Wiener Verfahren: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 20. September 2018, 04:56 Uhr
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Das Wiener Verfahren ist eine erlassmäßig geregelte Schätzung des gemeinen Wertes von Kapitalanteilen link ev auf Unternehmensanteile ändern. Es stellt betriebswirtschaftlich ein Mittelwertverfahren dar.
siehe auch-> Bewertungsverfahren
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung
Das Wiener Verfahren ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (VwGH) als Massenermittlungserfahren für die Ermittlung des gemeinen Wertes geeignet,[1]ref ev lö ergibt sich aus der nächsten stellt aber keine betriebswirtschaftlich anerkannte Methode dar. Für andere Anwendungszwecke (zB Ermittlung des Verkehrswertes) ist es ausgeschlossen.
lt. UmgrStG ist das Wiener Verfahren laut Rz. 681 UmgrStR ausgeschlossen.[2]
Das Wiener Verfahren hat lediglich für steuerliche Zwecke Gültigkeit und ist kein betriebswirtschaftlich anerkanntes Unternehmensbewertungsverfahren.[3]</s>
Das Wiener Verfahren dient der Ermittlung des gemeinen Wertes so zB:
- Meldung Äquivalenzverletzung Verschmelzung [4]
- im EStG (zur Wegzugbesteuerung nach § 31 Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 400/1988: Salzburger Steuerdialog 2009, Einkommensteuer - Ergebnisunterlage Kapitel: Vorübergehender Wegzug des an einer inländischen Kapitalgesellschaft beteiligten Gesellschafters in ein Drittlanddas gehört kommentiert
- bei Bewertung von geldwerten Vorteilen [5]
- bei unentgeltliche oder verbilligte Übertragung von Beteiligungen an Arbeitnehmer [6]
Das Wiener Verfahren ist nicht geeignet:
- zur Ermittlung des Verkehrswertes [7]
- zur Ermittlung der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung[8]
Geschichte
fehlt
Ermittlung
Zur Ermittlung des gemeinen Wertes wird
- der Vermögenswert und
- der Ertragswert
- sowie das Nennkapital ermittelt.
In der Regel entspricht der gemeine Wert je Nennkapital dem arithmetischen Mittel von Vermögens- und Ertragswert. Es gibt aber auch Sonderfälle.
Vermögenswert (V)
Der Vermögenswert basiert auf dem Eigenkapital der dem Stichtag nächstgelegenen Bilanz. Dabei sind Adaptierungen für Betriebsgrundstücke und Beteiligungen vorzunehmen und einen Abschlag von 10% der (positiven) Zwischensumme vorzunehmen.[9]
Ertragswert (E)
Ausgangspunkt des Ertragswert ist das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) adaptiert um Zu- und Abschläge. Aus den Werten der letzten 3 Jahre wird der Durchschnitt gebildet. Der positive Durchschnitt wird um 10(7%) reduziert und durch 9% dividiert.[10]
Nennkapital (N)
Das Nennkapital umfasst:[11]
- Grundkapital (AG)
- Stammkapital (GmbH)
- Partizipationskapital (wenn börsennotiert)
Gemeiner Wert
Normalfall
In der Regel entspricht der Gemeine Wert dem arithmetischen Mittel von Ertrags- und Vermögenswert.[12]
Abweichungen von der Formel gibt es bei:
- negativem Vermögen
- negativem Ertragswet
- Besitz eigener Aktien
Sonderfälle
Negativer Vermögenswert
oo
oo
oo
NN
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
abcd
Literatur
Gesetz
- BewG § 13 Abs. 2
Erlässe
- BMF (1996)
- BMF (2002)
- Bundessteuertragung (2005)
Fachliteratur
" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben
- Bachl (2015), 5
- Fraberger (2001)
- Hager (2017)
- Köglberger (1996)
- Köglberger (1997)
- Köglberger / Adametz (1998)
- Rupp (1986)
Judikatur
Unterlage(n)
Sortiert nach Datum und Dateiname
- Hager: "Wie man mit dem Wr. Verfahren 1996 den gemeinen Wert berechnet", Datei:Wiener Verfahren Berechnung.pdf, Stand Juni 2018
- Hager: Bewertungsmethoden – Eine Übersicht , Datei:Methoden-übersicht.pdf, Stand Juni 2018
Folien
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur
Weblinks
- WKO: "Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen 'Wiener Verfahren 1996'", abgefragt 19.9.2018
Einzelnachweise
- ↑ Zuletzt: VwGH 18.7.2001, 99/13/0217
- ↑ Hager (Methoden)
- ↑ Bachl (2011), 5
- ↑ Rz. 315 UmgrStR 2002
- ↑ Rz. 4027 EStR 2000
- ↑ Rz. 218 LStR 2002
- ↑ Rz. 681 UmgrStR 2002
- ↑ Rz. 773 KStR 2013
- ↑ Vgl. Hager (Wr. Verfahren-Berechnung), Kap. 1.2.
- ↑ Vgl. Hager (Wr. Verfahren-Berechnung), Kap. 1.3.
- ↑ Vgl. Hager (Wr. Verfahren-Berechnung), Kap. 1.1.
- ↑ Vgl. Hager (Wr. Verfahren-Berechnung), Kap. 2.1.
- ↑ Vgl. Hager (Wr. Verfahren-Berechnung), Kap. 2.x.
- ↑ Vgl. Hager (Wr. Verfahren-Berechnung), Kap. 2.x.
- ↑ Vgl. Hager (Wr. Verfahren-Berechnung), Kap. 2.x.
- ↑ Vgl. Hager (Wr. Verfahren-Berechnung), Kap. 2.x.
- ↑ Vgl. Hager (Wr. Verfahren-Berechnung), Kap. 2.x.
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Literatur
Fachgutachten, Erlässe
- Erlass des BMF vom 13.11.1996, 08 1037/1-IV/8/96: "Richtlinien zur Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen (Wiener Verfahren 1996)", abgefragt 22.1.2017
- Erlass des BMF vom 05.02.2002, 08 1037/1-IV/8/01: "Wiener Verfahren 1996 - Berechnung in Euro sowie Klarstellungen", abgefragt 22.1.2017
- [
"], abgefragt 22.1.2017
- [
"], abgefragt 22.1.2017
Fachliteratur
Judikatur
-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur
Unterlage(n)
- Hager: Datei:Bewertungsmethoden – Eine Übersicht , Datei:Methoden-übersicht.pdf, Basisseminar BFA, Stand September 2015
Weblinks
- Wiener Verfahren bei Unternehmenswertrechner.de, abgefragt: 22.1.2017
- Wiener Verfahren 1996 bei WKO, abgefragt 2.2.2017
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Einzelnachweise
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