Nachvollziehbarkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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− | stellen müssen.<ref> | + | stellen müssen.<ref>Vgl. Hager (2013), S. 360</ref> |
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+ | Der Nachvollziehbarkeit dient, was vorgelegt wird. Was nicht offenlegt wird, kann vom Adressaten nicht gewürdigt werden. Ein allfälliges ''Berufsgeheimnis'' ändert darn nichts.<ref>Hager: "Welche (Unternehmens)Bewertungen werden vom Finanzamt anerkannt?", VWT 6.5.2019,Fol. 16</ref> | ||
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Version vom 27. Mai 2019, 03:44 Uhr
Kurzinfo!
Der Grundsatz der Nachvollziehbarkeit bedeutet, dass ein Unternehmensbewertungsgutachten so aufzubauen ist, dass die Wertermittlung einem sachkundigen Dritten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes begreiflich sein muss.[1]
Der Gutachter hat deutlich zu machen, auf welchen wesentlichen Annahmen und Typisierungen der von ihm ermittelte Unternehmenswert beruht. Es sollte auch ersichtlich sein, welche der Annahmen vom Gutachter, welche vom zu bewertenden Unternehmen und welche von sachverständigen Dritten stammen.[2]
- Synonyme: Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze, Klarheit der Berichterstattung, Nachprüfbarkeit
siehe auch-> Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, Dokumentationsprinzip
Inhaltsverzeichnis
Erforderliche Informationen
Hauptartikel-> Gutachten
Was notwendig ist, damit eine Unternehmensbewertung nachvollziehbar ist, wird in KFS/BW 1 und IDW S1 idealtypisch angeführt. Im Einzelfall reichen eventuell weniger Informationen, es ist aber auch denkbar, dass zusätzliche Erläuterungen notwendig sind.[3]
Fachgutachten
Wird auf ein Fachgutachten verwiesen, muss dieses wegen der Nachvollziehbarkeit dem Gutachtensadressaten vollständig zugänglich sein. Ist dies nicht der Fall, wird der Steuerpflichtige dieses zur Verfügung stellen müssen.[4]
Offenlegung
Der Nachvollziehbarkeit dient, was vorgelegt wird. Was nicht offenlegt wird, kann vom Adressaten nicht gewürdigt werden. Ein allfälliges Berufsgeheimnis ändert darn nichts.[5]
Dies betrifft:
- Vertrauliche Unterlagen,
- Arbeitspapiere, etc
Reproduzierbarkeit
Die Reprodzuzierbarkeit bedeutet in der Wissenschaft die Wiederholbarkeit von empirisch-wissenschaftlichen Forschungsergebnissen.
Die Ergebnisse müssen dabei reproduzierbar sein, dh ceteris paribus müssen andere Gutachter zum selben Ergebnis gelangen. Diese für die Naturwirssenschaften geltende Grundanforderung an wissenschaftliche Experimente, Messungen und Analysen hat für die Wirtschaftswissenschaften keine Bedeutung.
Sachkundiger Dritter
Bezugspunkt der Nachvollziehbarkeit ist der sachkundige Dritte. Dies gilt für Gutachten allgemein[6] und für Unternehmensbewertungsgutachten im Besonderen.[7] Dh der Gutachtensadressat (zB der Finanzbeamte) ist nicht der Maßstab für die Nachvollziehbarkeit.
Angemessener Zeitraum
Beim Begriff des angemessenen Zeitraumes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Kontext zu interpretieren ist. Die Nachvollziehbarkeit der Bewertung eines KMU wird idR weniger Zeit in Anspruch nehmen als die eines Konzerns.
Literatur
Fachgutachten
- Rz. 66 ff IDW S1 (2008)
Fachliteratur
- Peemöller (2012), S. 45
- WP-Handbuch II (2014), Tz. A 145 f
Unterlage(n)
- Hager: Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Okt. 2017
- Hager: Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung, Datei:Prüfung-Gutachten.pdf, Basisseminar BFA, Stand September 2015
siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur