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Weiters sollte angeführt werden, ob die Jahresabschlüsse des Unternehmens geprüft werden.<ref>Hager (2013), S. 358</ref>
 
Weiters sollte angeführt werden, ob die Jahresabschlüsse des Unternehmens geprüft werden.<ref>Hager (2013), S. 358</ref>
  
Die erhaltenen und verwendete Unterlagen sowie über die verwendeten Gutachten Dritter sind im Gutachten anzuführen.
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Die erhaltenen und verwendete ''Unterlagen'' sowie über die verwendeten Gutachten Dritter sind im Gutachten anzuführen.
  
 
=== Planung ===
 
=== Planung ===

Version vom 15. Oktober 2017, 07:11 Uhr

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ev trennen Unternehmensbewertungsgutachten - Gutachten

Ein Gutachten ist die (schriftliche oder mündliche) Aussage eines Sachverständigen in einer sein Fachgebiet betreffenden Frage.

* Synonyme: [[]] siehe auch-> Gutachter

Bedeutung

Während Gutachten, die im Auftrag der Behörde erstellt werden, die absolute Ausnahme darstellen, werden Privatgutachten immer häufiger vorgelegt.

Das Gutachten stellt ein Beweismittel dar, das im Abgabenverfahren der freien Beweiswürdigung gem. § 167 BAO[1] unterliegt.[2]

Funktion eines Gutachtens

ev Unterkapielt allgemein, UBW

Funktion des Unternehmensbewertungsgutachtens ist es, dass der Adressat in die Lage versetzt wird, die Wertfindung und ihre Methoden, die getroffenen Annahmen, Grundsatzüberlegungen und Schlussfolgerungen mit vertretbarem Aufwand nachvollziehen und aus seiner Sicht würdigen zu können.[3]

Erfordernis eines Gutachtens

Formulierung Notwendigkeit eines Gutachtens oder Gutachten und Wertart

Hauptartikel-> [[]]

Als Beweismittel sind Gutachten für viele Sachverhalte einsetzbar. Einige steuerrechtliche Bestimmungen erfordern ausdrücklich ein Gutachten als Nachweis einer Wertänderung.

Ein Unternehmensbewertungsgutachten kann das Wiener Verfahren ersetzen, wenn sich daraus ein genauerer Wert ergibt.[4]
Eine Teilwertabschreibung und eine Zuschreibung erfordert eine Unternehmensbewertung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.[5]
Im Zweifelsfall ist der positive Verkehrswert durch ein Gutachten nachzuweisen.[6]
übrige Wertarten?
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

Bestandteile des Gutachtens

Hauptartikel-> '

* Synonyme: [[]] siehe auch-> Nachvollziehbarkeit, Schlüssigkeit

Der Gutachter hat einen Befund zu erstellen, dh er hat die tatsächlichen Grundlagen , auf die sein Gutachten aufbaut, und die Art, wie er sie beschafft hat, anzugeben. Wenn die dem Gutachten zugrunde liegenden Tatsachen nicht erkennbar sind, ist das Gutachten als Beweismittel unbrauchbar.[7]

Aus dem Befund ist unter Beachtung der Denkgesetze und des Stands der Wissenschaft schlüssig das Gutachten abzuleiten. Die Ableitung hat intersubjektiv nachvollziehbar zu sein.[8]

Bestandteile eines Bewertungsgutachtens

Neben den allgemeinen Erfordernissen eines Gutachtens hat ein Unternehmensbewertungsgutachten folgende Informationen zu enthalten, damit es nachvollziehbar ist.

Erforderliche Informationen:

  • Bewertungsobjekt
    • Unterlagen
    • Planung
  • Bewertungssubjekt
  • Bewertungsanlass
  • Bewertungszweck
  • Funktion des Gutachters
  • Bewertungsstichtag
  • Bewertungsmethode
  • betriebsnotwendiges Vermögen
  • nicht betriebsnotwendiges Vermögen
  • Bewertungsergebnis
    • Plausibilisierung

Bewertungsobjekt

Hauptartikel-> Bewertungsobjekt

* Synonyme: [[]] siehe auch-> [[]]

Das Bewertungsobjekt ist im Hinblick auf wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Gesichtspunkte zu beschreiben. Die Beschreibung dient der Abgrenzung des Bewertungsgegenstandes und der Plausibilisierung der Planung.

