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* Rz. 14 KFS/BW 1,
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* Rz. 8 u. 11 IDW S1 (2008)
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=== Fachliteratur ===
 
=== Fachliteratur ===
* Moxter (1990), S. 5
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* Moxter (1990), S. 5'''hier falsch'''
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== Einzelnachweise ==
 
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* ''Zweckdokumentation'' bedeutet, dass die maßgebende AufgabensteIlung in jedem Falle im Gutachten festzuhalten ist.<ref>Moxter (1990), S. 6</ref>
 
* ''Zweckdokumentation'' bedeutet, dass die maßgebende AufgabensteIlung in jedem Falle im Gutachten festzuhalten ist.<ref>Moxter (1990), S. 6</ref>
 
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aus Aschauer/Purtscher 2011, S. 100f
 
4.3" ''Bewertungsanlässe''
 
Die Bewertung eines Unternehmens kann aus vielfältigen Gründen erforderlich
 
sein. Eine Übersicht über die unterschiedlichen Bewertungsanlässe bietet das
 
deutsche Fachgutachten IDW S 1:
 
• freiwilZige'~ Unternehmensbewertungen im Rahmen unternehmerischer Initiativen
 
Kauf/Verkauf von Unternehmen
 
Fusionen
 
Eigen- oder Fremdkapitalzuführung
 
103 Aschauer (2010), S. 13 ff.
 
104 KFS/BW 1 Tz (112).
 
Grundlagen zur Unternehmensbewertung
 
Sacheinlagen von Unternehmens anteilen
 
Management Buy Outs
 
wertorientierte Managementkonzepte
 
• Unternehmensbewertungen für Zwecke der externen Rechnungslegung
 
Kaufpreis allokation
 
- Beteiligungsbewertung
 
- Impairmenttest
 
• Unternehmens bewertungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften bzw. vertraglicher
 
Grundlagen
 
Ausschluss von Gesellschaftern (Squeeze Out)
 
Ermittlung des Umtauschverhältnisses im Zusammenhang mit einer Verschmelzung
 
oder Spaltung
 
Ein- und Austritt von Gesellschaftern einer Personengesellschaft
 
Erbauseinandersetzungen, Erbteilung
 
Abfindungsfälle im Familienrecht
 
Die obigen Bewertungsanlässe unterscheiden sich durch gewisse Kriterien, die
 
für die Bewertung beachtlich sind. Bei Bewertungsanlässen im Rahmen unternehmerischer
 
Initiativen und bei Bewertungsanlässe auf grund gesetzlicher Vorschriften
 
bzw.,vertraglicher Grundlagen, anders als bei Bewertungen für Zwecke
 
der Rechnungslegung, handelt es sich um sog. transaktionsbezogene Bewertungsanlässe.
 
Transaktionsbezogene Bewertungsanlässe sind auf eine Übertragung
 
der Eigentumsverhältnisse gerichtet. Ein weiteres wichtiges Kennzeichen
 
von Unternehmensbewertungen auf grund gesetzlicher Vorschriften, im Gegensatz
 
zu freiwilligen Unternehmensbewertungen, ist dagegen, dass es sich oftmals
 
um sog. dominierte Konfliktsituationen handelt. In einer dominierten Konfliktsituation
 
kann die Übertragung des Eigentums durch eil!e Partei, ohne Einwilligung
 
der gegenüberstehenden Partei veranlasst werden. Eine solche zwangsweise
 
Eigentumsübertragung ist nur in bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen zulässig.
 
Im Zuge dieser rechtlichen Bewertungsanlässe ist, auf grund der fehlenden
 
Möglichkeit einer freien Preiseinigung, ein angemessener Preis festzusetzen.
 

