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+ | * Anschaffungs- oder Herstellungskosten i.S.d. § 302 Abs. 2 bzw. 3 UGB | ||
+ | * fiktive Anschaffungskosten i.S.d. des § 16 EStG 1988 | ||
+ | * Verkehrswert i.S.d. des Liegenschaftsbewertungsgesetzes | ||
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Version vom 4. März 2015, 06:17 Uhr
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Unter Wert versteht man in der Betriebswirtschaft den Grad der Brauchbarkeit eines Gutes zur Erfüllung eines bestimmten Zecks.[1]
Wertermittlung:[2]
- durch Preisvergleich
- durch Wertschätzung
Inhaltsverzeichnis
Werte im Steuerrecht
Im (österreichischen) Steuerrecht sind folgende Werte im Zusammenhang mit Unternehmensbewertung relevant:[3]
- Gemeiner Wert i.S.d. § 10 Abs. 2 BewG
- Teilwert i.S.d. § 12 BewG
- Verkehrswert ???i.S.d. UmgrStG???
Daneben gibt es noch Werte die jedoch im Zusammenhang mit der Unternehmensbewertung keine Bedeutung haben:[4]
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten i.S.d. § 302 Abs. 2 bzw. 3 UGB
- fiktive Anschaffungskosten i.S.d. des § 16 EStG 1988
- Verkehrswert i.S.d. des Liegenschaftsbewertungsgesetzes
- fremdüblicher Verkaufspreis i.S.d. Fremdverhaltensgrundsatzes
In Deutschland wird im Zusammenhang mit Funktionsverlagerungen der ??? ermittelt. Das Pendant des Teilwertes im österreichischen Unternehmensrecht ist der beizulegende Wert wie heißt der jetzt richtig?.
Gemeiner Wert und Verkehrswert ???i.S.d. UmgrStG??? werden durch eine objektivierte Unternehmensbewertung ermittelt. Teilwert bzw. beizulegender Wert sind den einschlägigen Empfehlungen entsprechend durch einen [[Subjektiver Unternehmenswert|subjektive Unternehmensbewertung zu ermitteln.Quelle, Verweis
Literatur
Fachliteratur
- Hager (Wozu Unternehmensbewertung)
- Hager (Werte)
Einzelnachweise
siehe auch-> Liste der verwendeten Literatur