Verkehrswert: Unterschied zwischen den Versionen

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* Steuerspaltung:ja<ref>RZ. 1869 UmgrStR 2002</ref>
 
* Steuerspaltung:ja<ref>RZ. 1869 UmgrStR 2002</ref>
  
== Methoden zur Wertermittlung ==
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Das [[Wiener Verfahren]] ist zum Nachweis eines zweifelhaften positiven Verkehrswertes nicht geeignet. Laut Rz. 680 UmgrStR 2002 ist ein Verkehrswert jener Wert des Vermögens, der nach [[Betriebswirtschaftlich anerkanntes Bewertungsverfahren|anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden]] ermittelt worden ist. Betriebswirtschaftlich nicht anerkannte Methoden sind daher m.E. nicht anwendbar. Ausnahmsweise kann von den Grundsätzen des [[Fachgutachten-Unternehmensbewertung#Fachgutachten|Fachgutachtens KFS/BW 1]] abgewichen werden, wenn die Nachweiskraft des [[Gutachten]]s dadurch nicht leidet.
 
Das [[Wiener Verfahren]] ist zum Nachweis eines zweifelhaften positiven Verkehrswertes nicht geeignet. Laut Rz. 680 UmgrStR 2002 ist ein Verkehrswert jener Wert des Vermögens, der nach [[Betriebswirtschaftlich anerkanntes Bewertungsverfahren|anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden]] ermittelt worden ist. Betriebswirtschaftlich nicht anerkannte Methoden sind daher m.E. nicht anwendbar. Ausnahmsweise kann von den Grundsätzen des [[Fachgutachten-Unternehmensbewertung#Fachgutachten|Fachgutachtens KFS/BW 1]] abgewichen werden, wenn die Nachweiskraft des [[Gutachten]]s dadurch nicht leidet.

Version vom 28. März 2018, 07:15 Uhr

in Arbeit, fe: Hinweis stand alone

Verkehrswert ist jener Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache bei einer Veräußerung unter Fremden erzielbar wäre.[1] Rz. 680 UmgrStR 2002 erweitert den Begriff jedoch dahingehend, dass der Verkehrswert jener Wert des Vermögens sei, der nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelt worden ist.

Der Verkehrswert entspricht:

Der verkehrswert unterscheidet sich vom:

ergänzen

siehe auch-> Wert, Verkehrswert (LBG)

Verhältnis zu anderen Werten

fehlt

Bedeutung

Der Verkehrswert ist ein zentraler Begriff des UmgrStG[2], er ist auch auch im EStG von Relevanz.

  • UmgrStG:
    • Positiver Verkehrswert als Anwendungsvoraussetzung für Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung und Steuerspaltung
    • Basis für unbare Entnahme
    • Basis für Maßnahme gegen Steuerlastverschiebung
    • Basis der Berechnung der Ausgleichszahlung bei Realteilung Rz. 1530 UmgrStR 2002
  • EStG:
    • Aufteilung Grundstückserlös nach Verhältnismethode[3]
    • Überführung eines Grundstückes aus einem luf Betrieb in einen Gewerbebetrieb[4]
    • Veräußerungserlösaufteilung bei Betriebsaufgabe bzw Veräußerung[5]

positiver Verkehrswert

Positiver Verkehrswert ist ein Wert größer als Null.

Erfordernis für: Art. Umgründungsvorgang positiver Verkehrswert erforderlich RZ

  • Verschmelzung: nein, durch Eintragung bewiesen, zusätzlich jedoch nur bei down-stream-merger[6]
  • Umwandlung: nein[7]
  • Einbringung: ja[8]
  • Zusammenschluss: ja[9]
  • Realteilung: ja[10]
  • Handelsspaltung: nein, durch Eintragung bewiesen
  • Steuerspaltung:ja[11]

Ermittlung

Das Wiener Verfahren ist zum Nachweis eines zweifelhaften positiven Verkehrswertes nicht geeignet. Laut Rz. 680 UmgrStR 2002 ist ein Verkehrswert jener Wert des Vermögens, der nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelt worden ist. Betriebswirtschaftlich nicht anerkannte Methoden sind daher m.E. nicht anwendbar. Ausnahmsweise kann von den Grundsätzen des Fachgutachtens KFS/BW 1 abgewichen werden, wenn die Nachweiskraft des Gutachtens dadurch nicht leidet.

bw. anerkannte Methoden zur Ermittlung:

  • Ertragswertverfahren
  • DCF-Verfahren
  • Multiplikatorverfahren, Problem:
    • Anwendungsvoraussetzung Rz. 18 KS BW1 (2014):
      • Das Bewertungsobjekt ist ein Kleinstunternehmen.
      • Eine feste allgemeine Verkehrsauffassung über den Multiplikator muss sich gebildet haben.
      • Der Multiplikator muss mit ausreichender Sicherheit eine verlässliche Grundlage der Wer-termittlung darstellen.
    • offene Fragen siehe Hager (2014a), S. 1122,

Literatur

Gesetz

  • § 305 ABGB
  • § 12 Abs. 1 UmgrStG

Erlässe

  • UmgrStR Rz. 670ff

Fachliteratur

  • Hager (2014)
  • Hügel u.a. UmgrStG § 12 Kap. XI Positiver Verkehrswert
  • Schwarzinger (1996)

Unterlage(n)

Folien

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. Hochspringen Rz. 680 UmgrStR 2002
  2. Hochspringen Rz. 672 UmgrStR 2002
  3. Hochspringen Rz 588, 2613, 3881 EStR 2000
  4. Hochspringen Rz 5069 EStR 2000
  5. Hochspringen Rz 5659, 5659e EStR 2000
  6. Hochspringen RZ. 14, 384 u 385 UmgrStR 2002
  7. Hochspringen RZ. 631 UmgrStR 2002
  8. Hochspringen RZ. 653 UmgrStR 2002
  9. Hochspringen RZ. 1288 UmgrStR 2002
  10. Hochspringen RZ. 1514 UmgrStR 2002
  11. Hochspringen RZ. 1869 UmgrStR 2002