Version vom 1. März 2015, 17:13 Uhr

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Der Bewertungsanlass ist der konkrete Grund für die Erstellung der Unternehmensbewertung.[1]

Arten

Überblick Bewertungsanlässe:[2]

Freiwillige Unternehmensbewertungen im Rahmen unternehmerischer Initiativen Unternehmensbewertungen für Zwecke der externen Rechnungslegung Unternehmensbewertungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften bzw. vertraglicher Grundlagen
Kauf/Verkauf von Unternehmen Kaufpreisallokation Ausschluss von Gesellschaftern (Squeeze Out)
Fusionen Beteiligungsbewertung Ermittlung des Umtauschverhältnisses im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder Spaltung
Eigen- oder Fremdkapitalzufuhr Impairmenttest Ein- und Austritt von Gesellschaftern einer Personengesellschaft
Sacheinlagen von Unternehmensanteilen Erbauseinandersetzungen, Erbteilungen
Management Buy Outs Abfindungsfälle im Familienrecht
Wertorientierte Managementkonzepte

Häufiger zu finden ist die Anküpfung nach dem Transaktionsbezug.

  • Transaktionsbezogene Bewertungsanlässe liegen grundsätzich vor, wenn die Bewertung aufgrund einer tsächlichen oder geplanten Änderung der Eigentumsverhältnisse am Bewertungsobjekt erfolgt.[3] Transaktionsbezogene Bewertungsanlässe lassen sich in nicht dominierte und dominierte Bewertungsanlässe untergliedern.
  • Bei nicht transaktionsbezogene Bewertungsanlässen kommt es zu keiner Änderung der Eigentumsverhältnissen.[4]
  • Bei dominanten Bewertunganlässen kann eine Partei einseitig (d.h. auch gegen den Willen der anderen Partei) die Änderung der Eigentumsverhältnisse herbeiführen.[5]
  • Nicht dominierte Bewertungsanlässe sind dadurch gekennzeichnet, dass die beteiligten Parteien frei über die Durchführung der Transaktion und die damit verbundene Veränderung der Eigentumsrechte entscheiden können.[6]

Systematisierung der Bewertungsanlässe:[7]

Transaktionsbezogen nicht transaktionsbezogen
Nicht dominiert Dominiert
z. B. z. B. z. B.
Kauf/Verkauf Ausscheiden eines Gesellschafters (tatsächliche Transaktion) Steuerliche Anlässe
Fairness Opinion Familien-/erbrechtliche Auseinandersetzungen (fiktive Transaktion) Ermittlung von Bilanzansätzen
MBO/MBI Aktien- und umwandlungsrechtliche Bewertungsanlässe Sanierung
Eintritt eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft Zuführung von Eigen-/ Fremdkapital
Börsengang Kreditwürdigkeitsprüfung

Ebene-2-Überschrift

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 14 KFS/BW 1,
  • Rz. 8 u. 11 IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Moxter (1990), S. 5hier falsch


Einzelnachweise

  1. Hager (Grundbegriffe), S. 3
  2. Aschauer / Purtscher (2011), S. 101
  3. Mandl / Rabel (1997), S. 13
  4. Mandl / Rabel (1997), S. 13
  5. Mandl / Rabel (1997), S. 13
  6. Ihlau ua (2013), S. 18
  7. Ihlau ua (2013), S. 19

siehe auch-> Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

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Laut Moxter (1990), S. 5 teilt sich das Zweckadäquanzprinzip in das Zweckermittlungsprinzip und Zweckdokumentationsprinzip.

Da Unternehmenswertermittlungen sehr unterschiedlichen Zwecken dienen können, ist der richtige Unternehmenswert der jeweils zweckadäquate. Daraus folgt das grundlegende Zweckadäquanzprinzip, das zwei Unterprinzipien umfaßt: "Zweckermittlung" und "Zweckdokumentation".[1]

  • Zweckermittlung heißt: Am Beginn jeder Unternehmensbewertung muß sich der Bewerter die Frage stellen, welchem Zwecke die Bewertung im einzelnen dienen soll.[2]
  • Zweckdokumentation bedeutet, dass die maßgebende AufgabensteIlung in jedem Falle im Gutachten festzuhalten ist.[3]

  1. Moxter (1990), S. 6
  2. Moxter (1990), S. 6
  3. Moxter (1990), S. 6