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+ | Dieser betriebswirtschaftlich anerkannte Grundsatz wird in der juristischen Literatur kontroversiell diskutiert. Es sprechen die besseren Argumente für die Heranziehung des Liquidationswert als Untergrenze der Unternehmensbewertung.<ref>Vgl. Fleischer / Hüttemann (2015), S. 248</ref> | ||
− | Der Grundsatz, wonach der Ertragswert und der Liqudadtionswert miteinander verglichen werden, wird in der Literatur gelegentlich als ''Liquidationstest'' bezeichnet.<ref>Fleischer / Hüttemann (2015), S. 99</ref> | + | Der Grundsatz, wonach der Ertragswert und der Liqudadtionswert miteinander verglichen werden, wird in der Literatur gelegentlich als ''Liquidationstest'' bezeichnet.<ref>Vgl. Fleischer / Hüttemann (2015), S. 99</ref> |
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+ | Eine ''tatsächliche Liquidationsabsicht'' ist betriebswirtschaftlich nicht erforderlich. | ||
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+ | Sofern die ''Liquidationsabsicht besteht'', ist der Liquidationswert als Wertmaßstab heranzuziehen, ein Vergleich mit einem höheren Fortführungswert ist unzulässig.<ref>Vgl. WP-Handbuch II (2014), Tz. A 195</ref> | ||
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+ | Sind hingegen subjektive [[Entscheidungswert]]e zu bestimmen, können [[nicht-finanzielle Erwägung]]en prinzipiell den Ansatz eines niedrigeren Fortführungswerts rechtfertigen.<ref>Vgl. Kasperzak / Bastini (2015), S. 285 f</ref> Beispiel: Unternehmer betreibt aus sozialen Motiven ein [[ertragsschwaches Unternehmen]]. | ||
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+ | Bei speziellen Bewertungsanlässen wie Abfindungen und Ausgleichszahlungen im Rahmen von Squezze-Outs ist nach BGH 12.3.2001, II ZB 15/00 auf den Börsenkurs abzustellen. | ||
+ | Die Fachgutachten stehen dem distanziert gegenüber. Eine Anwendung außerhalb des gesteckten Rahmens ist nicht anerkannt.<ref>Vgl. Bertl u.a. (2018), S. 96</ref> | ||
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Version vom 14. Juni 2018, 07:04 Uhr
Kurzinfo!
Der Liquidationswert ergibt sich als Barwert der finanziellen Überschüsse aus der Veräußerung der Vermögenswerte und der Bedeckung der Schulden unter Berücksichtigung der Liquidationskosten und der mit der Liquidation verbundenen Steuerwirkungen.[1]
Der Liquidationswert ist bei Diskontierungsverfahren als Mindestwert zu beachten.[2] Ansonsten ist diese Methode keine anerkannte betriebswirtschaftliche Methode.
- Synonyme: Zerschlagungswert, Break-up-Value
siehe auch-> Bewertungsverfahren
Inhaltsverzeichnis
Prämissen und betriebswirtschaftliche Einordnung
Die Ermittlung des Liquidationswerte wird von der Abwicklungsprämisse bestimmt.[3].
Der Liquidationswert zählt zu den Einzelwertverfahren. Er orientiert sich am Veräußerungspreis der Objekte. Er ist vom Substanzwert (zu Reproduktionswerten) abzugrenzen.[4].
Bedeutung
- Der Liquidationswert stellt bei Diskontierungsverfahren die Wertuntergrenze dar.
- Generell sind ertragsschwache Unternehmen mit dem höheren Liquidationswert zu bewerten.
- Sanierungsbedürftige Unternehmen deren Sanierungskonzept nicht schlüssig ist, sollten mit dem Liquidationswert bewertet werden.
- Personenbezogene Unternehmen, bei denen die Fortführung ohne bisherigen Inhaber nicht möglich ist, sind bei dessen Ausscheiden mit dem Liquidationswert zu bewerten.
- Bei begrenzter Dauer des Unternehmens, ergibt sich der Unternehmenswert aus dem Barwert der finanziellen Überschüsse bis zur Beendigung des Unternehmens zuzüglich des diskontierten Liquidationswertes des Unternehmens im Zeitpunkt der Beendigung (Terminal Value).
- Das nicht betriebsnotwendige Vermögen wird idR mit dem Liquidationswert bewertet, da der Ertragswert zumeist geringer ist.
