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Stehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland so ist ein Konzernabschluss '''link?''', ein Konzernlagebericht '''link?''' und uU auch ein Coprorate Governance Bericht aufzustellen.<ref>Vgl. § 244 Abs. 1 UGB.</ref>
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Stehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer [[Kapitalgesellschaft]] mit Sitz im Inland so ist ein [[Konzernabschluss]] , ein [[Lagebericht|Konzernlagebericht]] und uU auch ein [[Corporate-Governance]]-Bericht aufzustellen.<ref>Vgl. § 244 Abs. 1 UGB.</ref>
 
    
 
    
Während das juristische Konzernverständnis auf die einzelnen rechtlich selbständigen Kon-zernunternehmen abstellt. ist der zentrale Gegenstand der betriebswirtschaftlichen Betrachtung der Konzern als wirtschaftliche Entscheidungs- und Handlungseinheit.<ref>Vgl. Peemöller (2012), S. 705.</ref>
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Während das juristische Konzernverständnis auf die einzelnen rechtlich selbständigen Konzernunternehmen abstellt. ist der zentrale Gegenstand der betriebswirtschaftlichen Betrachtung der Konzern als wirtschaftliche Entscheidungs- und Handlungseinheit.<ref>Vgl. Peemöller (2012), S. 705.</ref>
  
 
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Aktuelle Version vom 31. Dezember 2021, 04:21 Uhr

Kurzinfo!

Konzern sind rechtlich selbständige Unternehmen, die zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind.[1]

Stehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland so ist ein Konzernabschluss , ein Konzernlagebericht und uU auch ein Corporate-Governance-Bericht aufzustellen.[2]

Während das juristische Konzernverständnis auf die einzelnen rechtlich selbständigen Konzernunternehmen abstellt. ist der zentrale Gegenstand der betriebswirtschaftlichen Betrachtung der Konzern als wirtschaftliche Entscheidungs- und Handlungseinheit.[3]

  • Synonyme: Unternehmensverbund

siehe auch-> Bewertungsobjekt

Konzernbewertung

Konzerne können als Einheit bewertet werden oder als Summe der Einzelwerte der jeweiligen Konzernunternehmen. Die Vorgangsweise hängt ua vom Integrationsgrad der Konzernunternehmen ab.[4]

Literatur

Gesetz

  • AktG
  • UGB

Fachliteratur

  • Bachl (2018), S. 71 f
  • Großfeld (2012), Rz. 1289 ff
  • Pemöller (2012), S. 703 ff
  • Wollny (2018), S. 806 ff

Unterlage(n)

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vgl. § 15 AktG
  2. Vgl. § 244 Abs. 1 UGB.
  3. Vgl. Peemöller (2012), S. 705.
  4. Vgl. Peemöller (2012), S. 705.