Gemeiner Wert: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 29. März 2018, 05:34 Uhr

Der Gemeiner Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei seiner Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.[1]

Der Gemeine Wert stellt einen objektivierten Wert dar, er orientiert sich an der Verkäufersicht und ist in Stand-alone-Betrachtung zu ermitteln.

siehe auch-> Wert

Verhältnis zu anderen Werten

Der Gemeine Wert unterscheidet sich vom

Bedeutung

Der gemeine Wert ist einer der zentralsten Begriffe des Steuerrechts, eine vollständige Aufzählung der Anwendungen erscheint unmöglich. Als Beispiel seien aber genannt:

  • Tausch (§ 6 Z 14a EStG 1988)
  • Einlage in eine Körperschaft (§ 6 Z 14b EStG 1988)
  • Vergleichsmaßstab für eine gemischte Schenkung eines Betriebes
  • Aufwertung von internationalen Schachtelbeteiligungen bei Optionserklärung (§ 10 Abs. 3 Z 1 KStG 1988)
  • USt-Bemessungsgrundlage beim Tausch (§ 3 Abs. 10 UStG 1994)
  • Bemessung der Stiftungseingangsteuer
  • Umgründung und Verlust des Besteuerungsrechtes
  • Bewertung der Transfers von Sachwerten von und ins Privatvermögen bei Umgründungen

Ermittlung

Für die Ermittlung kommen prinzipiell folgende Methoden in Frage:[3]

  1. (Börsen-)Kurswert,
  2. zeitnahe Verkäufe,
  3. Schätzung auf Basis der Ertrags- und Vermögenslage:
  • betriebswirtschaftlich anerkannte Methoden,
  • Wiener Verfahren 1996 und
  • sonstige Schätzungsmethoden

Kapitalanteile

Der gemeine Wert von Kapitalanteilen ist grundsätzlich aus Verkäufen abzuleiten. Ein einziger Verkauf genügt jedoch für die Ableitung nicht. Wenn sich der gemeine Wert von Kapitalanteilen nicht aus Verkäufen ableiten lässt, ist er auch unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen.[4]

In Österreich erfolgte die Schätzung durch das Wiener Verfahren. Die deutsche Finanzverwaltung verwendete das Stuttgarter Verfahren, seit der Aufhebung durch das (d)BVerfG wird das vereinfachte Ertragswertverahren angewandt. Eine Unternehmensbewertung nach einer betriebswirtschaftlich anerkannten Methode ergibt mE eine bessere Schätzung.

sonstiges Vermögen

Es gibt keine Schätzungsvorschrift. Zu den, zu beachtenden, Schätzungsprinzipien vgl. Hager (2017).

  • )

Das Ergebnis der Schätzung (der innere Wert) und der Marktpreis müssen nicht übereinstimmen. Zeitnahe Transaktionen müssen zwar nicht wie in § 13 Abs 2 BewG zwingend der Bewertung zugrunde gelegt werden, sind aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung einzubeziehen.[5]

Literatur

Gesetz

  • BewG §§ 10 u. 13

Richtlinie

  • EStR 2000, Rz. 2590 ff
  • VStR 1989, Punkt 5.2

Fachliteratur

  • Doralt (2016), § 6, Rz. 332 ff
  • Fleischer / Hüttemann (2015), 893 ff
  • Gürsching u.a. (2016), § 9, 12
  • Hager (2017)
  • Schürer-Waldheim (1978), S. 24ff
  • Twaroch (2016), § 10 und 13,

Unterlage(n)

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 10 Abs. 2 BewG 1955
  2. Dies beruht auf der Jud des VwGH. Nach Ansicht des (d)BFG stimmen Teilwert und Verkehrswert überein. Vgl. dazu Wollny (2010a), S. 13
  3. Hager (2017)
  4. vgl. Hager (2017)
  5. vgl. Hager (2017)
  6. Die bei Wikipedia auffindbaren Artikel zu den steuerlichen Werten sind mit Vorsicht zu behandeln. Sie wurden nicht von Experten verfasst.