Gutachten ist die (schriftliche oder mündliche) Aussage eines Sachverständigen link? in einer sein Fachgebiet betreffenden Frage.

Dem Sachverständigen ist die Aufgabe überantwortet, zwischen dem Tatbestand und der Norm einen Zusammenhang herzustellen.[1]

Während Gutachten, die im Auftrag der Behörde erstellt werden, die absolute Ausnahme darstellen, werden Privatgutachten immer häufiger vorgelegt.

Das Gutachten stellt ein Beweismittel dar, das im Abgabenverfahren der freien Beweiswürdigung gem. § 167 BAO[2] unterliegt.[3]

  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

Funktion eines Gutachtens

ev Unterkapielt allgemein, UBW

Funktion des Unternehmensbewertungsgutachtens ist es, dass der Adressat in die Lage versetzt wird, die Wertfindung und ihre Methoden, die getroffenen Annahmen, Grundsatzüberlegungen und Schlussfolgerungen mit vertretbarem Aufwand nachvollziehen und aus seiner Sicht würdigen zu können.[4]

Erforderniss eines Gutachtens Formulierung

Hauptartikel-> [[]]

Als Beweismittel sind Gutachten für viele Sachverhalte einsetzbar. Einige steuerrechtliche Bestimmungen erfordern ausdrücklich ein Gutachten als Nachweis einer Wertänderung.

Ein Unternehmensbewertungsgutachten kann das Wiener Verfahren ersetzen, wenn sich daraus ein genauerer Wert ergibt.[5]
Eine Teilwertabschreibung und eine Zuschreibung erfordert eine Unternehmensbewertung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.[6]
Im Zweifelsfall ist der positive Verkehrswert durch ein Gutachten nachzuweisen.[7]

übrige Wertarten?

* Synonyme: [[]] siehe auch-> [[]]

Erfordernisse des Gutachtens

Hauptartikel-> Nachvollziehbarkeit Schlüssigkeit

* Synonyme: [[]] siehe auch-> [[]]

Der Gutachter hat einen Befund link zu erstellen, dh er hat die tatsächlichen Grundlagen , auf die sein Gutachten aufbaut, und die Art, wie er sie beschafft hat, anzugeben. Wenn die dem Gutachten zugrunde liegenden Tatsachen nicht erkennbar sind, ist das Gutachten als Beweismittel unbrauchbar.[8]

Aus dem Befund ist unter Beachtung der Denkgesetze link? und des Stands der Wissenschaftlink? schlüssig das Gutachten abzuleiten. Die Ableitung hat intersubjektiv nachvollziehbar zu sein.[9]

Bestandteile eines Bewertungsgutachtens

  • Bewertungsobjekt
    • Unterlagen
    • Unterlagen
    • Planung
  • Bewertungssubjekt
  • Bewertungsanlass
  • Bewertungszweck
  • Funktion des Gutachters
  • Bewertungsstichtag
  • Bewertungsmethode
  • betriebsnotwendiges Vermögen
  • nicht betriebsnotwendiges Vermögen
  • Bewertungsergebnis
    • Plausibilisierung

Bewertungsobjekt

Unterlagen

Planung

Bewertungssubjekt

Bewertungsanlass

Bewertungszweck

Funktion des Wirtschaftstreuhänders

Bewertungsstichtag

Bewertungsmethode

betriebsnotwendiges Vermögen

nicht betriebsnotwendiges Vermögen

Bewertungsergebnis

Plausibilisierung

NN

Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. IDW S1 (2008)

Fachliteratur

Judikatur

?* Hager: Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Okt. 2017

  • Hager: Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung, Datei:Prüfung-Gutachten.pdf, Basisseminar BFA, Stand September 2015
  • Hager: Im Steuerrecht relevane Werte, Basisseminar BFA, Datei:Welche Werte.pdf, Stand September 2015 nicht mehr aktuell
  • Hager: Grundbegriffe, Basisseminar BFA, Datei:Grundbegriffe.pdf, Stand Februar 2015

?* Hager: Änderungen durch das neue Fachgutachten KFS/BW1 „Unternehmensbewertung“ vom 26.3.2014 Info für Wissensplattform, Datei:Vergleich BW1 (2006)-(2014).pdf, Stand Jan. 2015

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Schimetschek (1975), S. 153
  2. § 167 BAO bei RIS abgefragt 12.10.2017
  3. Details siehe Lenneis (2003a) Kapitel 2
  4. Hager (2013), S. 358
  5. Unterlage: „Welche Werte“ und den dort angeführten Erlass AÖF 2002/89
  6. Rz. 2241 u. 2584 EStR 2000
  7. Vgl. Unterlage: „Welche Werte“ und die angeführten Rz. 674 bis 676 UmgrStR 2002
  8. Vgl Schimetschek (1975), S. 154
  9. Vgl Schimetschek (1975), S. 154

Er hat dabei zunächst einen Befund zu erstellen, dh er hat die tatsächlichen Grundlagen , auf die sein Gutachten aufbaut, und die Art, wie er sie beschafft hat, anzugeben. Aus dem Befund ist unter Beachtung der Denkgesetze und des Stands der Wissenschaft schlüssig das Gutachten abzuleiten.[1]

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Einzelnachweise

  1. vgl. Hager (2013), S. 357
  • Kommentarzeichen:
  • Fußnote:einfach:
  • Kleine Schrift: NN
  • Einzelreferenz[1]
  • Referenzname[2]
  • Weitere Verwenung Name[2]
  • Einzelreferenz
  • 2,0 2,1 Referenztext
  • Abgerufen von „https://www.bewertungshilfe.at/index.php?title=Gutachten&oldid=5031