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'''Rücklagen''' sind [[Eigenkapital]], das nicht im Nennkapitalkonto sondern auf gesonderten Rücklagenkonten ausgewiesen wird (''offene Rücklagen'') oder das überhaupt nicht in der Bilanz in Erscheinung tritt, da Vermögensteile unterbewertet worden sind (''stille Rücklagen''), oder das in überhöhten Schuldposten (z. B. Rückstellungen) steckt (''versteckte Rücklagen'). Die offenen Rücklagen können ''gebundenen'' und ''nicht gebundenen'' sein.
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''Zweck der Rücklagenbildung'': Die Bildung von Rücklagen bewirkt, daß nicht der gesamte erzielte Gewinn ausgeschüttet wird; dadurch kommt es zu einer Erhöhung des Eigenkapitals.
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''Einteilungsmöglichkeiten der Rücklagen'':
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* gesetzliche, freie und statutarische Rücklagen
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* offene und stille (versteckte) Rücklagen
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* allgemein gedeckte und speziell gedeckte Rücklagen
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* [[Gewinnrücklage]]n und [[Kapitalrücklage]]n
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* versteuerte und nicht versteuerte Rücklagen
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* gebundene und nichtgebundene Rücklagen
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[[Unversteuerte Rücklage]]n infolge von steuerlichen Sondervorschriften waren vor RÄG 2014 gesondert auszuweisen, um die [[latente Steuern|latenten Steuern]] aufzudecken.
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Einer ''speziell gedeckten Rücklage'' steht auf der Aktivseite ein bestimmter Vermögensteil gegenüber.
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Version vom 10. August 2019, 18:06 Uhr

Rücklagen sind Eigenkapital, das nicht im Nennkapitalkonto sondern auf gesonderten Rücklagenkonten ausgewiesen wird (offene Rücklagen) oder das überhaupt nicht in der Bilanz in Erscheinung tritt, da Vermögensteile unterbewertet worden sind (stille Rücklagen), oder das in überhöhten Schuldposten (z. B. Rückstellungen) steckt (versteckte Rücklagen'). Die offenen Rücklagen können gebundenen und nicht gebundenen sein.

Zweck der Rücklagenbildung: Die Bildung von Rücklagen bewirkt, daß nicht der gesamte erzielte Gewinn ausgeschüttet wird; dadurch kommt es zu einer Erhöhung des Eigenkapitals.

Einteilungsmöglichkeiten der Rücklagen:

  • gesetzliche, freie und statutarische Rücklagen
  • offene und stille (versteckte) Rücklagen
  • allgemein gedeckte und speziell gedeckte Rücklagen
  • Gewinnrücklagen und Kapitalrücklagen
  • versteuerte und nicht versteuerte Rücklagen
  • gebundene und nichtgebundene Rücklagen

Unversteuerte Rücklagen infolge von steuerlichen Sondervorschriften waren vor RÄG 2014 gesondert auszuweisen, um die latenten Steuern aufzudecken.

Einer speziell gedeckten Rücklage steht auf der Aktivseite ein bestimmter Vermögensteil gegenüber.