Weiters sollte angeführt werden, ob die Jahresabschlüsse des Unternehmens geprüft werden.[9]

Die erhaltenen und verwendete Unterlagen sowie über die verwendeten Gutachten Dritter sind im Gutachten anzuführen.

Planung

[10]

Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd

  • Das Gutachten hat auf die Planungsrechnungen, einzugehen. Dabei darf sich die Aussage nicht auf eine bloße Aufzählung der Zahlen beschränken, sondern es ist der Wertfindungsprozess nachvollziehbar darzulegen.
  • Bezüglich der Unterlagen sind die Ausführungen der Grundsätze ordnungsmäßiger Planung zu beachten zu Dokumentation? "Durch eine angemessene Dokumentation der Unternehmensplanung mitsamt den Planungsgrundlagen, der Planungsherleitung und -revision wird die Nachprüfbarkeit der Ordnungsmäßigkeit der Unternehmensplanung ermöglicht. Die Dokumentation ist so zu gestalten, dass die Erstellung und Kontrolle der Planung für einen sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit nachvollziehbar sind. Dazu können auch so genannte Planungsanweisungen und Planungshandbücher sowie der Planungskalender dienen."
  • Ebenso wichtig ist die Plausibilitätsbeurteilung der Planung. Dabei darf sich das Gutachten nicht auf allgemeine Floskeln beschränken.
  • Ein wesentlicher Punkt zur Plausibilitätsbeurteilung ist die Vergangenheitsanalyse.
  • Ebenso wichtig ist die Plausibilitätsbeurteilung der Planung. Dabei darf sich das Gutachten nicht auf allgemeine Floskeln beschränken. Bei der Plausibilität wird zwischen formeller und materieller unterschieden.

Bewertungssubjekt

[11]

Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd

Bewertungsanlass

[12]

Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd

Bewertungszweck

[13]

Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd

Funktion des Gutachters

[14]

Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd

Bewertungsstichtag

[15]

Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd

Bewertungsmethode

[16]

Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd

betriebsnotwendiges Vermögen

[17]

Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd

nicht betriebsnotwendiges Vermögen

[18]

Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd

Bewertungsergebnis

[19]

Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd

Plausibilisierung

[20]

Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd

NN

Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. IDW S1 (2008)

Fachliteratur

Judikatur

?* Hager: Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Okt. 2017

  • Hager: Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung, Datei:Prüfung-Gutachten.pdf, Basisseminar BFA, Stand September 2015
  • Hager: Im Steuerrecht relevane Werte, Basisseminar BFA, Datei:Welche Werte.pdf, Stand September 2015 nicht mehr aktuell
  • Hager: Grundbegriffe, Basisseminar BFA, Datei:Grundbegriffe.pdf, Stand Februar 2015

?* Hager: Änderungen durch das neue Fachgutachten KFS/BW1 „Unternehmensbewertung“ vom 26.3.2014 Info für Wissensplattform, Datei:Vergleich BW1 (2006)-(2014).pdf, Stand Jan. 2015

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 167 BAO bei RIS abgefragt 12.10.2017
  2. Details siehe Lenneis (2003a) Kapitel 2
  3. Hager (2013), S. 358
  4. Unterlage: „Welche Werte“ und den dort angeführten Erlass AÖF 2002/89
  5. Rz. 2241 u. 2584 EStR 2000
  6. Vgl. Unterlage: „Welche Werte“ und die angeführten Rz. 674 bis 676 UmgrStR 2002
  7. Vgl Schimetschek (1975), S. 154
  8. Vgl Schimetschek (1975), S. 154
  9. Hager (2013), S. 358

Er hat dabei zunächst einen Befund zu erstellen, dh er hat die tatsächlichen Grundlagen , auf die sein Gutachten aufbaut, und die Art, wie er sie beschafft hat, anzugeben. Aus dem Befund ist unter Beachtung der Denkgesetze und des Stands der Wissenschaft schlüssig das Gutachten abzuleiten.[1]

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Einzelnachweise

  1. vgl. Hager (2013), S. 357
  • Kommentarzeichen:
  • Fußnote:einfach:
  • Kleine Schrift: NN
  • Einzelreferenz[1]
  • Referenzname[2]
  • Weitere Verwenung Name[2]
  • Einzelreferenz
  • 2,0 2,1 Referenztext
  • Abgerufen von „https://www.bewertungshilfe.at/index.php?title=Gutachten&oldid=5064