Vorschlag für die Ermittlung
Ermittlung (Schätzung)
Buchwerte AV/UV | |
+ | Zuschläge stille Reserven (VKW) |
= | Wert Aktiva |
Verbindlichkeiten | |
+ | allfällige Zuschläge für vorzeitige Tilgung |
Rückstellungen | |
+ | Erhöhung wegen sofortiger Tilgung |
= | Wert Abzüge |
Wert Aktiva | |
- | Wert Abzüge |
= | geschätzter Nettoerlös |
- | allfällige Kosten |
- | Steuer |
= | Liquidationsüberschuss |
Vereinfachte Ermittlung
Einige Richtlinien sehen den Buchwert als Vereinfachung des Liquidationswert vor (so AFRAC 24 (2015), UmgrStRl).
Liquidationswert als Mindestwert
Bei den Diskontierungsverfahren bildet der Liquidationswert die Untergrenze für den Unternehmenswert, sofern der Liquidation nicht rechtliche oder tatsächliche Zwänge entgegenstehen.[5] Dieser betriebswirtschaftlich anerkannte Grundsatz wird in der juristischen Literatur kontroversiell diskutiert. Es sprechen die besseren Argumente für die Heranziehung des Liquidationswert als Untergrenze der Unternehmensbewertung.[6]
Der Grundsatz, wonach der Ertragswert und der Liqudadtionswert miteinander verglichen werden, wird in der Literatur gelegentlich als Liquidationstest bezeichnet.[7]
Ein rechtlicher oder tatsächlicher Fortführungszwang liegt z.B. infolge testamentarischer Auflage, öffentlich-rechtlicher Bindungen, öffentlichen Drucks vor. Eine tatsächliche Liquidationsabsicht ist betriebswirtschaftlich nicht erforderlich.
Sofern die Liquidationsabsicht besteht, ist der Liquidationswert als Wertmaßstab heranzuziehen, ein Vergleich mit einem höheren Fortführungswert ist unzulässig.[8]
Sind hingegen subjektive Entscheidungswerte zu bestimmen, können nicht-finanzielle Erwägungen prinzipiell den Ansatz eines niedrigeren Fortführungswerts rechtfertigen.[9] Beispiel: Unternehmer betreibt aus sozialen Motiven ein ertragsschwaches Unternehmen.
Alternative Wertuntergrenze – Börsenkurs
Bei speziellen Bewertungsanlässen wie Abfindungen und Ausgleichszahlungen im Rahmen von Squezze-Outs ist nach BGH 12.3.2001, II ZB 15/00 auf den Börsenkurs abzustellen. Die Fachgutachten stehen dem distanziert gegenüber. Eine Anwendung außerhalb des gesteckten Rahmens ist nicht anerkannt.[10]
Literatur
Fachgutachten
- Rz. 13, 132 f KFS/BW 1 (2014)
- Rz. 140 f IDW S1 (2008)
Fachliteratur
- Bachl (2015), 10, 51
- Fleischer / Hüttemann (2015), S. 99
- Ihlau ua (2013), 24, 63 f, 74, 113,
- Mandl / Rabel (1997), 48 f, 106 f, 404
- WP-Handbuch II (2014), Rz. A 196 ff,
'*)
Unterlage(n)
- Hager: Datei:Bewertungsmethoden – Eine Übersicht , Datei:Methoden-übersicht.pdf, Basisseminar BFA, Stand September 2015
Folien
- Hager (UBW-Basis)
-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur
Weblinks
- Liquidationswert bei Wikipedia, abgefragt: 18.1.2017
Einzelnachweise
- ↑ Rz. 133 KFS/BW 1
- ↑ Rz. 133 KFS/BW 1
- ↑ Vgl. Bertl u.a. (2018), S. 94
- ↑ Ruiz de Vargas / Zöllner (2015), S. 106
- ↑ Rz. 13 KFS BW 1 (2014)
- ↑ Vgl. Fleischer / Hüttemann (2015), S. 248
- ↑ Vgl. Fleischer / Hüttemann (2015), S. 99
- ↑ Vgl. WP-Handbuch II (2014), Tz. A 195
- ↑ Vgl. Kasperzak / Bastini (2015), S. 285 f
- ↑ Vgl. Bertl u.a. (2018), S. 96