Verkehrswert (LBG): Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Verkehrswert gem. § 2 LBG''' ist als Preis anzusehen, der bei der Veräußerung einer Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen haben bei der Ermittlung des Verkehrswerts außer Betracht zu bleiben.
  
Der '''Verkehrswert gem. § 2 LBG''' ist als Preis anzusehen, der bei der Veräußerung einer Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen haben bei der Ermittlung des Verkehrswerts außer Betracht zu bleiben.
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== Verhältnis zu anderen Werten ==
  
 
Die die Definition des Verkehrswerts iSd § 2 LBG unterscheidet sich vom [[Gemeiner Wert|gemeinen Wert]] duch die Anknüpfung am redlichen Geschäftsverkehr anstelle des gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Dieser Unterschied sollte nicht überbewertet werden.<ref>vgl. Pröll (2009), S. 79 und die dort angeführte Literatur</ref>
 
Die die Definition des Verkehrswerts iSd § 2 LBG unterscheidet sich vom [[Gemeiner Wert|gemeinen Wert]] duch die Anknüpfung am redlichen Geschäftsverkehr anstelle des gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Dieser Unterschied sollte nicht überbewertet werden.<ref>vgl. Pröll (2009), S. 79 und die dort angeführte Literatur</ref>
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Sofern der Verkehrswert von Liegenschaften ermittelt werden muss (zB Aufteilung einheitlicher Kaufpreis im Verhältnis der Verkehrswerte<ref>EStR 2000, Rz. 6447</ref>) ist dieser Wert nach LBG zu ermitteln.
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== Literatur ==
 
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=== Gesetz ===
* Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG)<ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003036 Gesetzestext bei RIS], abgefragt 21.3.2018</ref>
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== Einzelnachweise==
 
== Einzelnachweise==
 
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* Kleine Schrift: <small> NN </small>
 
* Einzelreferenz<ref>Einzelreferenz</ref>
 
* Referenzname<ref name="Name">Referenztext</ref>
 
* Weitere Verwendung Name<ref name="Name" />
 

Aktuelle Version vom 28. März 2018, 06:55 Uhr

Kurzinfo!

Der Verkehrswert gem. § 2 LBG ist als Preis anzusehen, der bei der Veräußerung einer Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen haben bei der Ermittlung des Verkehrswerts außer Betracht zu bleiben.

Verhältnis zu anderen Werten

Die die Definition des Verkehrswerts iSd § 2 LBG unterscheidet sich vom gemeinen Wert duch die Anknüpfung am redlichen Geschäftsverkehr anstelle des gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Dieser Unterschied sollte nicht überbewertet werden.[1]

Bedeutung

Sofern der Verkehrswert von Liegenschaften ermittelt werden muss (zB Aufteilung einheitlicher Kaufpreis im Verhältnis der Verkehrswerte[2]) ist dieser Wert nach LBG zu ermitteln.

Literatur

Gesetz

  • LBG

Fachliteratur

  • Pröll (2004)
  • Pröll (2004a)
  • Pröll (2009)

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. vgl. Pröll (2009), S. 79 und die dort angeführte Literatur
  2. EStR 2000, Rz. 6447